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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_140/2023, 7B_141/2023  
 
 
Urteil vom 25. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_140/2023 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.________, 
5. E.B.________, 
6. F.B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
7B_141/2023 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. C.A.________, 
3. E.B.________, 
4. F.B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
7B_140/2023 
Mehrfache Beschimpfung, 
 
7B_141/2023 
Beschimpfung, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Januar 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und G.________ bewohnen die Hälfte eines Doppeleinfamilienhauses. Sie liegen seit längerer Zeit im Streit mit ihren Nachbarn, welche die andere Haushälfte bewohnen, wie auch mit anderen Personen in unmittelbarer Nachbarschaft. Dies führte zu verschiedenen wechselseitigen Strafanzeigen. 
 
B.  
 
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 11. Januar 2023 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter stellte es die Rechtskraft des mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Februar 2022 erfolgten Freispruchs von den Vorwürfen der Drohung und des Hausfriedensbruchs fest.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte G.________ am 11. Januar 2023 zweitinstanzlich wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter stellte es die Rechtskraft des mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Februar 2022 erfolgten Freispruchs von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs fest.  
 
C.  
 
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Verfahren 7B_140/2023). Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2023 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. G.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Verfahren 7B_141/2023). Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2023 sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.  
 
C.c. Mit Zwischenverfügung je vom 4. Mai 2023 wies die Präsidentin der früheren Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Gesuche um aufschiebende Wirkung in beiden Verfahren ab.  
 
C.d. Am 21. August 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts die Beschwerden durch die per 1. Juli 2023 neu geschaffene II. strafrechtliche Abteilung behandelt würden.  
 
C.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_140/2023 und 7B_141/2023 betreffen Vorwürfe im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits. Es rechtfertigt sich deshalb, die genannten Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP (SR 273) zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.  
 
1.2. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerden der Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden, soweit darin Tatsachen behauptet werden, welche die Vorinstanz nicht feststellt und hinsichtlich derer keine Willkür gerügt wird (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür und zu den Begründungsanforder ungen für die Willkürrüge: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gegenüber zwei Nachbarinnen am 26. Juni 2019 geäussert zu haben, sie seien "Möchtegern-Terroristinnen". Weiter räumt er ein, seinen Nachbarn im Zeitraum vom 3. Mai 2020 bis 9. Mai 2020 und am 10. Juni 2021 mehrfach als "Spanner" bzw. als "Spanner, der spinnt" bezeichnet zu haben.  
Die Beschwerdeführerin stellt ebenso wenig in Abrede, am 9. Mai 2020 im Gespräch mit dem Beschwerdeführer ihren Nachbarn in dessen Hörweite als "Spanner" bezeichnet zu haben. 
 
2.2. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).  
Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich wegen Beschimpfung strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). 
 
2.3. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a; Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3, 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweisen). Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist eine Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Leser oder Zuhörer beilegt, ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3, 23 E. 3.2; Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65).  
Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; 74 IV 98 E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ehrverletzende Werturteile über den Verletzten können, auch soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllen. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Der Übergang zwischen reinem Werturteil zu gemischtem Werturteil ist fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98 E. 1; Urteile 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1 mit Hinweisen), wobei bestimmte Ausdrücke wie Dirne, Schwein oder Verräter das eine wie das andere bedeuten können (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 177 StGB; VITAL SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1964, N. 604). 
Beim gemischten Werturteil finden die Bestimmungen von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB analoge Anwendung, d.h. der Täter ist unter den dort genannten Voraussetzungen zum Wahrheitsbeweis und zum Beweis, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, grundsätzlich zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 93 IV 20 E. 3; Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65). Nur bei reinen Werturteilen entfällt die Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Art. 173 Ziff. 3 StGB setzt sodann einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, voraus (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es liegt indessen am Beschuldigten zu entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis erbringen will (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 
Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteile 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei gemischten Werturteilen gelingt der Beweis, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das entsprechende Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; je mit Hinweis[en]). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a mit Hinweisen; 102 IV 176 E. 1c; Urteile 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung wegen Beschimpfung zum Nachteil seiner Nachbarinnen verstosse gegen Bundesrecht. Die Äusserung des Wortes "Terroristinnen" sei im Kontext des schwelenden Nachbarschaftsstreites nicht als ehrverletzend zu werten und stelle keine Beschimpfung dar. Beim Begriff "Möchtegern-Terroristinnen" handle es nicht um ein reines Werturteil, sondern dieser beziehe sich auf ein konkretes Verhalten, welches dem Entlastungsbeweis zugänglich sei. Er habe sich durch die Nachbarinnen terrorisiert gefühlt.  
Weiter rügt der Beschwerdeführer, falls das Bundesgericht seiner Interpretation nicht folge, so habe die Vorinstanz im angefochtenen Urteil keine Feststellungen in Bezug auf die Frage getroffen, wer den Nachbarschaftskonflikt wie verursacht habe. Insoweit könne rechtlich nicht beurteilt werden, ob und inwieweit E.B.________ und D.________ Anlass für die Äusserungen des Beschwerdeführers gegeben hätten. 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit der Verwendung des Substantivs gezielt auf die Personen gespielt und die Bezeichnung abschätzig gemeint. Es handle sich dabei um eine Formalinjurie, die dem Entlastungsbeweis nicht zugänglich sei.  
An dieser Beurteilung ist nichts auszusetzen. Die Bezeichnung als "Möchtegern-Terroristinnen" durfte die Vorinstanz rechtlich als ehrenrührig einstufen. Die so bezeichneten Nachbarinnen verüb (t) en unstrittig keine Terroranschläge und es ging dem Beschwerdeführer nicht darum, ihnen solche Handlungen als wahre Tatsachen zu unterstellen, sondern vielmehr, sie auf der persönlichen Ebene anzugreifen und sie herabzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer aus anderen Begriffen herzuleiten versucht, die Bezeichnung sei nicht ehrenrührig (so etwa wenn er vorbringt, "er habe sich durch die Nachbarinnen terrorisiert gefühlt" bzw. das Verb "terrorisieren" auslegt), ist dies für die vorliegende Beurteilung irrelevant; massgebend ist einzig seine Aussage gegenüber den Nachbarinnen und nicht etwa die beschwerdeweise abgeschwächte Aussage. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz befasse sich nicht mit dem Anlass seiner Äusserungen, vermag er keine Willkür zu begründen. Insbesondere legt er nicht ansatzweise dar, welche entsprechenden aktenkundigen Hinweise die Vorinstanz übergangen hätte. Darauf ist nicht einzutreten. 
Die Verurteilung wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Hinsichtlich der Äusserung gegenüber dem Nachbarn als "Spanner" bzw. als "Spanner, der spinnt", macht der Beschwerdeführer geltend, seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführerin im Parallelverfahren 7B_141/2023) habe den betreffenden Nachbarn wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte angezeigt. Dieser sei mit Strafbefehl vom 13. Mai 2020 wegen Verstössen gegen Art. 179bis StGB (Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche) und 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) verurteilt worden. Die Bezeichnung als "Spanner" habe sich auf die auf dem Grundstück des Nachbarn installierten Kameras bezogen und sei wahr. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Wort primär ehrverletzend gemeint gewesen sei. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe die Äusserungen einzig in der Absicht getätigt, dem Nachbar etwas Übles vorzuwerfen, sei nicht haltbar. Es verletze Bundesrecht, dass er nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen werde. Aufgrund der Verurteilung von C.A.________ sei die Verwendung des Wortes gerechtfertigt gewesen, da sie den Tatsachen entspreche.  
 
4.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt ihrerseits, die Vorinstanz begründe nicht nachvollziehbar, weshalb die Verwendung des Begriffs "Spanner" gegenüber ihrem Nachbarn eine Beschimpfung darstellen sollte. Es könne nicht darauf ankommen, dass sich ihre Äusserung auf ein Verhalten aus dem Jahr 2018 bezogen habe.  
 
4.2. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe ihr Urteil nicht hinreichend, weil sie die Aussage "Spanner, der spinnt", nicht unterteile und nicht ausführe, warum der Zusatz "der spinnt" für sich alleine genommen ehrenrührig sei, kann nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich die relevanten Überlegungen in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, so dass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt wurde, dieses sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen wollte der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, "Spanner" bzw. "Spanner, der spinnt", ausdrücken, dass sein Nachbar ihn andauernd und heimlich beobachte, was kein ehrenvolles Verhalten sei. Es handle sich um ein an eine Tatsachenbehauptung angelehntes Werturteil bzw. allenfalls um ein gemischtes Werturteil mit klar geringschätzendem Unterton. Das aus dem Jahr 2018 herrührende Verhalten, für welches der Nachbar mit Strafbefehl vom 13. Mai 2020 verurteilt worden sei, tauge nicht, ein Jahre später anhaltendes Verhalten des Nachbarn zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe seine Äusserungen im Mai 2020und im Juni 2021ohne begründete Veranlassung und in der Absicht gemacht, dem Nachbarn ehrenrühriges Verhalten vorzuwerfen. Dabei könne er sich nicht auf öffentliche Interessen berufen. Der Wahrheitsbeweis sei ihm in Analogie zu Art. 173 Ziff. 3 StGB zu verweigern.  
 
4.4. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass C.A.________ den Beschwerdeführer im Jahr 2018 effektiv in strafrechtlich relevanter Weise überwacht habe, dass dies indessen für die Zeitpunkte der Beschimpfung, d.h. vom 3. Mai 2020 bis 9. Mai 2020 und am 10. Juni 2021nicht nachgewiesen sei. Daran ist das Bundesgericht gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz stuft die Aussagen "Spanner" und "Spanner, der spinnt", im nachbarschaftlichen Umfeld am Wohnort des Beschwerdeführers zutreffend als ehrenrührig ein. Damit werde dem objektiven Zuhörer im Zusammenhang mit dem Nachbarschaftsstreit suggeriert, die betreffende Person beobachte jemand anderen heimlich ("Spanner"). Mit dem Zusatz "der spinnt" werde zusätzlich signalisiert, jemand sei wunderlich, hege törichte Gedanken, sei nicht recht bei Verstand, überspannt oder verrückt. Dass die Vorinstanz angesichts des länger schwelenden Nachbarschaftskonflikts und der mehrfachen Äusserung des Beschwerdeführers davon ausgeht, die Bezeichnung als "Spanner" bzw. als "Spanner, der spinnt", sei bestenfalls als gemischtes Werturteil zu verstehen, ist nicht zu beanstanden.  
Zwar ist die Frage, ob jemand einen anderen ausspioniert, eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Indessen durfte die Vorinstanz aus den konkreten Tatumständen, nämlich der Substantivierung des Begriffs ("Spanner"), der wiederholten Äusserung im nachbarschaftlichen Umfeld und dem Zusatz "der spinnt" darauf schliessen, dass die Bezeichnungen objektiv ehrenrührig gemeint waren. Denn mit der Verwendung des Substantivs wird dem Nachbarn nicht ein konkretes Verhalten vorgeworfen (etwa, dass dieser eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Art und Weise beobachtet habe), sondern eine generelle Eigenschaft. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich beim Zusatz "der spinnt" um ein blosses Wortspiel, ist ihm nicht zu folgen. Dieser verdeutlicht vielmehr, dass beide Bezeichnungen ("Spanner" und "Spanner, der spinnt") von objektiven Zuhörern als herabsetzend zu verstehen sind. Denn der Äusserung lässt einen sachlichen Umgangston vermissen (wie z.B. der Beschwerdeführer sei der Meinung, der Nachbar beobachte ihn und die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise und er zweifle deshalb an dessen Geisteszustand). Vielmehr verwendete der Beschwerdeführer einen (ab) wertenden Substantiv mit einer zusätzlichen negativen Charakterisierung ("Spanner, der spinnt"). 
Nichts anderes gilt für die gleichlautende Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber demselben Nachbarn, welche nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Äusserungen des Beschwerdeführers betrachtet werden muss. Denn sie äusserte sich zeitnah zur entsprechenden Aussage des Beschwerdeführers. 
 
4.5. Ebenso wenig verletzt es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführern den Entlastungsbeweis hinsichtlich des gemischten Werturteils mangels Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Äusserung und aufgrund der Absicht der Beschwerdeführer, dem Nachbarn etwas Übles vorzuwerfen, verwehrt.  
Der Aussage, der Nachbar sei ein "Spanner", bzw. ein "Spanner, der spinnt", geht jegliche (objektive) Informationsfunktion ab. Soweit sich die Beschwerdeführer auf das gegen den Nachbarn geführte Strafverfahren bezogen, kannten der Beschimpfte und dessen Umfeld die Vorwürfe, welche die Beschwerdeführer diesem für ein Verhalten aus dem Jahr 2018 machten. Es bestand keine objektive Notwendigkeit, entsprechende Äusserungen im Jahr 2020 im nachbarschaftlichen Umfeld zu perpetuieren. Daran ändert nichts, dass der Nachbar, der einige Tage nach den Aussagen der Beschwerdeführer im Mai 2020 für seine Handlungen aus dem Jahr 2018 strafrechtlich verurteilt wurde, von Beruf Polizist ist. 
Soweit die Beschwerdeführer bestreiten, dass ihre Äusserungen von der Absicht getragen waren, ihrem Nachbarn etwas Übles vorzuwerfen, genügen ihre jeweiligen Beschwerden den qualifizierten Begründungsanforderungen für die Willkürrüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen (betreffend den Beschwerdeführer: mehrfacher) Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erweist sich als bundesrechtskonform. 
 
5.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Den Beschwerdeführern sind die Gerichtskosten anteilmässig aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_140/2023 und 7B_141/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara