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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_34/2024  
 
 
Urteil vom 25. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
3. Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. April 2024 (7B_227/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_227/2024 vom 11. April 2024 nicht auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Januar 2024 (470 23 228) ein. 
 
2.  
A.________ stellt mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch. Er beantragt, das erwähnte Urteil des Bundesgerichts sei aufzuheben, auf den "Straftatbestand sei einzutreten und die [b]eschuldigte Person, meine [ehemalige] Amtsverteidigerin Frau B.________ " sei "wegen nachgewiesenen strafrechtlichen Tatbeständen gemäss Strafgesetz entsprechend zu bestrafen". Es sei "eine neue Erwägung (Vorinstanz oder Bundesgericht) gemäss Gesetz zu machen [...] (Wiedererwägungsgesuch) ". Die ordentlichen Kosten des Verfahrens seien zu Lasten "des [gemeint wohl: der] Beschuldigten" zu verlegen. Ihm sei eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- "als Schmerzensgeld und [für die] investierte Zeit für die Selbstverteidigung" zuzusprechen. Präsident Abrecht, Bundesrichterin Koch sowie Bundesrichter Hurni "seien gemäss Art. 56 lit. f StPO" in den Ausstand zu versetzen. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet der gesuchstellenden Partei namentlich nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für rechtlich unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend ausschliesslich das Urteil 7B_227/2024 vom 11. April 2024, welches der Gesuchsteller seinem Gesuch vom 24. Juni 2024 in Kopie beigelegt hat. Mit diesem ist das Bundesgericht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers aus formellen Gründen nicht eingetreten. Erwogen wurde, der Beschwerde mangle es bereits an einer hinreichenden Begründung, weshalb der Beschwerdeführer als Privatkläger mit einem Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Bereits daher war nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
Ferner wurde im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Beschwerdeführer lege in seiner Beschwerde im Stil eines Plädoyers dar, weshalb sich die Beschuldigte - seine frühere amtliche Verteidigerin - aus seiner Sicht wegen "Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch und Dienstverweigerung zu Gunsten der Staatsanwaltschaft" strafbar gemacht habe. Mit dem angefochtenen Beschluss setze er sich demgegenüber nicht materiell auseinander. Es lasse sich der Beschwerde nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auch daher war nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.2. Diese formalrechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil ist als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Ungeachtet dessen gehen die Argumente des Gesuchstellers ins Leere. Zu den Nichteintretensgründen führt er aus, der angefochtene Entscheid habe sich sehr wohl auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche ausgewirkt. Damit übersieht er, dass die von ihm im angefochtenen Urteil geltend gemachten Ansprüche - wie im vorliegenden Verfahren machte er eine Genugtuung geltend "als Schmerzensgeld und investierte Zeit für die Selbstverteidigung" - keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind, die aus der Straftat stammen, zumal die Beschwerde hierzu keine Begründung enthielt (ausführlich zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).  
Zudem sei seine Begründung "in einem ganz klarem [klaren] und sehr gut verständlichen Text präsentiert" gewesen, weshalb es "absolut sinnlos" und das Ergebnis "strickt abzulehnen" sei, dass seine Beschwerde nicht hinreichend begründet gewesen sei. Würde man seine "Begründungen wirklich analisieren [analysieren]", sei unumgänglich, dass das Strafverfahren an Hand zu nehmen sei. Mit diesen Ausführungen übersieht der Gesuchsteller, dass der Nichteintretensgrund der nicht hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG sich nicht auf sprachliche bzw. grammatikalische Aspekte der Beschwerde bezieht. Die damalige Begrün4dung liess vielmehr die erforderliche materielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil vermissen. 
 
4.3. Insgesamt bezweckt der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils, wie er mit seinen Anträgen auch unumwunden offenlegt: "Es sei zurück auf meine Beschwerde [...] zu kommen [...] (Wiedererwägungsgesuch) ", es sei ein Strafverfahren durchzuführen und es sei seine ehemalige amtliche Verteidigerin zu bestrafen. Die Wiedererwägung ist - wie dargelegt (siehe E. 3 hiervor) - ein Rechtsinstitut, das für diesen Fall im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen und daher von vornherein ausgeschlossen ist.  
Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 24. Juni 2024 nicht auf. Ein solcher ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Der Gesuchstellers begründet seine Ausstandsgesuche gegen Präsident Bernard Abrecht, Bundesrichterin Sonja Koch und Bundesrichter Christoph Hurni damit, dass die genannten Mitglieder der Zweiten strafrechtlichen Abteilung an den Urteilen 7B_80/2024 vom 6. März 2024 und 7F_3/2024 vom 28. März 2024 mitgewirkt hätten, und sich daraus "ein Verdacht auf Befangenheit, Voreingenommenheit und ein parteiisch motiviertes Urteil" ergebe. Man habe sich "sehr bemüht [...], [die] Beschwerde[n] ohne konkrete Begründungen, eher aber mit unzutreffenden und sogar gesetzwidrigen Begründungen, abzuweisen." Dazu ist zunächst richtigzustellen, dass das Bundesgericht in den beiden vom Gesuchsteller angeführten Urteilen aus formalrechtlichen Gründen nicht auf die jeweilige Beschwerde eingetreten ist - und diese nicht etwa materiell beurteilt und abgewiesen hat. 
Wie dem Gesuchsteller bereits aus früheren Verfahren bekannt ist (Urteil 7B_80/2024 vom 6. März 2024 E. 4), stellt die Tatsache, dass er in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchen bestimmte Mitglieder des Bundesgerichts mitgewirkt haben, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund dar (siehe Art. 34 Abs. 2 BGG). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen, sondern darauf nicht einzutreten. 
Ausstandsgründe sind nach dem Ausgeführten nicht ansatzweise ersichtlich. Auf die Ausstandsgesuche ist damit nicht einzutreten. 
 
6.  
Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen - vorliegend namentlich gegen Bundesrichterin Sonja Koch - zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. 
 
7.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
8.  
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Ausstandsgesuche gegen Präsident Bernard Abrecht, Bundesrichterin Sonja Koch und Bundesrichter Christoph Hurni wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, B.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément