Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_54/2024
Urteil vom 25. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Frau B.A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. August 2024 (7B_799/2024),
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_799/2024 vom 7. August 2024 trat das Bundesgericht auf eine von der A.________ AG erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2024 betreffend Beschlagnahme wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflichten nicht ein. Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 27. August 2024 eingegangenen Eingabe beantragt die A.________ AG die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils. Sie ergänzte das Revisionsgesuch mit einem Schreiben mit Datum vom 17. August 2024, welches beim Bundesgericht am 3. September 2024 eingegangen ist. Weitere Ergänzungen des Revisionsbegehrens datieren vom 9. und 16. September 2024.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Gesuchstellerin das Revisionsgesuch in französischer Sprache eingereicht hat.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive betreffen (Urteile 7F_7/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).
4.
Die Gesuchstellerin nennt keine tauglichen Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG. Wie bereits im Verfahren 7B_799/2024 beruft sie sich über weite Teile auf zivilrechtliche Gesetzesbestimmungen und die dazugehörende Rechtsprechung. Sie macht dabei geltend, das Bundesgericht habe diese Grundlagen im Urteil 7B_799/2024 falsch angewandt. Damit übersieht sie erneut, dass der Streitgegenstand im Verfahren 7B_799/2024 eine strafprozessuale Beschlagnahmung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c -e StPO war und die von ihr genannten zivilrechtlichen Prinzipien nicht zur Anwendung gelangen. Sodann scheint sie fälschlicherweise davon auszugehen, dass ein zu einem früheren Zeitpunkt gerichtlich abgelehnter Antrag auf Anordnung einer Beschlagnahmung von Vermögensgegenständen deren spätere Beschlagnahmung ausschliesst. Damit übersieht sie, dass Zwangsmassnahmen nur und solange angeordnet werden dürfen, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahmung ist daher aufzuheben, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass dieselben Vermögenswerte gestützt auf veränderte Sachumstände erneut beschlagnahmt werden dürfen. So oder anders zielen die Vorbringen der Gesuchstellerin auf eine materielle Neubeurteilung des sie betreffenden Urteils 7B_799/2024 vom 7. August 2024 ab. Dies stellt nach der vorerwähnten Rechtsprechung keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (siehe vorne E. 3).
5.
Das Revisionsgesuch erweist sich aus den genannten Gründen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.B..________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn