Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_383/2024, 9C_384/2024, 9C_385/2024
Urteil vom 25. September 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016 (9C_384/2024), 2017 (9C_383/2024) und 2018 (9C_385/2024),
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Mai 2024 (O2V 24 20, O2V 24 22 und O2V 24 24).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat statutarischen Sitz in U.________/AR. B.________ wirkt als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates. Der hauptsächliche Zweck der Gesellschaft besteht gemäss Statuten in Verwaltung, Vermittlung, Kauf und Verkauf von Beteiligungen.
B. Steuerperiode 2016
B.a. Nachdem die Steuerpflichtige trotz Mahnung die Steuererklärung zur hier interessierenden Steuerperiode 2016 nicht eingereicht hatte, schritt die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (KSTV/AR; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Veranlagung nach Ermessen. Dabei ging sie von steuerbaren Gewinnen von Fr. 1'800'000.- (Beteiligungsabzug: 0 Prozent) für die Zwecke der direkten Bundessteuer bzw. Fr. 0.- für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie von einem steuerbaren Kapital von Fr. 5'069'000.- aus. Daraus ergab sich auf eidgenössischer Ebene eine Gewinnsteuer von Fr. 153'000.- und auf kantonaler bzw. kommunaler Ebene eine Mindestkapitalsteuer von Fr. 900.- (Veranlagungsverfügungen vom 14. Juli 2020). Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 14. August 2020 Einsprache. Zufolge Verspätung der Einsprache trat die Veranlagungsbehörde darauf nicht ein (Einspracheentscheide vom 23. September 2020).
B.b. In der Folge ergriff die Steuerpflichtige die gegebenen Rechtsmittel an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Dieses erwog im Urteil O2V 20 58 vom 7. Dezember 2021, dass in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich sei. Denn auf Ebene der Gewinnsteuer seien ein Gewinn von Fr. 0.- und die Mindestkapitalsteuer von Fr. 900.- veranlagt worden. Entsprechend vermöchte auch eine Gutheissung der Beschwerde zu keinem günstigeren Ergebnis zu führen; auf die Beschwerde sei insofern nicht einzutreten (dortige E. 1.3 und 2.7 sowie Ziff. 1 des Dispositivs). In der Sache selbst sei der Steuerpflichtigen, was die nunmehr einzig streitige direkte Bundessteuer angehe, der Nachweis der rechtzeitigen Einsprache gelungen. Diesbezüglich sei die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insofern aufzuheben. Die Steuerpflichtige mache einen Gewinn von Fr. 448'373.- geltend. Die Veranlagungsbehörde habe im obergerichtlichen Verfahren ausdrücklich eingeräumt, "im Rahmen der Steuerbemessung der direkten Bundessteuer Veranlagungsfehler" begangen zu haben, weshalb angenommen werden dürfe, dass die Veranlagungsbehörde ihre Fehler im Rahmen der materiellen Behandlung der Einsprache beheben werde (dortige E. 2.7).
B.c. Die Veranlagungsbehörde erliess am 12. März 2024 einen neuen Einspracheentscheid. Dabei stellte sie fest, dass die Veranlagungsverfügung vom 14. Juli 2020 zu den Staats- und Gemeindesteuern in Rechtskraft erwachsen sei. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer hielt die Veranlagungsbehörde am veranlagten steuerbaren Gewinn von Fr. 1'800'000.- fest, um aber den Beteiligungsabzug auf 100 Prozent zu erhöhen. Der Rechnung vom gleichen Tag zufolge zog dies eine direkte Bundessteuer von nunmehr Fr. 0.- nach sich.
B.d. Die Steuerpflichtige reagierte darauf mit "Einsprache/Berichtigungsbegehren" vom 15. April 2024 an die Veranlagungsbehörde. Diese leitete den Schriftsatz am 25. April 2024 von Amtes wegen an das Obergericht weiter. Am 22. Mai 2024 verfasste die Steuerpflichtige zuhanden des Obergerichts eine Beschwerde (gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2024). Der neue Schriftsatz entsprach inhaltlich weitgehend der Eingabe vom 15. April 2024.
B.e. Das Obergericht nahm sich der Sache mit Verfügung O2V 24 20 vom 27. Mai 2024 an. Es erwog, dass unklar sei, worauf die Steuerpflichtige in Bezug auf die
Staats- und Gemeindesteuern hinauswolle. Der veranlagte Gewinn belaufe sich auf Fr. 0.-, und das veranlagte Kapital (Fr. 5'069'000.-) führe gemäss der in der streitbetroffenen Steuerperiode geltenden Rechtslage zur Mindestkapitalsteuer von Fr. 900.-. Anwendbar gewesen sei Art. 90 des Steuergesetzes [des Kantons Appenzell Ausserrhoden] vom 21. Mai 2000 (StG/AR; bGS 621.11). Auch bei einem Kapital von Fr. 4'324'579.-, das nach Ansicht der Steuerpflichtigen massgebend sei, träte die Mindestkapitalsteuer ein. Damit sei kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich (dortige E. 3).
Was die
direkte Bundessteuer angehe, sei ungewiss, ob die Steuerpflichtige insofern überhaupt Rügen zu erheben wünsche. Ohnehin komme es aufgrund des Beteiligungsabzugs von nunmehr 100 Prozent zu keinem Steuerbezug. Ein "Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung dieses Entscheids wäre daher so oder so nicht ersichtlich", weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (dortige E. 4).
In der Frage der Kostenverlegung des obergerichtlichen Verfahrens sei zu beachten, dass es der Beschwerde der anwaltlich vertretenen Steuerpflichtigen "offensichtlich an jeglichem Rechtsschutzinteresse" fehle. Dies sei selbst für einen Laien erkennbar. Ein ernsthaftes Interesse an der Prüfung der angefochtenen Einspracheentscheide sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeerhebung als mutwillig zu bezeichnen sei und ausnahmsweise Verfahrenskosten erhoben werden müssten (dortige E. 6a). Die Verfügung schliesst folgendermassen (ebenfalls dortige E. 6a) :
"Im Sinne einer Vorwarnung für allfällige künftige, ähnlich gelagerte Verfahren wird der Rechtsvertreter der [Steuerpflichtigen] an dieser Stelle abschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass das Obergericht bei qualifiziert problematischer Prozessführung künftig eine Kostenauflage auch an ihn persönlich prüfen wird (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2023 vom 19. Juni 2023 E. 7)."
B.f. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 unterbreitet die Steuerpflichtige dem Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 sei das Obergericht anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Eventualiter sei die Veranlagungsbehörde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, den Einspracheentscheid vom 12. März 2024 dahingehend zu korrigieren, dass das
steuerbare Kapital von Fr. 5'069'000.- auf Fr. 4'324'579.- herabgesetzt werde. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 aufzuheben und das steuerbare Kapital von Fr. 5'069'000.- auf Fr. 4'324'579.- herabzusetzen. In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren mit den parallelen Verfahren zu den Steuerperioden 2017 und 2018 zu vereinigen. Die Steuerpflichtige rügt, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig zugelassen, dass der Einspracheentscheid vom 12. März 2024 auf einem unzutreffenden steuerbaren Kapital beruhe, wenngleich sie, die Steuerpflichtige, dies ausdrücklich beanstandet gehabt habe.
B.g. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Steuerperiode 2016 das Verfahren 9C_384/2024 eröffnet.
C. Steuerperiode 2017
C.a. Nachdem die Steuerpflichtige trotz Mahnung die Steuererklärung zur hier interessierenden Steuerperiode 2017 nicht eingereicht hatte, schritt die Veranlagungsbehörde zur Veranlagung nach Ermessen. Dabei ging sie von steuerbaren Gewinnen von Fr. 1'800'000.- (Beteiligungsabzug: 100 Prozent) für die Zwecke der direkten Bundessteuer bzw. Fr. 0.- für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie von einem steuerbaren Kapital von Fr. 6'869'000.- aus. Daraus ergab sich einzig eine Mindestkapitalsteuer von Fr. 1'030.35 (Veranlagungsverfügungen vom 23. Februar 2021). Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 26. März 2021 Einsprache. Zufolge Verspätung der Einsprache trat die Veranlagungsbehörde darauf nicht ein (Einspracheentscheide vom 7. Mai 2021).
C.b. In der Folge ergriff die Steuerpflichtige die gegebenen Rechtsmittel an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Dieses erwog im Urteil O2V 21 30 vom 5. Juli 2022, dass in Bezug auf die direkte Bundessteuer kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich sei. Denn aufgrund des Beteiligungsabzugs von 100 Prozent werde keine direkte Bundessteuer bezogen; auf die Beschwerde sei insofern nicht einzutreten (dortige E. 1.3 sowie Ziff. 1 des Dispositivs). In der Sache selbst sei der Steuerpflichtigen, was die nunmehr einzig streitigen Staats- und Gemeindesteuern angehe, der Nachweis der rechtzeitigen Einsprache gelungen. Diesbezüglich sei die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insofern aufzuheben (dortige E. 2.5).
C.c. Die Veranlagungsbehörde erliess am 13. März 2024 einen neuen Einspracheentscheid. Dabei stellte sie fest, dass die Veranlagungsverfügung vom 23. Februar 2021 zur direkten Bundessteuer in Rechtskraft erwachsen sei. Die Faktoren zu den Staats- und Gemeindesteuern (steuerbarer Gewinn: Fr. 0.-, steuerbares Kapital: Fr. 6'869'000.-) erfuhren keine Änderung. In Abweichung von der Veranlagungsverfügung vom 23. Februar 2021 ergab sich nun aber eine Mindestkapitalsteuer von Fr. 900.- (bislang: Fr. 1'030.35).
C.d. Die Steuerpflichtige reagierte darauf mit "Einsprache/Berichtigungsbegehren" vom 15. April 2024 an die Veranlagungsbehörde. Diese leitete den Schriftsatz am 25. April 2024 von Amtes wegen an das Obergericht weiter. Am 22. Mai 2024 verfasste die Steuerpflichtige zuhanden des Obergerichts eine Beschwerde (gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2024). Der neue Schriftsatz entsprach inhaltlich weitgehend der Eingabe vom 15. April 2024.
C.e. Das Obergericht nahm sich der Sache mit Verfügung O2V 24 22 vom 27. Mai 2024 an. Es erwog, dass unklar sei, worauf die Steuerpflichtige in Bezug auf die
Staats- und Gemeindesteuern hinauswolle. Der veranlagte Gewinn belaufe sich auf Fr. 0.-, und die Veranlagungsbehörde habe die Mindestkapitalsteuer neu auf Fr. 900.- festgesetzt (Art. 90 StG/AR in der damaligen Fassung). Damit sei kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich. Was die
direkte Bundessteuer angehe, werde keine solche bezogen, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (dortige E. 3).
In der Frage der Kostenverlegung des obergerichtlichen Verfahrens sei zu beachten, dass es der Beschwerde der anwaltlich vertretenen Steuerpflichtigen "offensichtlich an jeglichem Rechtsschutzinteresse" fehle. Dies sei selbst für einen Laien erkennbar. Ein ernsthaftes Interesse an der Prüfung der angefochtenen Einspracheentscheide sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeerhebung als mutwillig zu bezeichnen sei und ausnahmsweise Verfahrenskosten erhoben werden müssten (dortige E. 5a). Der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen wurde wiederum verwarnt (ebenfalls dortige E. 5a).
C.f. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 unterbreitet die Steuerpflichtige dem Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 sei das Obergericht anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Eventualiter sei die Veranlagungsbehörde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, den Einspracheentscheid vom 13. März 2024 dahingehend zu korrigieren, dass der
steuerbare Gewinn für die direkte Bundessteuer von Fr. 1'800'000.- auf Fr. 549'768.- herabgesetzt werde, dies unter Beibehaltung des Beteiligungsabzugs von 100 Prozent. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 aufzuheben und der steuerbare Gewinn für die direkte Bundessteuer von Fr. 1'800'000.- auf Fr. 549'768.- herabzusetzen, dies unter Beibehaltung des Beteiligungsabzugs von 100 Prozent. In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren mit den parallelen Verfahren zu den Steuerperioden 2016 und 2018 zu vereinigen. Die Steuerpflichtige rügt, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig zugelassen, dass der Einspracheentscheid vom 13. März 2024 für die direkte Bundessteuer auf einem unzutreffenden steuerbaren Gewinn beruhe, wenngleich sie, die Steuerpflichtige, dies ausdrücklich beanstandet gehabt habe.
C.g. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Steuerperiode 2017 das Verfahren 9C_383/2024 eröffnet.
D. Steuerperiode 2018
D.a. Nachdem die Steuerpflichtige trotz Mahnung die Steuererklärung zur hier interessierenden Steuerperiode 2018 nicht eingereicht hatte, schritt die Veranlagungsbehörde zur Veranlagung nach Ermessen. Dabei ging sie von steuerbaren Gewinnen von Fr. 1'900'000.- (Beteiligungsabzug: 100 Prozent) für die Zwecke der direkten Bundessteuer bzw. Fr. 0.- für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie von einem steuerbaren Kapital von Fr. 8'769'000.- aus. Daraus ergab sich einzig eine Mindestkapitalsteuer von Fr. 1'315.35 (Veranlagungsverfügungen vom 23. Februar 2021). Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 26. März 2021 Einsprache. Zufolge Verspätung der Einsprache trat die Veranlagungsbehörde darauf nicht ein (Einspracheentscheide vom 7. Mai 2021).
D.b. In der Folge ergriff die Steuerpflichtige die gegebenen Rechtsmittel an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Dieses erwog im Urteil O2V 21 28 vom 5. Juli 2022, dass in Bezug auf die direkte Bundessteuer kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich sei. Denn aufgrund des Beteiligungsabzugs von 100 Prozent werde keine direkte Bundessteuer bezogen; auf die Beschwerde sei insofern nicht einzutreten (dortige E. 1.3 sowie Ziff. 1 des Dispositivs). In der Sache selbst sei der Steuerpflichtigen, was die nunmehr einzig streitigen Staats- und Gemeindesteuern angehe, der Nachweis der rechtzeitigen Einsprache gelungen. Diesbezüglich sei die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insofern aufzuheben (dortige E. 2.5).
D.c. Die Veranlagungsbehörde erliess am 19. März 2024 einen neuen Einspracheentscheid. Dabei stellte sie fest, dass die Veranlagungsverfügung vom 23. Februar 2021 zur direkten Bundessteuer in Rechtskraft erwachsen sei. Die Faktoren zu den Staats- und Gemeindesteuern (steuerbarer Gewinn: Fr. 0.-, steuerbares Kapital: Fr. 8'769'000.-) erfuhren keine Änderung. In Abweichung von der Veranlagungsverfügung vom 23. Februar 2021 ergab sich nun aber eine Mindestkapitalsteuer von Fr. 900.- (bislang: Fr. 1'315.35).
D.d. Die Steuerpflichtige reagierte darauf mit "Einsprache/Berichtigungsbegehren" vom 15. April 2024 an die Veranlagungsbehörde. Diese leitete den Schriftsatz am 25. April 2024 von Amtes wegen an das Obergericht weiter. Am 22. Mai 2024 verfasste die Steuerpflichtige zuhanden des Obergerichts eine Beschwerde (gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2024). Der neue Schriftsatz entsprach inhaltlich weitgehend der Eingabe vom 15. April 2024.
D.e. Das Obergericht nahm sich der Sache mit Verfügung O2V 24 24 vom 27. Mai 2024 an. Es erwog, dass unklar sei, worauf die Steuerpflichtige in Bezug auf die
Staats- und Gemeindesteuern hinauswolle. Der veranlagte Gewinn belaufe sich auf Fr. 0.-, und die Veranlagungsbehörde habe die Mindestkapitalsteuer neu auf Fr. 900.- festgesetzt (Art. 90 StG/AR in der damaligen Fassung). Damit sei kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich. Was die
direkte Bundessteuer angehe, werde keine solche bezogen, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (dortige E. 3).
In der Frage der Kostenverlegung des obergerichtlichen Verfahrens sei zu beachten, dass es der Beschwerde der anwaltlich vertretenen Steuerpflichtigen "offensichtlich an jeglichem Rechtsschutzinteresse" fehle. Dies sei selbst für einen Laien erkennbar. Ein ernsthaftes Interesse an der Prüfung der angefochtenen Einspracheentscheide sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeerhebung als mutwillig zu bezeichnen sei und ausnahmsweise Verfahrenskosten erhoben werden müssten (dortige E. 5a). Der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen wurde wiederum verwarnt (ebenfalls dortige E. 5a).
D.f. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 unterbreitet die Steuerpflichtige dem Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 sei das Obergericht anzuweisen, auf die Sache einzutreten. Eventualiter sei die Veranlagungsbehörde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, den Einspracheentscheid vom 13. März 2024 dahingehend zu korrigieren, dass der steuerbare Gewinn für die direkte Bundessteuer von Fr. 1'900'000.- auf Fr. 551'269.- herabgesetzt werde, dies unter Beibehaltung des Beteiligungsabzugs von 100 Prozent. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 aufzuheben und der
steuerbare Gewinn für die direkte Bundessteuer von Fr. 1'900'000.- auf Fr. 551'269.- herabzusetzen, dies unter Beibehaltung des Beteiligungsabzugs von 100 Prozent. In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren mit den parallelen Verfahren zu den Steuerperioden 2016 und 2017 zu vereinigen. Die Steuerpflichtige rügt, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig zugelassen, dass der Einspracheentscheid vom 19. März 2024 für die direkte Bundessteuer auf einem unzutreffenden steuerbaren Gewinn beruhe, wenngleich sie, die Steuerpflichtige, dies ausdrücklich beanstandet gehabt habe.
D.g. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Steuerperiode 2018 das Verfahren 9C_385/2024 eröffnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Steuerpflichtige ersucht um Vereinigung ihrer drei Verfahren zu einem einzigen Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz hat zu den Steuerperioden 2016, 2017 und 2018 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden einerseits und der direkten Bundessteuer anderseits je, das heisst pro Steuerperiode, eine einzige Verfügung getroffen. Die Steuerpflichtige ficht diese Verfügungen mit drei separaten, inhaltlich aber grundsätzlich identischen Beschwerdeschriften an. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Bundesrecht und im harmonisierten Steuerrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden übereinstimmend geregelt und haben im Verlauf der drei Steuerperioden keine Änderung erfahren. Es rechtfertigt sich daher, die drei Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG [SR 173.110] in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; Urteile 2C_187/2017 / 2C_189/2017 vom 19. Februar 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 II 97; 9C_711/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2, nicht publ. in: BGE 143 V 130).
1.2.
1.2.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Nähere Betrachtung erfordert die Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 BGG). Darauf ist nun einzugehen.
1.2.2. Die Vorinstanz ist in allen drei Fällen auf die Sache nicht eingetreten (Sachverhalt Bst. B.e, C.e und D.e). Tritt eine Behörde auf ein Rechtsmittel nicht ein, so hat die rechtsunterworfene Person, auf deren Eingabe nicht eingetreten wurde, an sich ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit überprüft (Urteil 9C_213/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.1). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz beschränkt der Streitgegenstand sich diesfalls auf die Frage, ob die nichteintretende Instanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Eine weitergehende, auf materiellrechtliche Fragen ausgerichtete Beurteilung geht über den Streitgegenstand hinaus und ist von vornherein ausgeschlossen (unter vielen: BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 149 II 337 E. 2.2). Die freie Kognition erfasst im Regelfall auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125; 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Denn dieses beruht auf bundesrechtlichen Systemen und Begriffen (vgl. BGE 150 II 105 E. 3.3).
1.4. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 III 81 E. 1.3).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Zum Sachverhalt zählen neben den Ausführungen zum streitbetroffenen Lebenssachverhalt auch jene zur Prozessgeschichte (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; 140 III 16 E. 1.3.1).
2.
2.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.5) steht fest, dass die Steuerpflichtige in den drei streitbetroffenen Steuerperioden jeweils einzig die Mindestkapitalsteuer im Sinne von Art. 90 StG/AR zu entrichten hat. Diese beläuft sich auf je Fr. 900.-. Die Steuerpflichtige bestreitet nicht, diese (einzig) fakturierte Steuer von je Fr. 900.- zu schulden. Ihre Beschwerden zielen vielmehr darauf ab, dass das steuerbare Kapital auf die Höhe des handelsrechtlichen Kapitals (Steuerperiode 2016) bzw. der für die direkte Bundessteuer massgebende Gewinn auf die Höhe des handelsrechtlichen Gewinns (Steuerperioden 2017 und 2018) herabzusetzen sei. Die Steuerpflichtige begründet dies - nach einleitenden Überlegungen zu der ihres Erachtens aktenwidrigen und damit willkürlichen Feststellung der Steuerfaktoren - folgendermassen (jeweilige Ziff. 29 der Beschwerdeschriften) :
"Das Rechtsschutzinteresse lässt sich weiter damit begründen, dass die Steuerfaktoren Gewinn und Kapital auch für die Aktienbewertung und somit auch für die Vermögenssteuer der Aktionäre wesentlich sind. Auch wenn sich die Aktionäre in ihrem Veranlagungsverfahren gegen diese Faktoren wehren können, kann ihnen unter Umständen entgegengehalten werden, die Steuerfaktoren der Gesellschaft seien bereits rechtskräftig und somit nicht zu beanstanden. Unter bestimmten Konstellationen kann dies dann sogar zu einer Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) gegen den Verwaltungsrat führen oder eben gegen eine vermögensrechtliche Klage gegen die Gesellschaft an sich, was eben dann wiederum das Rechtsschutzinteresse der Gesellschaft an richtiger Veranlagung und insbesondere Steuerwerte begründet."
2.2. Liegt eine "Nullveranlagung" vor, so fehlt es einer gefestigten bundesgerichtlichen Praxis zufolge der steuerpflichtigen Person an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte (BGE 140 I 114 E. 2.4.1). Die Anfechtung der auf null Franken lautenden Veranlagung wird erst möglich sein in der Steuerperiode, in welcher (wieder) ein steuerbarer Gewinn eintritt (BGE 140 I 114 E. 2.4.4; aus der jüngsten Rechtsprechung insb. Urteil 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 2.3.2.1; nun, nahezu wortgleich, Urteil 9C_416/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.3.2, zur Publ. vorgesehen). Diese Praxis greift freilich nicht absolut: Rechtsprechungsgemäss gilt nämlich, dass, im Sinne einer Gegenausnahme, dennoch von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden darf, wenn die Nullveranlagung - trotz Fehlens einer in der streitbetroffenen Steuerperiode zu bezahlenden Steuer - unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, deren Klärung keinen Aufschub erduldet (Urteil 9C_416/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.3.2, zur Publ. vorgesehen; zuvor schon Urteil 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 2.3.2.2).
2.3. Im vorliegenden Fall kann von keiner "Nullveranlagung" im eigentlichen Sinn gesprochen werden:
- Auf Ebene der
direkten Bundessteuer hat die Veranlagungsbehörde durchaus steuerbare Gewinne - Fr. 1'800'000.- (Steuerperioden 2016 und 2017) bzw. Fr. 1'900'000.- (Steuerperiode 2018) - veranlagt. Dennoch tritt im Ergebnis eine "Nullsteuer" ein, weil die Veranlagungsbehörde im ersten Rechtsgang (Steuerperioden 2017 und 2018) bzw. im zweiten Rechtsgang (Steuerperiode 2016) zu einem Beteiligungsabzug von 100 Prozent gelangt ist. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Steuerpflichtige in den Steuerperioden 2016 bis 2018 ausschliesslich Beteiligungserträge erzielt hatte. Jedenfalls steht fest, dass die Steuerpflichtige in den drei Steuerperioden im Ergebnis keine direkten Bundessteuern zu entrichten hat.
- Was die
Staats- und Gemeindesteuern betrifft, hat die Veranlagungsbehörde bereits im ersten Rechtsgang (Steuerperiode 2016) bzw. im zweiten Rechtsgang (Steuerperioden 2017 und 2018) auf die Anwendbarkeit der Mindestkapitalsteuer von Fr. 900.- geschlossen. Es ist allseits anerkannt, dass die Neufestsetzung des steuerbaren Kapitals, konkret die Reduktion im Sinne der gestellten Anträge, zu keiner Ermässigung der Mindestkapitalsteuer führen könnte, da diese sich gemäss Art. 90 StG/AR in der damals geltenden Fassung auf Fr. 900.- belief.
Selbst wenn die Vorinstanz die ihr unterbreiteten Anträge gutgeheissen hätte, wäre es damit bei den Steuerbetreffnissen von Fr. 0.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 900.- (Staats- und Gemeindesteuern) geblieben.
2.4. Die Steuerpflichtige übersieht dies nicht. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die "Nullsteuer" reflexweise Auswirkungen zeitige, denen entgegenzuwirken sei. Daraus leitet sie ab, dass die Vorinstanz aus diesem Grund auf die ihr vorliegenden Beschwerden einzutreten gehabt hätte. Die Steuerpflichtige verweist namentlich auf Art. 131 Abs. 1 DBG, wonach die Veranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung "die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz und die Steuerbeträge" festzusetzen habe. Folglich erfasse das Dispositiv der Veranlagungsverfügung nicht nur den Steuerbetrag, sondern (auch) die Steuerfaktoren und die Steuersätze. Mit Blick darauf, dass einzig die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen kann (BGE 140 I 114 E. 2.4.2), ergebe sich, dass auch die Steuerfaktoren anfechtbar sein müssten.
Alsdann habe die Vorinstanz die unterinstanzlichen Fehlveranlagungen (zu hohe Gewinne für die direkte Bundessteuer, zu hohe Eigenkapitalien für die Staats- und Gemeindesteuern) kritiklos hingenommen. Gelangten aber "unrichtige Verfügungen in Umlauf", so die Steuerpflichtige, erhöhe dies "die allgemeine Fehlerquote auch für allfällige Folgeverfahren" und erzeuge dies "eine erhebliche Rechtsunsicherheit". In ihren Beschwerdeentscheiden habe die Vorinstanz ohnehin eine Rückweisung in Bezug auf alle Steuerarten angeordnet, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass Teile der ursprünglichen Veranlagungen in Rechtskraft erwachsen seien. Dennoch nehme die Vorinstanz auch dies hin.
Weiter sei zu beachten, so die Steuerpflichtige, dass die Veranlagungsverfügungen auf die Ebene der Anteilsinhaber ausstrahlten, indem es dort für die Zwecke der Vermögenssteuer zur Bewertung der Beteiligung komme. Die für die Besteuerung der natürlichen Personen zuständige Behörde werde auf die Veranlagung abzustellen haben, wie sie die für die Besteuerung der juristischen Person zuständige Behörde vorgenommen habe. Und diese beruhe auf einer offenkundig zu hohen Substanz. Denkbar wäre, schliesst die Steuerpflichtige, "unter bestimmten Konstellationen" auch, dass es zu einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage gegen den Verwaltungsrat kommen könnte (Art. 754 OR). Aber auch auf Ebene der Steuerpflichtigen selbst sei mit Rechtsfolgen zu rechnen, so etwa im Fall einer "vermögensrechtliche Klage gegen die Gesellschaft" (dazu vorne E. 2.1).
2.5.
2.5.1. Die im bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragene Kritik der Steuerpflichtigen lässt sich sinngemäss auf den Nenner
"null ist nicht immer gleich null" bringen, wobei mit "null" nicht die Steuerfaktoren gemeint sind, sondern der sich aus den Steuerfaktoren und den Steuertarifen ergebende Steuerbetrag. Dies steht insofern in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den "Nullveranlagungen". Liegt eine solche vor, so ist auf eine dagegen gerichtete Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten, es sei denn, die auf null lautende Veranlagungsverfügung entfalte unmittelbare Rechtswirkungen, deren Klärung keinen Aufschub erduldet (vorne E. 2.2). Dass tatsächlich eine derartige Reflexwirkung eintrete, hat die beschwerdeführende Person detailliert aufzuzeigen.
2.5.2. Mit Blick darauf wäre es Sache der Steuerpflichtigen gewesen, im bundesgerichtlichen Verfahren konkrete, aktuell-praktische Rechtsnachteile aufzuzeigen, die ihr aus dem vorinstanzlichen Nichteintreten erwachsen. Was das
eindimensionale Verhältnis angeht, also die Ebene der Steuerpflichtigen, fehlen näher substantiierte Nachteilsrügen. Die Einwände, soweit sie die Steuerpflichtige selbst betreffen, bleiben freilich recht diffus und erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass "unrichtige Verfügungen in Umlauf" gesetzt worden seien, was "die allgemeine Fehlerquote auch für allfällige Folgeverfahren" schaffe und "eine erhebliche Rechtsunsicherheit" hervorrufe. Dass dies alles nicht völlig ausgeschlossen ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Ebenso offenkundig ist aber auch, dass die Steuerpflichtige es bei einer blossen Befürchtung oder Vermutung bewenden lässt, ohne konkrete Kausalitäten aufzuzeigen. Eher erfolgversprechend wäre grundsätzlich die Argumentation mit Blick auf das
zweidimensionale Verhältnis. Wie die Steuerpflichtige insofern überzeugend vorträgt, könnte - es ist wiederum der Konjunktiv angebracht - die zu hohe Festsetzung von Gewinn und Kapital grundsätzlich negative Auswirkungen auf die Aktienbewertung haben. Einen eigentlichen Automatismus, der es ausschliessen könnte, auf Ebene der Anteilsinhaber die gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Bewertung zu ergreifen, macht die Steuerpflichtige indes nicht geltend. Mit Blick darauf erübrigt sich die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft überhaupt berechtigt sei, etwaige Rechtsnachteile anzurufen, die auf Ebene der Anteilsinhaber eintreten könnten. In der umgekehrten Situation hat das Bundesgericht die Legitimation der Anteilsinhaber verneint. Beteiligungsinhaber als bloss mittelbar Betroffene sind generell nicht legitimiert zur Beschwerde "pro Adressat", soweit es um Verfügungen geht, die ausschliesslich an die Kapitalgesellschaft gerichtet sind (Urteile 9C_627/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.2.2; 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 2.3.3, mit zahlreichen Hinweisen).
2.5.3. Eher beiläufig spricht die Steuerpflichtige schliesslich
ausserfiskalische Gründe an, die auf der eindimensionalen Ebene einen Rechtsnachteil begründen könnten. Beispielhaft und ohne fundierte Unterlegung äussert sie, dass es "unter bestimmten Konstellationen" zu einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage gegen den Verwaltungsrat kommen könnte (Art. 754 OR). Auch auf Ebene der Steuerpflichtigen selbst sei mit Rechtsfolgen zu rechnen, so etwa im Fall einer "vermögensrechtliche Klage gegen die Gesellschaft". All dies wirkt recht abstrakt, jedenfalls nicht konkret. Auf die durch keinerlei weitere Ausführungen unterlegten Vermutungen ist nicht näher einzugehen.
2.5.4. Soweit die Steuerpflichtige im vorliegenden Fall schliesslich ganz grundsätzlich die Auslegung und Anwendung des massgebenden Rechts durch die Vorinstanz beanstandet und geltend macht, die Steuerfaktoren seien im Widerspruch zum allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 9 BV) festgelegt worden, ist dies unbegründet. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Veranlagungsbehörde in den drei Steuerperioden zur Veranlagung nach Ermessen zu schreiten gehabt hatte. Insofern oblag der Steuerpflichtigen ohnehin der Unrichtigkeitsnachweis (Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG).
2.6. Im Ergebnis zeigt sich, dass es der Steuerpflichtigen im bundesgerichtlichen Verfahren misslingt, darzutun, dass die "Nullveranlagung" unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, deren Klärung keinen Aufschub erduldet. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob bzw. dass die Vorinstanz auf die drei Rechtsmittel einzutreten gehabt hätte. Im bundesgerichtlichen Verfahren kommt es so oder anders zur Abweisung der Beschwerden, nachdem diese unbegründet sind (zu einer vergleichbaren Konstellation: Urteil 9C_213/2024 vom 28. Juni 2024 E. 3.1).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), mithin der Steuerpflichtigen. Aufgrund der Vereinigung der drei Verfahren können die Kosten ermässigt werden. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 9C_383/2024 (Steuerperiode 2017), 9C_384/2024 (Steuerperiode 2016) und 9C_385/2024 (Steuerperiode 2018) werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die ermässigten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Kocher