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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_413/2024  
 
 
Urteil vom 25. September 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundesteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. Juli 2024 (100.2024.110/111). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf Beschwerden durch A.________ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021 gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 22. Juli 2024 infolge nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- nicht ein. Auf erfolgtes Gesuch von A.________ gestattete ihr das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die ratenweise Bezahlung bis zum 1. Juli 2024 mit dem Hinweis, dass diese Frist als erstreckte Nachfrist gelte und nicht verlängerbar sei. In der Folge habe A.________ bezahlt. Der Kostenvorschuss sei jedoch erst am 2. Juli 2024 auf dem Konto des Verwaltungsgerichts eingegangen, und auch die Aufgabe der Zahlung und deren Belastung auf dem Konto von A.________ sei erst am 2. Juli 2024 erfolgt.  
 
1.2. Gegen den Nichteintretensentscheid erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. August 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).  
 
2.3. Den genannten Anforderungen an eine substantiierte Rüge genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend sie werde unfair behandelt, wenn das Verwaltungsgericht bloss wegen einem Tag Verspätung auf ihr Rechtsmittel nicht eintrete. Mit ihren Ausführungen setzt sie sich jedoch nicht in rechtsgenüglicher Form mit dem Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts Bern auseinander.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Umständehalber wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf