Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_414/2024
Urteil vom 25. September 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2014-2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2024 (A-6893/2023).
Nach Einsicht
in die gegen das (Nichteintretens-) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2024 erhobene Beschwerde vom 2. August 2024 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023 mit Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist, da der Beschwerdeführer den angeforderten Kostenvorschuss trotz entsprechend angedrohter Rechtsfolge nicht geleistet hat,
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich in keiner Weise zu den Gründen äussert, die zum vorinstanzlichen Nichteintretensurteil geführt haben, sondern erneut (materiellrechtliche) Argumente vorträgt (wonach "die Berechnungsgrundlage der ESTV auf falschen Bemessungsgrundlage[n]" basiere),
dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl