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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
P 43/05 
 
Urteil vom 25. Oktober 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
G.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
1. Gemeindeverwaltung X.________, 
2. Bezirksrat Y.________, 
Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Dem 1959 geborenen G.________ wurde die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 25. Juli 2003 ab 1. September 2003 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Die dagegen erhobenen Einsprache, Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2004 und mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2005 abgewiesen. Der Versicherte bezieht zudem seit dem 1. Mai 2002 Ergänzungsleistungen. Im Hinblick auf die Herabsetzung der Invalidenrente ab 1. September 2003 reduzierte die Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.________ die Ergänzungsleistungen infolge Anrechnung eines jährlichen Erwerbseinkommens von Fr. 17'300.- mit Verfügung vom 4. November 2003 ab 1. Februar 2004 auf monatlich Fr. 3191.-. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. Januar 2004 und mit Beschluss des Bezirksrats Y.________ vom 30. April 2004 abgewiesen. Gleichzeitig wies der Bezirksrat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. 
B. 
Dagegen liess G.________ Beschwerde mit dem Hauptantrag erheben, die Ergänzungsleistungen seien ab 1. Februar 2004 ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens im Rahmen eines 50%igen Arbeitseinsatzes in der bisherigen Höhe zu belassen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde im Hauptantrag ab. Zudem wurde im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und die Sache an den Bezirksrat Y.________ zurückgewiesen, damit dieser, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren neu entscheide. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge erneut das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien die Ergänzungsleistungen im gleichen Umfang wie zuvor auch nach dem 1. Februar 2004 weiterhin auszurichten. Ferner wird beantragt, es sei der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden für das vorliegende Verfahren zu gewähren und es sei der Rechtsvertreter auch für das Verfahren vor dem Bezirksrat Y.________ als unentgeltlicher Beistand zu bewilligen, ohne dass der Bezirksrat die finanziellen Voraussetzungen vor Ausrichtung der entsprechenden Entschädigung nochmals neu zu prüfen hätte. 
Die Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV X.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der Bezirksrat Y.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nach der Rechtsprechung sind Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde der Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung X.________ am 28. Januar 2004 erlassen, weshalb das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sowie das Invalidenversicherungsgesetz (IVG) und die Invalidenversicherungsverordnung (IVV) in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) zur Anwendung gelangen. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze insofern richtig dargelegt, als Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV bestimmt, dass bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG gilt. Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 572 Erw. 3c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 156 Erw. 2c, mit Hinweisen, vgl. auch BGE 117 V 202 ff.). 
3. 
Im kantonalen Entscheid wurde zutreffend ausgeführt, es müsse geprüft werden, ob konkrete Umstände die Vermutung zu widerlegen vermögen, dass es dem teilinvaliden Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, im Rahmen seines im Invalidenversicherungsverfahren festgestellten Leistungsvermögens das verordnungsgemäss festgesetzte hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 17'300.- pro Jahr tatsächlich zu erzielen. 
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unzulässig, ihm während eines hängigen IV-Beschwerdeverfahrens die Ergänzungsleistung unter Annahme eines tatsächlich realisierbaren hypothetischen Einkommens zu kürzen. Wäre er seiner Schadenminderungspflicht bis zur rechtskräftigen Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente (gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2005) tatsächlich nachgekommen, so hätte er damit faktisch auf die Geltendmachung seiner Ansprüche aus der Invalidenversicherung verzichtet. Demzufolge habe er während des hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zumutbarerweise auch keine Gründe geltend machen müssen, welche die gesetzliche Vermutung umzustossen vermochten. Damit seine Rechte im IV-Verfahren gewahrt blieben, seien die Ergänzungsleistungen im zuvor ausgerichteten Umfang während des ganzen Rechtsmittelverfahrens weiter auszurichten. In materiellrechtlicher Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es sei mindestens überwiegend wahrscheinlich, dass er tatsächlich kein Einkommen mehr realisieren könne. Es sei ärztlich bestätigt worden, dass er nicht aus invaliditätsfremden Gründen kein Erwerbseinkommen mehr erzielen könne, sondern aus rein gesundheitlichen Gründen in allen auf dem freien Arbeitsmarkt zugänglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Unter diesen Umständen sei ihm nicht zumutbar, sich überhaupt um eine dem behaupteten noch verbleibenden Leistungsvermögen entsprechende Anstellung zu bewerben, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf den tatsächlichen Nachweis der erfolglosen Bewerbungsbemühungen zu verzichten sei und die Anrechnung eines Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV daher ausser Betracht falle. 
3.2 
3.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Änderung der Rente der Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Dabei ist auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs neu zu verfügen. Bei der Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird diese nach Art. 25 Abs. 4 ELV jedoch erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. 
3.2.2 Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Juli 2003 ab 1. September 2003 auf eine halbe Rente herabgesetzt. In der Folge hat die Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.________ die Ergänzungsleistung gemäss Verfügung vom 4. November 2003 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 reduziert. Für die Berechnung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV ging sie vom Datum der durch die IV-Stelle verfügten Herabsetzung der Invalidenrente aus (25. Juli 2003). Dies wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bestätigt. 
Die Festsetzung des massgeblichen Zeitpunktes der Herabsetzung der Ergänzungsleistung durch Verwaltung und Vorinstanz kann nicht bestätigt werden. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Dabei handelt es sich nicht um die im IV-Verfahren erlassene Herabsetzungsverfügung der Invalidenrente, sondern um die Kürzungsverfügung der Ergänzungsleistung. Dies geht aus den Erläuterungen zur Änderung der ELV ab 1. Januar 1988 eindeutig hervor. Danach soll die Herabsetzung der monatlichen Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam werden, damit sich der Versicherte auf die neue Situation einstellen und nach einer Erwerbstätigkeit Umschau halten kann (ZAK 1987 S. 546). Die Kürzung der Ergänzungsleistung erfolgt demnach nicht mit Wirkung ab 1. Februar 2004, sondern erst sechs Monate nach Zustellung der Verfügung der Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.________. Die Verwaltung erliess die Herabsetzungsverfügung der Ergänzungsleistungen am 4. November 2003, wobei aus den Akten hervorgeht, dass die Verfügung am nachfolgenden Tag zugestellt wurde. Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELV erlischt der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Ablauf der sechsmonatigen Frist im Mai 2004). Somit hat die Herabsetzung ab 1. Juni 2004 zu erfolgen. 
3.2.3 Demgegenüber halten die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht Stand. Mit der in Art. 25 Abs. 4 ELV bei der Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung geregelten Frist von sechs Monaten wird der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen und gerügten Frage, ab welchem Zeitpunkt von der versicherten Person verlangt werden kann, dass sie ihr verbliebenes Arbeitsvermögen verwertet, Rechnung getragen und abschliessend geregelt. Die vom Beschwerdeführer vertretene Meinung würde offensichtlich dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht widersprechen. Zudem würde Art. 14a Abs. 2 ELV seines Sinnes entleert, wenn sich die versicherte Person darauf berufen könnte, während eines hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei ihr nicht zumutbar, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen zwar festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben, sie sich aber wegen der Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren nicht um eine Stelle bewerben müsste. 
3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, im Arztzeugnis vom 4. Dezember 2003 habe Dr. med. B.________ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und sich zur Frage geäussert, ob der Beschwerdeführer als Teilinvalider zu betrachten sei. Keine Stellung habe er zur Frage genommen, ob konkrete Umstände gegeben seien, welche trotz entsprechender Bemühungen des Beschwerdeführers eine Verwertung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit verhindern würden. Ebenfalls richtig hat das kantonale Gericht erkannt, dass das genannte Arztzeugnis mangels einer Begründung nicht beweistauglich ist und für den Zeitraum nach dem 31. August 2003 (Herabsetzung der Invalidenrente) keine Anhaltspunkte für eine entscheidende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen. Insbesondere hat Dr. med. B.________ am 4. Dezember 2003 für die Zeit ab 7. Juli 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert, was aber bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren verneint worden war. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Vielmehr führt dieser in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber aus, er habe bisher keinen Grund gehabt, die gesetzliche Vermutung durch den Beweis des Gegenteils aufgrund besonderer Umstände umzustossen. Demzufolge hat das kantonale Gericht den Antrag, es seien die Ergänzungsleistungen im gleichen Umfang wie zuvor auch weiterhin zuzusprechen, zu Recht abgelehnt, wobei die Herabsetzung der laufenden Leistung allerdings erst ab 1. Juni 2004 zu erfolgen hat (vgl. Erw. 3.2.2). 
4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid auch hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung und stellt erneut den Antrag, es sei ihm der Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Bezirksrat Y.________ zu gewähren. Dieser Antrag wurde durch das kantonale Gericht bereits insofern gutgeheissen, als es das Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 30. April 2004 aufhob und die Sache an den Bezirksrat Y.________ zurückwies, damit dieser, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren neu entscheide. Unbegründet erscheint in dieser Hinsicht der Antrag des Beschwerdeführers, der Bezirksrat habe hierüber ohne finanzielle Abklärungen zu befinden. Allerdings wird der Bezirksrat in seinem Entscheid auch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen haben. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge teilweisen Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.________ zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insofern ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werden, weil die dafür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2005 insofern geändert wird, als der Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 2004 Anspruch auf die Ergänzungsleistung im gleichen Umfang wie zuvor hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.________ hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Oktober 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: