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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_711/2024  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Liestal, Rührbergweg 7, 4133 Pratteln. 
 
Gegenstand 
Erweiterung der Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs-recht, vom 14. August 2024 (810 24 108). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer (geb. 1933) lebt in U.________. Sein Sohn B.________ lebt zeitweise bei ihm. Am 1. September 2023 sprach die Vermieterin ein Haus- und Arealverbot gegenüber B.________ aus. Mit Entscheid vom 14. November 2023 errichtete die KESB Kreis Liestal aufgrund des übergriffigen Verhaltens von B.________ gegenüber seinem Vater eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB für den Beschwerdeführer und setzte C.________ als Beiständin ein. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 24. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Am 11. März 2024 hörte die KESB den Beschwerdeführer persönlich an. Mit Entscheid vom 19. März 2024 erweiterte die KESB die Beistandschaft um die Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 ZGB und sie ernannte D.________ als weiteren Beistand. C.________ erhielt neu die Kompetenz, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB) und beide Beistände erhielten die Ermächtigung, die Wohnräume des Beschwerdeführers zu betreten. 
Am 25. April 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Am 6. Juni 2024 hörte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer persönlich an. Am 21. Juli 2024 reichte B.________ seine Stellungnahme ein. Mit Urteil vom 14. August 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Zusätzlich hat er das angefochtene Urteil handschriftlich ergänzt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ersucht um anwaltliche Unterstützung. Am 21. Oktober 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), hat er doch gemäss eigenen Angaben bei der Abfassung der Beschwerde Unterstützung durch seinen Sohn sowie einen weiteren guten Bekannten erhalten. 
 
3.  
Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig das Urteil vom 14. August 2024. Soweit der Beschwerdeführer wünscht, dass der ganze Fall neu aufgerollt werde, und er sich auf frühere Urteile des Kantonsgerichts oder Entscheide anderer Instanzen bezieht (z.B. der Staatsanwaltschaft), ist darauf nicht einzugehen. Wie bereits das Kantonsgericht festgehalten hat, bildet insbesondere nicht Verfahrensgegenstand, ob C.________ als Beiständin geeignet ist. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
5.  
Das Kantonsgericht hat zusammengefasst erwogen, der Beschwerdeführer könne aufgrund seines Schwächezustands (Unfähigkeit, sich von seinem Sohn abzugrenzen, und diagnostizierte Demenz) seine vermögensrechtlichen und administrativen Angelegenheiten nicht selbst besorgen. Die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft sei angezeigt. B.________ könne nicht als Beistand eingesetzt werden. D.________ sei als Beistand geeignet. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Wille sei nicht respektiert worden. Die KESB und die Beistände wollten seinen Willen brechen, ohne ordentliche Befragung seiner Person und seiner Kinder. Die Anhörung sei falsch protokolliert worden, was sein Sohn bezeugen könne. Die Handlungsfähigkeit sei ihm durch Unterstellungen von C.________ und der KESB entzogen worden, ohne den Beizug neutraler Fachpersonen. C.________ und D.________ seien befangen. Die Vorwürfe gegen seinen Sohn B.________ seien erfunden worden, und zwar primär von der Beiständin.  
Mit alldem stellt er bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, ohne sich mit den eingehenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu befassen. Insbesondere übergeht er, dass er mehrfach persönlich angehört wurde. Was die unterbliebene Anhörung seines Sohnes angeht, fehlt eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen, wonach dieser keinen Anspruch auf persönliche Anhörung habe, da nicht in seine Rechtsstellung eingegriffen werde und er nicht betroffene Person des Verfahrens sei, wonach er aber seine Sicht der Dinge durch seine diversen Eingaben habe darlegen können. Soweit der Beschwerdeführer auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens abzielt, fehlt ebenfalls eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts, das einen entsprechenden Antrag abgelehnt hat, da daraus keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Richterin Dettwiler sei bei der Anhörung von der Beiständin begleitet worden, was auf Befangenheit hinweisen könne. Auch Richter Ivanov sei seines Erachtens befangen. Mit diesen Ausführungen kann er nicht dartun, dass Ausstandsgründe vorliegen könnten. Darüber hilft auch nicht hinweg, dass er eine offensichtliche Allianz zwischen der KESB und dem Kantonsgericht vermutet und dass er die Unabhängigkeit der Urteilsbildung dadurch gefährdet sieht, dass die Kantonsrichter nebenamtlich tätig seien.  
 
6.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe Akten zurückbehalten oder der Beiständin weitergegeben. Es bleibt unklar, ob er sich darüber beschweren will, dass er keine Akteneinsicht erhalten habe oder dass C.________ Einsicht in seine höchstpersönlichen Akten erhalten habe. Im angefochtenen Urteil hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Verfahrensbeteiligten Einsicht in das Protokoll vom 6. Juni 2024 erhalten hätten und es die Akten der KESB dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt habe. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.  
 
7.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
8.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, ist das Gesuch abzuweisen (vgl. oben E. 2). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg