Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_715/2024
Urteil vom 25. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB), Schwarztorstrasse 56, Postfach, 3001 Bern,
B.________.
Gegenstand
Anpassung des Besuchsrechts, Wechsel der Beiständin,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. Oktober 2024 (KES 24 790, KES 24 833, KES 24 854).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer und B.________ sind die getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2020). Mit Entscheid vom 18. September 2024 passte die bKESB das Besuchsrecht der Eltern an, wies sie an, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten, hob die Sistierung des begleiteten Besuchsrechts auf und entschied, das begleitete Besuchsrecht wieder aufzunehmen. Mit Entscheid vom 30. September 2024 entliess die bKESB D.________ aus ihrem Amt und ernannte E.________ zur neuen Beiständin des Kindes.
Gegen den Entscheid vom 18. September 2024 erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Verfahren KES 24 790). Gegen den Entscheid vom 30. September 2024 erhob er am 4. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht (Verfahren KES 24 833). Mit Entscheid vom 11. Oktober 2024 vereinigte das Obergericht die Beschwerdeverfahren und trat auf die Beschwerden nicht ein, da sie teils den Streitgegenstand verfehlten und zudem mangelhaft begründet seien. Es erhob keine Kosten und schrieb das Verfahren KES 24 854 betreffend unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonalen Beschwerden nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den Gründen für den Nichteintretensentscheid auseinander. Die Beschwerde erschöpft sich in der Aufzählung verschiedener verfassungsmässiger Rechte, die verletzt worden sein sollen, und in einem Rundumschlag gegen die bKESB, der die Verschacherung der Tochter an bigotte, ewiggestrige Hinterwäldler, Willkür, Intrigen, Rassismus, Diskriminierung, Verleumdung, Erpressung, Nötigung, Allmachtsphantasien, rückwärtsgewandtes und völkisches Gedankengut, Korruption etc. vorgeworfen wird, und gegen die Justiz, die dies nicht nur dulde, sondern sogar fördere, und deren Negieren, Verharmlosen, Relativieren, Leugnen etc. seinesgleichen suche, ohne dass irgendeiner dieser Vorwürfe in Bezug auf den angefochtenen Entscheid näher ausgeführt würde.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg