Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_513/2024
Urteil vom 25. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
2. Manfred Hausherr, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. März 2024 (UA230045-O/U/GRO).
Sachverhalt:
A.
A.a. Bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ist ein Verfahren wegen Urkundenfälschung im Amt hängig. Den sechs beschuldigten Personen wird zusammengefasst vorgeworfen, am 14. Januar 2014 zuhanden der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein falsches polydisziplinäres medizinisches Gutachten über A.________ erstattet zu haben. Diese konstituierte sich im Strafverfahren als Privatklägerin.
A.b. Am 4. Oktober 2020 stellte A.________ gegen den fallführenden Staatsanwalt Manfred Hausherr ein Ausstandsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Zürich am 2. März 2021 abwies. Mit Urteil 1B_180/2021 vom 10. Mai 2021 schützte das Bundesgericht diesen Entscheid.
B.
B.a. Am 21. und am 28. August 2023 stellte A.________ gegen Staatsanwalt Manfred Hausherr erneut Ausstandsgesuche. Der Staatsanwalt übermittelte die Gesuche sowie seine Stellungnahmen an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Eingabe vom 24. September 2023 beantragte A.________ vor Obergericht, das gesamte Untersuchungsverfahren sei von der Bundesanwaltschaft zu führen und sämtliche "Zürcher Strafbehörden (Staatsanwaltschaften und Strafgerichte) " hätten in den Ausstand zu treten. Das damit einhergehende Ausstandsgesuch gegen das Obergericht wiederholte sie im späteren Lauf des Verfahrens. Nebst dem erneuerte sie wiederholt ihr Ausstandsgesuch gegen Manfred Hausherr.
B.b. Den Antrag von A.________, ihrem Ausstandsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies das Obergericht mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 ab. Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_945/2023 vom 5. Februar 2024 wegen Verspätung nicht ein.
B.c. Mit Beschluss vom 6. März 2024 trat die III. Strafkammer des Obergerichts auf das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht nicht ein. Das Ausstandsgesuch gegen Manfred Hausherr wies sie ab.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss vom 6. März 2024 sei aufzuheben und ihre Anträge betreffend Ausstand von Manfred Hausherr und Überweisung der Angelegenheit an die Bundesanwaltschaft seien gutzuheissen.
Ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG) Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG steht hiergegen die Beschwerde ans Bundesgericht offen. Als Privatklägerin hat die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Parteistellung und ist zur Beschwerde berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Insoweit erweist sich die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) als zulässig.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin diese als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt haben will. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, da mit Beschwerde in Strafsachen bereits die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95 und Art. 113 BGG ).
1.3. Darüber hinaus kann im vorliegenden Verfahren nur behandelt werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer weitschweifigen Eingabe den so definierten Streitgegenstand - die Frage einer möglichen Befangenheit von Manfred Hausherr (Beschwerdegegner 2) sowie die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers - verlässt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere auch ihre Ausführungen betreffend aufschiebende Wirku ng (Rz. 105 ff.), welche nur Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Oktober 2023, nicht aber des angefochtenen Beschlusses vom 6. März 2024 war.
1.4. Die Begründung der Beschwerde muss ferner in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Wo die Beschwerdeführerin, unter anderem bei ihren einleitenden Bemerkungen in Rz. 2 der Beschwerde, einzig auf ihre Eingaben vor der Vorinstanz verweist und sich darüber hinaus mit deren Erwägungen nicht auseinandersetzt, hat somit ebenfalls ein Nichteintreten zu ergehen. Das hiermit zusätzlich erwähnte Erfordernis, auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt, ergibt sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
1.5. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin den im bundesgerichtlichen Verfahren einverlangten Gerichtskostenvorschuss bezahlt. Auf die Eingaben, in denen sie gegen die entsprechende Verfügung und das erläuternde Schreiben der Präsidialgerichtsschreiberin "Rekurs" erhebt, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung.
2.1.
2.1.1. Der angefochtene Entscheid erging - so die Ausführungen der Vorinstanz - zufolge Neukonstituierung der Kammer und Abwesenheit einer Richterin in anderer Besetzung als ursprünglich angekündigt. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, die Änderung des Spruchkörpers während laufendem Verfahren ohne sachliche Begründung sei nach Art. 30 BV nicht zulässig und müsse zwingend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge hab en (Rz. 42 ff. der Beschwerde).
2.1.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch verlangt, dass für die Änderung eines einmal besetzten Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens hinreichende sachliche Gründe bestehen (BGE 149 I 153 E. 2.1).
2.1.3. Soweit in den Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt eine den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Kritik erblickt werden kann, ist Folgendes festzuhalten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter sowie deren Verfügbarkeit bei der Spruchkörperbesetzung grundsätzlich berücksichtigt werden (BGE 144 I 70 E. 6.3). Demnach stellt die Abwesenheit einer Richterin insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden betreffend Ausstand, der relativ zeitnah entschieden werden sollte, einen sachlichen Grund für die Änderung des Spruchkörpers dar. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
2.2. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, sämtliche Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers hätten in den Ausstand treten müssen. Im formellen Teil des angefochtenen Beschlusses führt die Vorinstanz aus "Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die hiesige Strafkammer als erste Instanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; § 49 GOG) ". Die Beschwerdeführerin meint, damit spreche ihr die Vorinstanz das Beschwerderecht ab; diese sei somit weder neutral noch unparteiisch (Rz. 3 und 96 ff.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin gibt die Vorinstanz an der besagten Stelle jedoch einzig den Gesetzestext wieder, wonach der Entscheid über den Ausstand "endgültig" ist (Art. 59 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Beschluss enthält zudem die korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen ihn Beschwerde in Strafsachen erhoben werden kann. Die Vorinstanz versucht somit keineswegs, die Beschwerdeführerin von einer Beschwerde abzuhalten, weshalb aus ihrem Vorgehen von vornherein nicht auf Befangenheit geschlossen werden kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist und ihre Argumente anders hätte gewürdigt haben wollen, begründet im Übrigen ebenfalls keinen Anschein von Befangenheit. Die Rüge ist unbegründet.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 19. Dezember 2023 (das heisst während bereits hängigem Ausstandsverfahren) ein viertes Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner 2 gestellt. Die Vorinstanz habe ihr die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom 21. Dezember 2023 erst zusammen mit dem angefochtenen Beschluss zugestellt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt (Rz. 71 ff.).
3.2. Art. 58 Abs. 2 StPO verpflichtet die vom Ausstandsgesuch betroffene Person zur Stellungnahme zu diesem. Die Stellungnahme ist der antragstellenden Partei mit Blick auf deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zur Replik zuzustellen (BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteile 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.3. Wie der vorinstanzlichen Prozessgeschichte und auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, meinte sie in der Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 zu ihrem ersten Ausstandsgesuch einen neuen Ausstandsgrund zu erkennen, weshalb sie ein zweites Ausstandsgesuch stellte. Dieses wurde dem Beschwerdegegner 2 ebenfalls zur Stellungnahme übermittelt, welche wiederum ein (drittes) Ausstandsgesuch zur Folge hatte. Gleiches wiederholte sich beim vierten Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2023. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom 21. Dezember 2023 das Replikrecht nicht mehr gewährte, ist unter diesen besonderen Umständen nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin mit immer neuen Ausstandsgesuchen auf die Stellungnahmen des Beschwerdegegners 2 reagierte, hätte das Ausstandsverfahren kaum je zu einem Abschluss gebracht werden können oder wäre zumindest über Gebühr verzögert worden. Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin zuvor hinreichend Gelegenheit, sich zum Standpunkt des Beschwerdegegners 2 zu äussern, und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich bei ihrem Entscheid in entscheidender Weise auf die Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 gestützt hätte. Letzteres bezeugt die Beschwerdeführerin in Rz. 76 gleich selbst, indem sie ausführt, weitere Angaben zu dieser Stellungnahme gebe es im angefochtenen Entscheid nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb trotz Verweigerung der Möglichkeit zur Replik zu verneinen.
4.
4.1. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz verletze ihr rechtliches Gehör, da sie ihren Entscheid auf eine blosse Kopie der Verfahrensakten stütze, deren Vollständigkeit nicht bestätigt sei und die deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unvollständig seien (Rz. 59 ff.).
4.2. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz stellte ihr der Beschwerdegegner 2 die vollständigen Untersuchungsakten des Dossiers 1 in digitaler Form zur Verfügung. Dies bestätigt grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin, ebenso, dass sie Einsicht in diese Akten nehmen konnte. Weshalb die Übermittlung der Akten an die Vorinstanz in elektronischer Form den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzen sollte, erschliesst sich nicht. Betreffend die angebliche Unvollständigkeit der Akten, welche laut Beschwerdeführerin gleichzeitig einen Ausstandsgrund darstellt, wird auf E. 5.2.1 unten verwiesen.
5.
Streitig ist, ob der Beschwerdegegner 2 als verfahrensleitender Staatsanwalt in den Ausstand treten müsste.
5.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören insbesondere die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Richterin oder des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteile 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).
Die Ausstandspflicht von nicht richterlichen Behörden beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren - im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit - kommt dieser Bestimmung allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Daher kann auch ein verfahrensleitender Staatsanwalt abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteile 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts allerdings nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteile 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; je mit Hinweisen).
Darüber hinaus können auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung geeignet sein, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit hervorzurufen. Dies trifft etwa zu, wenn der verfahrensleitende Staatsanwalt nicht gewillt scheint, einen unzulässigen, vom zuständigen Gericht bereits gerügten Standpunkt zu ändern. Legt er dagegen lediglich seine vorläufig gebildete Meinung offen, vermag dies in der Regel keine Befangenheit zu begründen: Es wird vorausgesetzt, dass die Verfahrensleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung entsprechend dem Verfahrensstand ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente zu revidieren (Urteile 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3.1; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, zum Vorteil der Beschuldigten belastende Dokumente aus den Akten entfernt zu haben.
Dass eine Manipulation der Akten stattgefunden hat bzw. dass diese unvollständig sind, verneint die Vorinstanz. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin bringe nichts vor, was mit Blick auf die Bestimmungen zur Aktenführung (Art. 100 StPO) zu beanstanden wäre. Insbesondere habe der Beschwerdegegner 2 ihr ausdrücklich nicht alle Akten zur Verfügung gestellt, sondern offengelegt und begründet, dass sie die Verteidiger- und die Personalakten der Beschuldigten wegen berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht zur Einsicht erhalte. Daraus ergebe sich keine Befangenheit.
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorträgt, tut nicht dar, weshalb die Auffassung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein soll. Bei den in Rz. 63 und 105 der Beschwerde bezeichneten angeblich fehlenden Aktenstücken handelt es sich zum einen um Unterlagen aus den Personalakten der beschuldigten Personen, in welche ihr laut Vorinstanz bewusst keine Einsicht gewährt wurde. Zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz äussert sich die Beschwerdeführerin entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Zum anderen geht es um das Auftrags- und Rechnungsformular der SVA an die Gutachter vom 2. September 2013. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nichts vor, was ihren Vorwurf der Aktenmanipulation nachvollziehbar machen würde. Indizien, die den Verdacht der bewussten Unterschlagung von Beweismitteln erhärten würden, nennt sie keine. Auch die nicht weiter substanziierte Behauptung, es herrsche ein "Aktenchaos" (Rz. 63), lässt eine hinreichende Begründung vermissen. Mit ihren Ausführungen zur Aktenführung vermag die Beschwerdeführerin somit keine Fehlleistungen zu skizzieren, die nach der Rechtsprechung den Anschein von Befangenheit erwecken würden.
5.2.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, RA B.________ habe "mit seiner Eingabe drei weitere unrichtige Gutachten eingereicht". Für keines dieser Gutachten sei aber ein Dossier eröffnet oder seien weitere Abklärungen vorgenommen worden, was eine gravierende Rechtsverletzung darstelle (Rz. 78 ff.). Dabei zeigt die Beschwerdeführerin indessen - auch unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Rz. 33 ff. der Beschwerde - nicht auf, was die Bedeutung der drei Gutachten im vorliegenden Verfahren sein soll, weshalb diese "unrichtig" sein und einen Anfangsverdacht begründen sollen, mithin weshalb der Beschwerdegegner 2 diesbezüglich eine Strafuntersuchung hätte eröffnen müssen und weshalb das Unterlassen einer Verfahrenseröffnung in ihrem Verfahren ein Grund für die Annahme von Befangenheit sein soll. Auch hier genügt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG somit nicht. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
5.2.3. Offensichtlich kein Anschein von Befangenheit ist darin zu erblicken, dass laut Darstellung der Beschwerdeführerin "die Geschäftskontrolle" nicht in das Aktenmanagement involviert ist. Die Aktenführung einer Strafsache gehört zu den Aufgaben des verfahrensleitenden Staatsanwalts (Art. 16 Abs. 2 und Art. 100 StPO ). Wenn also der Beschwerdegegner 2 die Untersuchungsakten selbstständig und ohne Beizug einer "Geschäftskontrolle" bzw. einer vorgesetzten Person führt, folgt er den strafprozessualen Vorgaben.
5.2.4. Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 deshalb für voreingenommen und parteiisch, weil er ihre Eingabe vom 18. Januar 2023 bei der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung am 17. Juli 2023 umgedeutet habe. In der besagten Eingabe habe sie eine Ausweitung der Strafuntersuchung verlangt. Nach der Version des Beschwerdegegners 2 habe sie dagegen ihren Kernvorwurf, wonach die beschuldigten Gutachter die SUVA-Akten nicht beigezogen hätten, zurückgezogen. Indem der Beschwerdegegner 2 den Sachverhalt bis ins Unkenntliche unrichtig erstellt habe, habe er Rechtsverweigerung begangen (Rz. 83 ff.).
Das Vorbringen ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, einen einzigen Abschnitt der 18-seitigen Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung wiederzugeben und daraus einen Ausstandsgrund kreieren zu wollen (Rz. 88). Bei genauer Betrachtung (das heisst unter Einbezug der Erwägung, auf die im zitierten Abschnitt verwiesen wird) stellte der Beschwerdegegner 2 einzig fest, die Beschwerdeführerin habe ihren Kernvorwurf durch Rückzug einer Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht entkräftet (Akten Vorinstanz act. 3/1 S. 12 E. 12.2 f.). Gleichzeitig übersah er nicht, dass die Beschwerdeführerin eine Ausweitung der Strafanzeige verlangte. Inwiefern sein Verständnis der Eingaben der Beschwerdeführerin eine schwere Pflichtverletzung oder Voreingenommenheit begründen könnte, erhellt nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Ankündigung nach Art. 318 Abs. 1 StPO um eine vorläufige Einschätzung handelt.
5.2.5. Insgesamt hat die Vorinstanz das Ausstandsgesuch zu Recht abgewiesen.
5.3. Ihren darüber hinausgehenden Antrag, wonach die Angelegenheit der Behandlung durch die Zürcher Strafverfolgungsbehörden entzogen und an die Bundesanwaltschaft überwiesen werden sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht näher, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.
Soweit sie sich überhaupt im Rahmen des Verfahrensgegenstands bewegt und den formellen Begründungsanforderungen genügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 StPO kostenpflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger