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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_730/2023  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Kenad Melunovic Marini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (teilbedingter Strafvollzug), Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 28. März 2023 (SST.2022.165). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ vermittelte im Januar 2016 zwischen zwei weiteren Personen ein Geschäft über den Verkauf von 100 Gramm Kokaingemisch (statistisch ermittelter Reinheitsgrad von 64%), indem er den Käufer zum Verkäufer brachte und bei der Übergabe der Drogen dabei war. 
Am 11. April 2018 verschaffte sich A.________ durch einen Stoss gegen die Brust von B.________ Zugang zu dessen Büro und verlangte Fr. 2'000.--. Er wiederholte seine Forderung mehrfach, wobei er B.________ einen schwarzen, vibrierenden Gegenstand - aus Sicht des Letztgenannten ein Elektroschockgerät - seitlich an den Körper hielt. B.________ zeigte schliesslich sein Portemonnaie vor, aus dem A.________ Fr. 350.-- nahm, bevor er B.________ mit der Faust ins Gesicht schlug. Einem von B.________ hervorgeholten Ordner entnahm er zudem Fr. 20.--, bevor er den Ordner mit einer Schere durchlöcherte und mit dem Fuss den Bürotisch abräumte. Dabei fiel ein Computerbildschirm herunter und wurde beschädigt. Zum Schluss forderte A.________ B.________ mit vorgehaltener Schere auf, mit ihm zum Geldautomaten zu fahren, woraufhin dieser Fr. 500.-- abhob und A.________ übergab. 
Nebst dem führte A.________ im Jahr 2018 ohne entsprechende Bewilligungen eine Schreckschusspistole in die Schweiz ein, besass diese und führte die Waffe während einer Auseinandersetzung auf einer öffentlichen Strasse mit sich. 
Schliesslich kam es am 8. Januar 2020 zu einer versuchten Erpressung durch A.________ im Zusammenhang mit dem Erwerb angeblich defekter Küchengeräte. Darüber hinaus beschimpfte er den Verkäufer der Geräte in verschiedenen Textnachrichten als "Idiot", "Arschloch" und "Betrüger". 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 10. August 2021 entschied das Bezirksgericht Baden über die Anklage gegen A.________ wegen diverser Delikte. Während es das Verfahren in zwei Anklagepunkten einstellte und in einem Anklagepunkt einen Freispruch fällte, erklärte es A.________ gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Sachverhalte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; SR 812.121), der räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB), der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 7, Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 WG; SR 514.54) und der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 in Verbindung mit Art. 172ter StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter Anrechnung von 76 Tagen erstandener Untersuchungshaft), zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage). Weiter verwies das Bezirksgericht A.________ für sechs Jahre des Landes.  
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, wobei er die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und geringfügiger Sachbeschädigung nicht anfocht. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 28. März 2023 das erstinstanzliche Erkenntnis. Einzig im Strafpunkt erhöhte es den Tagessatz von Fr. 60.-- auf Fr. 100.-- und es reduzierte die Ersatzfreiheitsstrafe von sechs auf vier Tage.  
 
C.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Freiheitsstrafe von 30 Monaten sei teilbedingt auszusprechen (davon 24 Monate, eventualiter 20 Monate bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren). Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Dem prozessualen Antrag auf Aktenbeizug wurde praxisgemäss entsprochen. 
Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20 sowie Unterlagen zu seiner aktuellen persönlichen, familiären und sozialen Situation zu den Akten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Die vom Beschwerdeführer am 19. September 2024 eingereichten Unterlagen zu seiner aktuellen Situation sind allesamt nach Erlass des angefochtenen Urteils entstanden. Es handelt sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, die b ei der Beurteilung der Streitsache unbeachtlich zu bleiben haben. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs. 
 
3.1. Er rügt, die Vorinstanz wende Art. 43 Abs. 1 StGB gar nicht an und lasse die Rechtsprechung von BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 f. und ferner von BGE 139 IV 270 gänzlich ausser Acht. Als Folge davon prüfe sie willkürlich die voraussichtlich positive Wirkung des Teilvollzugs und die Verhältnisse zum Zeitpunkt ihres Urteils nicht. Stattdessen stelle sie für die Bestimmung der Legalprognose auf den Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Seine äusserst positive Gesamtentwicklung seit Januar 2020 - insbesondere sei er wirtschaftlich mit einem eigenen Start-up-Unternehmen "geradezu durchgestartet" - lasse sie unberücksichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu einer unbedingten Strafe gelange.  
 
3.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.  
 
3.2.1. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist, wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3; 134 IV 1 E. 5.3.1). Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzugs. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteil 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteile 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4; 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; je mit Hinweis).  
 
3.2.3. Gemäss dem gesetzlichen Stufensystem ist unter spezialpräventiven Gründen zunächst die Möglichkeit einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe in Betracht zu ziehen. Erst wenn dies nicht in Frage kommt, kann eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden. Fällt die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folgt daraus nicht, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen ist. Die Beurteilung nach Art. 43 StGB hat auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, da der teilweise Vollzug einer (Freiheits-) Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann (BGE 144 IV 277 E. 3.1). Das Gericht hat diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls es die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB verletzt (BGE 134 IV 17 E. 3.6).  
 
3.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit den massgeblichen Faktoren hinlänglich befasst und diese in ihre Entscheidfindung mit einfliessen lassen.  
Einleitend anerkennt sie, dass der Beschwerdeführer heute in stabilen Verhältnissen lebt. Er sei verheiratet, Vater von drei Kindern und gehe seit geraumer Zeit einer Festanstellung nach. Damit trage er massgeblich zum Familienunterhalt bei und beteilige sich auch aktiv an der Kinderbetreuung. Positiv zu werten sei ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer von Drogen und dem entsprechenden Umfeld scheinbar habe distanzieren können. Damit bezieht die Vorinstanz die Umstände zum Zeitpunk ihres Entscheids sowie die erfreulichen Entwicklungen seit den Tatbegehungen in ihre Prognosestellung mit ein. Sie erkennt hierin auch als günstig zu wertende Faktoren. Wenn diese aus ihrer Sicht die negativen Prognoseelemente nicht aufzuwiegen vermögen, gibt dies, wie sogleich zu zeigen sein wird, letztlich zu keinen Beanstandungen Anlass. 
So führt die Vorinstanz im Anschluss aus, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 17. November 2015 wegen Widerhandlung gegen das WG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse verurteilt worden. Am 20. Juli 2016 sei ein weiterer Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge Alkoholkonsums sowie Verletzung der Verkehrsregeln ergangen, wobei eine unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen und eine Busse ausgesprochen worden seien. Mit Strafbefehl vom 31. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer schliesslich wegen versuchter Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung gegen das BetmG sowie einer entsprechenden Übertretung als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. Juli 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und zu einer Busse verurteilt worden. Die Vorstrafen wiegen zwar verhältnismässig nicht besonders schwer, sie sind aber teilweise - hinsichtlich Widerhandlung gegen das WG und das BetmG - einschlägig, was zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. 
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut vorinstanzlichen Erwägungen vom 11. bis 14. April 2018 sowie vom 9. September bis 18. November 2019, mithin bereits mehrmals in Untersuchungshaft gesessen hat. Dennoch habe er sich, so die Vorinstanz, bereits im Januar 2020 und damit nur wenige Monate nach seiner Entlassung erneut strafbar gemacht. Erschwerend komme hinzu, dass die von ihm begangenen Straftaten mit zunehmender Anzahl auch an Schwere gewonnen hätten und damit eine eigentliche Enthemmung stattgefunden habe. Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung kann angesichts der Umstände der Taten, die der vorliegenden Verurteilung zugrunde liegen, voll und ganz gefolgt werden. Insbesondere im Vorfall mit B.________ ist eine überschiessende Gewaltreaktion zu erkennen, welche eine beachtliche Impulsivität und Unbeherrschtheit seitens des Beschwerdeführers offenbart. Darin, und in der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, liegt mit der Vorinstanz eine merkliche Intensivierung des deliktischen Verhaltens. 
Die Vorinstanz erwägt sodann, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt dieser Taten über ein stabiles Umfeld verfügt. Insbesondere hätten diese allesamt nach der Geburt seiner beiden Söhne in den Jahren 2014 und 2016 stattgefunden. Nur wenige Wochen nach der Geburt seines dritten Kindes sei er zudem am 31. Mai 2019 vom Polizeiposten geflohen und habe sich ins Ausland abgesetzt. Wenn die Vorinstanz Zweifel an der Beständigkeit und Verlässlichkeit der positiven Entwicklung des Beschwerdeführers äussert, ist dies vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 
Schliesslich prüft die Vorinstanz die Auswirkungen eines teilbedingten Vollzugs auf die Legalprognose zwar nicht ausdrücklich. Einleitend nimmt sie jedoch auf die Voraussetzungen von Art. 43 StGB Bezug. Nebendem ist ihren Ausführungen, namentlich dem Hinweis auf die mehrfach erstandene Untersuchungshaft, in der Gesamtbetrachtung hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs aufgrund einer eigentlichen Schlechtprognose verwirft. Der Kritik, die vorinstanzliche Prüfung sei lückenhaft und unzureichend begründet, kann somit nicht gefolgt werden. 
Im Ergebnis scheint die vorinstanzliche Beurteilung, welche zur Verweigerung des teilbedingten Vollzugs führt, zwar streng, jedoch nicht ausserhalb ihres Ermessens liegend. Der Beschwerde ist insoweit kein Erfolg beschieden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die sechsjährige Landesverweisung. 
 
4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nordmazedonischer und australischer Herkunft mit der räuberischen Erpressung eine Katalogtat begangen hat, die nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe zu einer Landesverweisung führt.  
 
4.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.  
Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls, ist aber der Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz bzw. an der Stabilität des Privat- und Familienlebens überwiegen. Strittig und vorliegend zu prüfen ist somit einzig, ob die vorinstanzliche Interessenabwägung mit Bundes- und Völkerrecht vereinbar ist. Dabei macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz berücksichtige die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten "Boultif- bzw. Üner-Kriterien" nicht oder nur in ungenügender Weise. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; je mit Hinweisen).  
Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Heimatstaat (Urteile des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 57; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.4; 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen). 
Was die familiären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die Dauer der Ehe, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR Üner gegen Niederlande, a.a.O., § 57; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.5; 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen). 
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und wie das Sorge- und Obhutsrecht geregelt ist (vgl. Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.4; je mit Hinweisen). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; 7B_729/2023 vom 20. November 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). 
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seiner Ehepartnerin und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (Urteile 6B_518 vom 6. März 2024 E. 5.2.5; 7B_729/2023 vom 20. November 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - jedoch als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteile 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.5; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.5.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die nationalen Behörden nicht hinreichend nachweisen können, dass der Eingriff in ein durch die Konvention geschütztes Recht in Bezug auf die damit verfolgten Ziele verhältnismässig ist und einem dringlichen sozialen Bedürfnis ("pressing social need") entspricht (Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz, a.a.O., § 47). 
 
4.4. An vorderster Stelle bei seinen privaten Interessen an einem fortbestehenden Aufenthaltsrecht in der Schweiz steht die familiäre Situation des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz feststellt, ist er seit dem 28. Oktober 2012 mit einer eingebürgerten Schweizerin verheiratet und er lebt seither (bis auf seine Flucht nach Mazedonien im Mai 2019) mit ihr zusammen. Aus der Ehe sind zwei Söhne, geboren am 18. Januar 2014 und am 2. August 2015, sowie eine Tochter, geboren am 29. April 2019, hervorgegangen, die allesamt das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Der Beschwerdeführer selber verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Es liegt somit eine "nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person" vor, weshalb die Landesverweisung Art. 8 EMRK berührt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
In dieser Absolutheit unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Feststellung der Vorinstanz, die Kinder würden sich noch in anpassungsfähigem Alter befinden. Bei Kindern, die, wie zumindest die beiden Söhne des Beschwerdeführers, bereits die Schule besuchen, ist dies nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr der Fall. Eine Rückkehr in ihr Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen ist schulpflichtigen Kindern nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2 mit Hinweisen). Dem angefochtenen Urteil ist in diesem Zusammenhang einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die ebenfalls mazedonischer Herkunft ist, auf Mazedonisch kommunizieren, woraus geschlossen werden kann, dass auch die Kinder der Sprache mächtig sind. Inwieweit sie darüber hinaus mit den Verhältnissen in Nordmazedonien vertraut sind, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. 
Darüber hinaus besitzen - wie bereits erwähnt - sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschwerdeführers das Schweizer Bürgerrecht und sie alle sind in der Schweiz aufgewachsen. Die Ehefrau hat hier ein eigenes Unternehmen aufgebaut, konnte ein Eigenheim erwerben und hat die Familie über die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers hinaus finanziell versorgt. Vor diesem Hintergrund ist ihr und den Kindern, selbst wenn die Ehefrau mit den kulturellen Gepflogenheiten in Nordmazedonien zumindest in den Grundzügen vertraut sein sollte, wie die Vorinstanz annimmt, ein Umzug dorthin nicht ohne Weiteres zumutbar. Die Landesverweisung würde somit voraussichtlich zu einer Trennung der Familie führen, was insbesondere nicht im Interesse des Kindeswohls ist und auf Seiten der privaten Interessen stark ins Gewicht fällt. 
 
4.5. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, jedoch ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind mit den Ausführungen in der Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, auch unter Berücksichtigung des jüngst ergangenen Urteils des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz, a.a.O., nicht dargetan.  
 
4.6.  
 
4.6.1. Zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er im Jahr 2012 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz kam, wo sich mittlerweile sein Lebensmittelpunkt befindet. Damit ist er laut EGMR bereits als "long-term immigrant" anzusehen (Urteil des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz, a.a.O., § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.  
 
4.6.2. Zu würdigen ist sodann die in dieser Zeit stattgefundene Integration.  
In gesellschaftlicher Hinsicht, welche auch die soziale und kulturelle Bindung zur Schweiz als ausweisenden Staat widerspiegelt, erweist sich die Integration gemäss unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz als unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, dies jedoch nicht einwandfrei. Sein privates Beziehungsnetz beschränkt sich, soweit bekannt, auf die aus Mazedonien stammende Familie seiner Ehefrau und deshalb auf den angestammten Kulturkreis. 
Die wirtschaftliche und berufliche Integration ist mit der Vorinstanz als durchschnittlich zu werten. Demnach hat der Beschwerdeführer in Australien Immobilienwirtschaft studiert, konnte seit seiner Einreise in die Schweiz jedoch nicht an diese Ausbildung anknüpfen. Von 2012 bis 2017 arbeitete er temporär an verschiedenen Orten als Fabrikarbeiter oder war teilweise arbeitslos. Anschliessend war er als Maschinenführer tätig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im November 2019 war er wiederum ungefähr ein Jahr arbeitslos und bezog Arbeitslosengelder. Vom 1. Januar 2021 bis im März 2021 hatte er eine Anstellung als Servicetechniker. Seit dem Konkurs seiner damaligen Arbeitgeberin arbeitet er als einziger Angestellter für die am 1. März 2021 ins Handelsregister eingetragene C.________ GmbH und verdient monatlich rund Fr. 4'400.-- netto. Die GmbH ist zwar auf den Namen seiner Frau eingetragen, der Beschwerdeführer scheint sie aber grösstenteils selber aufgebaut zu haben. Demzufolge war der Beschwerdeführer zwar immer wieder arbeitstätig, keine seiner Anstellungen war bisher jedoch von Dauerhaftigkeit. Er bezog jedoch keine Sozialhilfe und ist nicht verschuldet. Ebenfalls positiv zu werten ist der Aufbau einer eigenen Unternehmung. 
Damit sind zusammengefasst durchaus gewisse Integrationsleistungen anzuerkennen, diese sind jedoch nicht von derartiger Intensität, dass daraus auf aussergewöhnliche Umstände im Sinne der "Zweijahresregel" geschlossen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen zu seinen Heimatländern verfügt und die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration intakt scheinen. So spricht er neben Mazedonisch auch Englisch und hat in beiden Ländern mehrere Jahre gelebt und die Schulen besucht, sodass ihm, so die vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellte Einschätzung der Vorinstanz, die dortigen Bräuche und Gepflogenheiten zumindest nicht völlig fremd sind. In Australien leben seine Mutter und sein Bruder, in Mazedonien sein Vater, sein Onkel und sein Patenonkel. Dort, in seinem Geburtsort U.________, gehört ihm ausserdem eine Eigentumswohnung. Damit scheint klar, dass der Beschwerdeführer den Kontakt und den Bezug insbesondere zu Nordmazedonien bewusst erhalten hat, was sein Interesse an einem Bleiberecht in der Schweiz bis zu einem gewissen Grad zu relativieren vermag. 
 
4.7.  
 
4.7.1. Auf Seiten der öffentlichen Interessen an einem Landesverweis ist zunächst ein Blick auf die Art und Schwere der Anlasstat zu richten.  
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, beim Kriterium "Art und Schwere der begangenen Straftaten" lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass er tatsächlich kein Elektroschockgerät verwendet habe, nur aus Selbsthilfe gehandelt habe - nämlich um einen von seiner Frau für einen Kredit bezahlten Betrag von Fr. 1'707.35 zurückzuerlangen - und dass es letztlich nur um einen Betrag von Fr. 850.-- gehe, wobei er sich bezüglich des Eigentums daran in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe. 
Demgegenüber erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch die konkrete Tatbegehung nicht nur eine erhebliche kriminelle Energie offenbart, sondern auch das Sicherheitsgefühl von B.________ nachhaltig erschüttert. Diese Einschätzung ist angesichts des Gewaltausbruchs des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Elemente nichts, im Gegenteil: Der geltend gemachte Tathintergrund - eine zivilrechtliche Forderung seiner Ehefrau - hätte vielmehr, auch mit Blick auf den Betrag, ein gemässigtes Vorgehen mittels legaler Methoden geboten. Dies gilt umso mehr, als dieser angebliche Rückforderungsanspruch nicht gegen B.________ selber, sondern gegen die D.________ AG gerichtet war. Stattdessen nötigte der Beschwerdeführer B.________ privates Geld ab, wobei er laut nicht substanziiert bestrittener Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse zumindest eventualvorsätzlich handelte. Dabei griff er nicht nur die körperliche Integrität von B.________ an, sondern verletzte durch die verschiedenen Drohungen (mit einer Schere sowie mit dem vermeintlichen Versetzen eines Stromstosses) auch dessen persönliche Freiheit erheblich. Durch seine Randale kam es darüber hinaus zu Sachbeschädigungen im Büro. Bei der Strafzumessung geht die Vorinstanz im Übrigen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden für die räuberische Erpressung aus. Die Anlasstat zeugt damit von einer nicht zu verharmlosenden Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. 
 
4.7.2. Gestützt wird dieser Eindruck durch die weiteren von der Vorinstanz beurteilten Taten, welche eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten zur Folge haben. Auch wenn diese nach dem Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB bzw. aufgrund des Zeitpunkts der Tatbegehung nicht zu einer Landesverweisung führen können, ergeben sich daraus deutliche Sicherheitsbedenken. Beim Schuldspruch wegen versuchter Erpressung zeigt sich ein weiteres Mal, wie der Beschwerdeführer zur vermeintlichen Lösung eines zivilrechtlichen Konflikts auf unerlaubte Mittel zurückgreift. Auch das Einführen und Mitführen einer Schreckschusspistole ist geeignet, das Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Eine solche Pistole gilt denn auch als Waffe, wenn sie, wie hier, aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden könnte (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 6 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 [WV; SR 514.541]). Schliesslich bezieht die Vorinstanz zu Recht auch die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG in die Würdigung mit ein. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) im Januar 2016 und damit noch vor Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung am 1. Oktober 2016 begangen hat, ist es zulässig, diese bei der Beurteilung der Legalprognose zu berücksichtigen (Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 150 IV 188). Es handelte sich zwar um eine einmalige Vermittlungshandlung, die vermittelte Menge überschritt jedoch die Grenze von 18 Gramm für die Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls bei Kokain (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen) um ein Vielfaches. Damit trug der Beschwerdeführer nicht unwesentlich zur Verbreitung einer gesundheitsschädlichen Droge bei (zur Tatbestandsmässigkeit der Vermittlungstätigkeit siehe BGE 142 IV 401 E. 3.4). Eine Gesamtbetrachtung dieser jüngsten Delikte zeigt ferner, dass das deliktische Handeln des Beschwerdeführers gegen verschiedenste Rechtsgüter gerichtet war, was zusätzlich zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt.  
 
4.7.3. Verstärkt werden die öffentlichen Sicherheitsinteressen durch die kriminelle Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Er hat bereits drei Vorstrafen, die zwar allesamt bedingt ausfielen, aber dennoch von einer beharrlichen Unbelehrbarkeit zeugen, zumal sie zum Teil einschlägig sind. Gleichzeitig betreffen sie wiederum ganz unterschiedliche Rechtsgüter. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall im Übrigen auch vom Sachverhalt gemäss Urteil des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz, wo der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und "nur" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war (a.a.O., § 48). Die Vorinstanz stellt überdies fest, dass der Beschwerdeführer bereits mit einer kriminellen Vergangenheit in die Schweiz eingereist ist. Im Alter von 16 Jahren wurde er wegen bandenmässigen Raubes zu einer freiheitsbeschränkenden Massnahme verurteilt. Darauf folgten weitere Verurteilungen wegen Betrugs, Angriffs, Raufhandels und diverser Widerhandlungen gegen die australische Strassenverkehrsordnung. In Nordmazedonien wurde der Beschwerdeführer wegen zwei weiteren Delikten zu je einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die kriminelle Laufbahn des Beschwerdeführers geht somit weit zurück und setzte sich bis zur räuberischen Erpressung im April 2018 kontinuierlich fort.  
 
4.7.4. Aus der seit dieser Anlasstat verstrichenen Zeit und seinem Verhalten während dieser Zeit vermag der Beschwerdeführer nur bedingt etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Es wurde im Zusammenhang mit dem unbedingten Vollzug bereits dargelegt, dass die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie begründete Zweifel an der Konstanz des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers hat (siehe E. 3.3 oben). Insbesondere konnte ihn seine Rolle als Ehemann und Vater bisher nicht von weiteren, tendenziell schwerer werdenden Regelverstössen abhalten.  
 
4.8. Zusammengefasst begründet die familiäre Situation des Beschwerdeführers ein gewichtiges persönliches Interesse an einem Verzicht auf die Landesverweisung. Die öffentlichen Interessen an deren Anordnung wiegen jedoch schwerer. Dies folgt in erster Linie aus der kriminellen Vorgeschichte und der zunehmenden Schwere der begangenen Delikte. Es liegt eine schlechte Legalprognose und damit ein deutliches Sicherheitsrisiko vor (dies wiederum im Gegensatz zum Urteil des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz, a.a.O., § 51 f.). Die über zehnjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Integration vermögen diese Interessenabwägung in der Gesamtbetrachtung weder in die eine noch in die andere Richtung massgebend zu beeinflussen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers mit einer Ausnahme sämtliche Boultif- bzw. Üner-Kriterien in die vorinstanzliche Interessenabwägung einflossen und von dieser rechtsfehlerfrei gewürdigt wurden. Inwiefern das ungeprüft gebliebene und auch vom Beschwerdeführer nicht aufgegriffene Kriterium, nämlich ein allfälliges Wissen der Ehefrau um die Delinquenz, entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich somit als rechtens.  
 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger