Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_424/2021  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Janine Sommer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen 
das Betäubungsmittelgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 9. März 2021 (SST.2020.53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Baden erklärte A.________ mit Urteil vom 11. Juni 2019 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 261 Tagen), zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, bzw. zu 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 9. März 2021 das bezirksgerichtliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunktes und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 261 Tagen), zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, bzw. zu 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2021 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2021 aufzuheben, er vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklage-Ziffer 1.2 freizusprechen und die Sache zur neuen Festsetzung des Strafmasses und der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) aller Instanzen zu Lasten des Staates. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich Anklage-Ziffer 1.2 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Anklageschrift könne nicht entnommen werden, wie er konkret vorgegangen sei, namentlich welche Modalitäten der geplanten Lieferung und Finanzierung wann und wie besprochen worden seien, gestützt auf welche Handlungen des Beschwerdeführers auf eine Reise eines Drogenkuriers und dessen Unterbringung in der Schweiz habe geschlossen werden können, inwiefern eine intensive Beschaffung von Bargeld versucht worden sein solle und inwiefern Menge und Preis der zur Einfuhr bestimmten Betäubungsmittel sowie die Art und Weise des Transports in die Schweiz tatsächlich umschrieben worden sein sollten. Diese Elemente seien aber erforderlich, um den Tatbestand des Anstaltentreffens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln überprüfen zu können. Es reiche nicht aus, eine Kommunikation respektive eine Vielzahl von Gesprächen im Sinne des angestrebten Erfolgs zusammenzufassen. Vorliegend sei erst mit Durchforsten der Akten ersichtlich geworden, welche einzelne Lebensvorgänge auf den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Tatbestand hindeute, was mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar sei (Beschwerde S. 6-8).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; Urteil 6B_44/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2 S. 420). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Urteile 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.3; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer unter Ziffer 1.2 vor, im Zeitraum vom 12. Dezember 2017 bis zu seiner Festnahme am 15. Februar 2018 versucht zu haben, über einen gewissen "B.________" mit Wohnsitz in U.________ ca. 3 ½ Kilogramm Kokaingemisch zu einem Kilopreis von EUR 32'000.-- von Südamerika in die Schweiz zu importieren. Bei den zahlreichen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und "B.________" seien die genauen Modalitäten und die Finanzierung der Lieferung eingehend besprochen worden. Weiter sei zwischen den beiden die Reise eines Drogenkuriers in die Schweiz sowie dessen Unterbringung und Aufenthaltsdauer besprochen worden. Durch "B.________" sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, Geldüberweisungen für eine Vorausteilzahlung im Betrag von EUR 3'000.-- im Zusammenhang mit der vorgesehenen Drogenlieferung an einen vertrauenswürdigen und unbescholtenen Freund von "B.________" in Südamerika auszuführen. Der Beschwerdeführer habe sich folglich ab dem 6. Februar 2018 intensiv um die Beschaffung von Bargeld bemüht und Investoren gesucht, welchen er für investiertes Geld einen Gewinn von 100 % in Aussicht gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe den Weiterverkauf von Portionen zu je 100 Gramm Kokaingemisch zum Preis von EUR 6'000.-- beabsichtigt. Der erhoffte Reingewinn habe bei EUR 98'000.-- gelegen. Es sei zwischen "B.________" und dem Beschwerdeführer vereinbart gewesen, dass ein Teil der gelieferten Drogenmenge während des ca. zweiwöchichen Aufenthaltes des Drogenkuriers in der Schweiz hätte verkauft werden sollen, so dass dieser bei seiner Abreise den Restbetrag hätte mitnehmen können. Der Beschwerdeführer habe am Tag seiner Festnahme (d.h. am 15. Februar 2018) noch nicht über die erforderlichen EUR 3'000.-- zur Teilzahlung verfügt. Er habe gewusst oder annehmen müssen, dass die bestellten und teilweise bereits eingeführten Mengen von Kokaingemisch durchaus geeignet gewesen seien, in der Schweiz eine Vielzahl neuer Abhängiger zu schaffen und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, zumal auch die Gefahr von Überdosierungen und Komplikationen beim Mischkonsum bestanden habe (Anklageschrift S. 2).  
 
1.4. Die Anklageschrift genügt hinsichtlich Ziffer 1.2 den gesetzlichen Anforderungen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass mit den dargelegten Angaben in der Anklageschrift der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatvorwurf in sachlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend präzise umschrieben wird. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 7). Es kann nicht verlangt werden, dass die Anklageschrift sich bereits im Detail zum Inhalt der einzelnen Gespräche äussert bzw. diese wörtlich wiedergibt (angefochtenes Urteil S. 7 mit Verweis auf Urteile 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 2.4; 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 1.4). Dass die Anklageschrift unter Ziffer 1.2 auf eine Vielzahl von getätigten Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und "B.________" in Zusammenhang mit der vorgeworfenen Drogeneinfuhr zusammenfassend verweist, ist damit nicht zu beanstanden. Die Anklage hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht jedoch zu beweisen (vgl. oben E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer wusste, was ihm vorgeworfen wird. Es kann keine Rede davon sein, dass er sich nicht effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe hätte wehren können (vgl. Beschwerde S. 8). Der Beschwerdeführer konnte das angefochtene Urteil denn ohne Weiteres anfechten. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist unbegründet.  
 
1.5. Insofern der Beschwerdeführer weiter kritisiert, die Vorinstanz habe einen angeklagten Straftatbestand (Anstaltentreffen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln) nicht überprüft, sondern stattdessen den Fokus auf einen anderen Tatbestand (Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräusserung von Betäubungsmitteln) gerichtet (Beschwerde S. 9 f.), kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz war an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. oben E. 1.2.2). Dass sie im Rahmen der Beweiswürdigung "den Fokus" auf einen anderen Straftatbestand als den angeklagten gerichtet hat (vgl. Beschwerde S. 10), ist damit nicht zu beanstanden.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Aus den zwischen ihm und "B.________" ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten gehe keine konkrete Vereinbarung betreffend die gemeinsame Einfuhr von Drogen hervor (Beschwerde S. 11).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eingestanden, dass es bei den mit "B.________" ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten (auch) um Kokain gegangen sei. Aus den ausgetauschten Nachrichten gehe hervor, dass über ein zukünftiges Drogengeschäft nicht bloss vage gesprochen worden sei, sondern vielmehr zahlreiche Details bereits konkret geregelt worden seien. So hätten der Beschwerdeführer und "B.________" anfangs Februar 2018 über einen möglichen Betäubungsmitteltransport durch eine Frau gesprochen. Neben der Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel hätten sie unter anderen über die Modalitäten der Einreise und des Aufenthaltes der Frau sowie den Verkauf der Betäubungsmittel diskutiert. "B.________" und der Beschwerdeführer hätten des Weiteren auch über die Preise und Gewinne sowie die Kommission gesprochen, welche "B.________" für die Vermittlung hätte erhalten sollen. Der Beschwerdeführer habe sich am 6. Februar 2018 zudem bereit erklärt, Fr. 3'000.-- als Anzahlung zu organisieren. Daraufhin habe er effektiv versucht, an Barmittel zu kommen, was aktenkundig sei. Soweit er vorbringe, es habe sich nur um Fantasien seinerseits gehandelt, und eine konkrete Erwerbsabsicht verneine, sei dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dafür spreche zum einen der Detaillierungsgrad der Unterhaltung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrfache Bestrebungen unternommen habe, um an Geldmittel zu kommen. Es sei auch nicht so, dass die Initiative stets von "B.________" ausgegangen wäre. So habe dieser die Idee mit der Frau erst dann aufgebracht, als der Beschwerdeführer ihm eröffnet habe, gerade unter Druck zu stehen und ihn gefragt habe, ob er ihm nicht helfen bzw. ihm "etwas schicken" könne. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers lasse seinem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung somit klar erkennen, womit ein Anstaltentreffen zu bejahen sei. Gestützt auf die vorliegenden Sprach- und Textnachrichten des Beschwerdeführers sei entsprechend der Anklage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, 3 ½ Kilogramm Kokaingemisch zu einem Kilopreis von EUR 32'000.-- zu erwerben und in der Folge zu veräussern (angefochtenes Urteil S. 13-15).  
 
2.3. Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, weshalb sie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zum Schluss kommt, das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Detaillierungsgrad der ausgetauschten Textnachrichten mit "B.________", lasse seinem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung klar erkennen, da zahlreiche Details eines zukünftigen Drogengeschäfts konkret geregelt worden seien. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne dabei darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis geradezu willkürlich, d.h. schlechterdings unhaltbar sein soll, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik. Insoweit er namentlich in Abrede stellt, dass aus den ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten zwischen ihm und "B.________" eine konkrete bzw. explizite Vereinbarung betreffend die Einfuhr von Drogen hervorgehe (Beschwerde S. 11), setzt er sich nicht ansatzweise in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Form mit den einlässlichen und nicht zu beanstandenen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach in den ausgetauschten Sprach- und Textnachrichten zahlreiche Details eines zukünftigen Drogengeschäfts konkret geregelt worden seien (vgl. oben E. 2.2). Darauf ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssten für die Bejahung des Anstaltentreffens stets zwei Elemente vorhanden sein: Zum einen eine konkrete Vereinbarung der Beteiligten, ein Drogengeschäft durchführen zu wollen. Zum anderen eine Handlung, die nach dem äusseren Erscheinungsbild eine deliktische Bestimmung erkenne lasse. Das erste Element sei vorliegend klar zu verneinen. Den ausgetauschten Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und "B.________" sei keine explizite Vereinbarung zu entnehmen, ein konkretes Drogengeschäft effektiv zu vollziehen. Nebst den getätigten Gesprächen lägen keine weitere Handlungen vor, die dem äusseren Erscheinungsbild nach ein deliktisches Verhalten klar erkennen lassen würden (Beschwerde S. 10-13).  
 
3.2. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG macht sich strafbar, wer zu einer Wiederhandlung nach den Buchstaben a bis f Anstalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 102 f.; 133 IV 187 E. 3.2 S. 193; 130 IV 131 E. 2.1 S. 135; je mit Hinweisen). Zwar umfasst der Begriff des Anstaltentreffens eine Vielzahl nicht näher umschriebener Vorbereitungshandlungen, was mitunter zu Schwierigkeiten in der Anwendung der Bestimmung führt. Die Rechtsprechung hat diesen Tatbestand indessen eingegrenzt, um der Gefahr zu entgehen, allein die Gesinnung zum Gegenstand der Strafverfolgung zu erheben. Zu ahnden sind demnach nur Fälle, in denen das Verhalten nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äussern Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 103; 117 IV 309 E. 1d S. 313; je mit Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter sich mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 103; 117 IV 309 E. 1a S. 310 f. und E. 1d S. 312 f.; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Beschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht allerdings kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (BGE 117 IV 309 E. 1e S. 313; Urteil 6B_632/2018 vom 21. August 2018 E. 1.1.1).  
 
3.3. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz überzeugen nicht. Die Annahme des Anstaltentreffens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt entgegen der Beschwerde (S. 10 f.) nicht zwingend das Vorliegen einer "expliziten" Vereinbarung zwischen den Beteiligten betreffend die Durchführung eines Drogengeschäftes voraus. Eine solche Voraussetzung kann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden (vgl. oben E. 3.2), und insbesondere nicht dem in der Beschwerde (S. 10) zitierten BGE 138 IV 100, wo in der Tat eine Vereinbarung betreffend die Einführung von Kokaingemisch vorlag, das Vorliegen einer solchen aber nicht zur allgemeinen Voraussetzung für die Annahme vom Anstaltentreffen gemacht wurde. Erforderlich ist nur, aber immerhin, dass das fragliche Verhalten seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (vgl. statt vieler: BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 103). Die Vorinstanz kommt gestützt auf den von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalt (vgl. oben E. 2.2 und 2.3) überzeugend und zutreffend zum Schluss, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seinem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lässt, weshalb ein Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu bejahen ist (angefochtenes Urteil S. 14). Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.  
Ist damit mit der Vorinstanz bereits gestützt auf den Inhalt der ausgetauschten Sprach- und Textnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und "B.________" von einem Anstaltentreffen auszugehen, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob (auch) die von der Vorinstanz angeführte Textnachricht zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ (angefochtenes Urteil S. 14) für sich allein betrachtet ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung klar erkennen lassen würde oder ob sie einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte (Beschwerde S. 13). Die Vorinstanz konnte gestützt auf den weiteren Inhalt der ausgetauschten Sprach- und Textnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und "B.________" in Bezug auf die Textnachricht zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer habe tatsächlich versucht, an Barmitteln zu kommen, um eine Vorausteilzahlung im Zusammenhang mit der vorgesehenen Drogenlieferung leisten zu können (angefochtenes Urteil S. 13). Anzumerken bleibt, dass ein Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bereits bei der Geldmittelbeschaffung im Inland für den Einkauf von Betäubungsmitteln im Ausland beginnt (vgl. GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 381 zu Art. 19 BetmG). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer weitere Normen bloss zitiert (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK) und nicht näher darlegt, inwiefern diese verletzt sein sollten (Beschwerde S. 4), ist auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten (Urteil 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.4). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara