Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1176/2021
Urteil vom 26. April 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys, Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung, Strafzumessung, Landesverweisung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Juli 2021 (SB200193-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2019 wurde A.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornografie schuldig und vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Das Bezirksgericht bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es ordnete ein Tätigkeitsverbot sowie eine siebenjährige Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Im Weiteren befand es unter anderem über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft.
B.
A.________, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin B.________ erhoben Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 12. Juli 2021 fest, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie in Rechtskraft erwachsen war. Im Weiteren befand es A.________ der Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen erstanden waren, sowie einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es sprach ein Tätigkeitsverbot von zehn sowie eine Landesverweisung von neun Jahren aus und ordnete die Ausschreibung der Letztgenannten im SIS an. Weiter stellte das Obergericht fest, dass A.________ gegenüber B.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und verwies die Privatklägerin für die genaue Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg. Nebst dem verpflichtete es A.________, B.________ Fr. 12'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 11. August 2018 und der Privatklägerin C.________Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. Januar 2018 Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsbegehren ab. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
C.a. Der Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gründet auf zwei Tathandlungen, welche sich am 21. Januar 2018 im Hauptbahnhof Zürich zugetragen haben. Dort traf sich A.________ im Wissen um deren Alter mit der 13-jährigen C.________, die er zuvor über eine Online-Dating-Plattform kennengelernt hatte. Nach kurzer Zeit begann er sie zu küssen, namentlich mittels Zungenkuss, schob dann gegen ihren Willen ihr Oberteil nach oben, führte seine Finger unter ihre Hose und Unterhose und penetrierte sie zumindest mit einem Finger (1. Tathandlung). Nachdem A.________ die vorgenannten Handlungen beendet hatte, suchte C.________eine Toilette auf und verriegelte die Tür hinter sich. Als sie diese wieder öffnete, begab sich A.________ sofort zu ihr in die Kabine und schloss die Tür ebenfalls hinter sich ab. Daraufhin berührte er C.________erneut im Intimbereich und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr (2. Tathandlung).
C.b. Betreffend den Schuldspruch wegen Vergewaltigung geht die Vorinstanz zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Während der Street Parade am 11. August 2018 bot A.________ B.________ an, an seinem Arbeitsort auf die Toilette zu gehen und begleitete sie anschliessend zum entsprechenden Coiffeurgeschäft an der V.________strasse xx in Zürich. Als sich B.________ nach dem Toilettengang zum Ausgang begeben wollte, rief er sie zu sich. Die beiden begaben sich daraufhin ins Kellergeschoss, wo A.________ ihre Hand an seinen erigierten Penis führte und ihr Geld für einen "Blowjob" anbot. Dies lehnte B.________ ab. Daraufhin zog er sie zu einem nebenstehenden Tisch und positionierte sie mit dem Bauch voran darauf. Obschon er den Widerstand von B.________ wahrnahm, widersetzte er sich ihrer ablehnenden Haltung bewusst mit seiner Körperkraft, drückte sie auf den Tisch und drang von hinten mit seinem Penis ungeschützt vaginal in sie ein. Dies führte bei B.________ zu Schmerzen. Anschliessend ejakulierte A.________ auf ihr Gesäss. Er vollzog den vaginalen Beischlaf, währenddessen sie mehrfach bittend darum ersuchte, aufzuhören und gleichzeitig erfolglos versuchte, ihn mit den Händen wegzustossen. Der Geschlechtsverkehr dauerte ca. zwei Minuten.
D.
D.a. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt vor Bundesgericht, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen, die Strafe sei neu auszufällen und klar zu reduzieren, auf die Aussprache eines Tätigkeitsverbots sei zu verzichten, von einer Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung sei abzusehen, die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von B.________ seien abzuweisen, die Genugtuungsansprüche zugunsten von C.________seien angemessen zu reduzieren und die Kostenverlegung sei anzupassen. Eventualiter seien das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur Ergänzung der Untersuchung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
D.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG setzt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Dieses muss aktuell und praktisch sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.2. Im Hinblick auf die Aufklärung des Vergewaltigungsvorwurfs wurde das Mobiltelefon des Beschwerdeführers durchsucht, wobei Hinweise auf die Straftat der sexuellen Handlungen mit Kindern auftauchten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit dieser von der Vorinstanz als Zufallsfund bezeichneten Beweismittel. Er beantragt vor Bundesgericht jedoch keinen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, womit es ihm an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Klärung der Frage der Verwertbarkeit fehlt. Da er auch nicht geltend macht, dass ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden könnte (vgl. hierzu BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 mit Hinweis), wird auf seine Vorbringen betreffend Verwertbarkeit der ab seinem Mobiltelefon sichergestellten Daten nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung. In formeller Hinsicht macht er diesbezüglich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Vorinstanz seinen Antrag auf Einholung eines psychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens über B.________ (Beschwerdegegnerin 2) abgewiesen hat.
2.1. Die Vorinstanz führt zur Abweisung des Beweisantrags aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe von Beginn weg offengelegt, an einer Borderline-Störung zu leiden. Dabei handle es sich nicht um eine schwere psychische Beeinträchtigung, welche eine Begutachtung zwingend erforderlich mache, sondern es gehe vor allem darum, dass die Betroffenen sehr starke Ambivalenz in den Emotionen zeigen würden. Das Gericht habe sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Aussageverhalten gemacht. Ihre Aussagen seien interpretierbar, womit die Voraussetzungen für die Anordnung einer sachverständigen Begutachtung nicht erfüllt seien (Akten Vorinstanz act. 143 S. 16).
2.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Allein dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2.1; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.4. Vorab kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin 2 nochmals persönlich befragte. Das Berufungsgericht erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Dies ist etwa dann der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht damit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unmittelbaren Beweisabnahme im Berufungsverfahren und sagt nichts über die Notwendigkeit einer sachverständigen Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 aus.
2.5.
2.5.1. Im Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer, dass bei Aussagepersonen mit der Diagnose "Borderline" mit Impulsivität und Instabilität gerechnet werden müsse. Als Folge davon könne es störungsbedingt zu einer absichtlichen Falschbezichtigung als auch zu einem nachträglichen Umdeuten respektive Umbewerten einer einvernehmlichen sexuellen Interaktion in eine Vergewaltigung kommen. Die vorliegend festzustellende Diskrepanz zwischen der auf den Videobildern gezeigten äusserlichen Verfassung der Beschwerdegegnerin 2 und ihren Aussagen zu ihrem inneren Befinden sei ein Hinweis dafür, dass sich ihre Störung effektiv auswirke. Angesichts dessen hätten die möglichen Einflüsse der psychischen Störung von einer Fachperson abgeklärt werden müssen.
2.5.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Vorliegen einer psychischen Störung allein keine aussagepsychologische Begutachtung rechtfertigt. Es braucht vielmehr ernsthafte Anzeichen dafür, dass eine vorhandene psychische Störung die Aussageehrlichkeit der betroffenen Person beeinträchtigen könnte. Indem die Vorinstanz dies vorliegend verneint, überschreitet sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum (vgl. Urteile 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2; je mit Hinweisen) nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das auf den Videoaufnahmen aus dem Coiffeurgeschäft zu sehende Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 mit gesicherten Erkenntnissen aus der Viktimologie erklären lässt (siehe E. 3.3.2 hiernach). Darüber hinaus hält die Vorinstanz für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlich fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 am Abend des Vorfalls laut dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) allseits orientiert und formalgedanklich geordnet war. Sie sei denn auch in der Lage gewesen, das Geschehen im Anschluss bei der Polizei im Kern sowie weitere Einzelheiten klar zu schildern, manche stimmige Dialoge zwischen sich und dem Beschwerdeführer wiederzugeben und bei der Tatortermittlung gezielt mitzuwirken. Weiter habe die Therapeutin, welche die Beschwerdegegnerin 2 regelmässig behandelt, als Zeugin verneint, dass die Einnahme der verschriebenen Medikamente oder auch das Vergessen einer Tagesdosis gravierende Auswirkungen zeitigen würden oder in Kombination mit Cannabis und Alkohol Wechselwirkungen zu erwarten wären (angefochtenes Urteil S. 45). Bei dieser Ausgangslage bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, wenn sie mangels besonderer, für eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung sprechender Umstände auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet.
2.6. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus moniert, die Vorinstanz hätte die Krankengeschichte der Beschwerdegegnerin 2 einholen müssen, wird auf seine Ausführungen mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht eingegangen. Laut Protokoll der Berufungsverhandlung verlangte er vor der Vorinstanz einzig die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, nicht jedoch der Krankenakte der Beschwerdegegnerin 2 (Akten Vorinstanz act. 143 S. 14 f.). Etwas anderes lässt sich auch dem angefochtenen Urteil (vgl. S. 8), dessen Feststellungen betreffend Prozesssachverhalt für das Bundesgericht mangels stichhaltiger Willkürrüge verbindlich sind, nicht entnehmen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Folglich hat der fragliche Antrag vor Bundesgericht als neu zu gelten und ist damit nicht zulässig (siehe auch Art. 99 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. In der Sache selbst bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf als voreingenommen und willkürlich. Ausserdem verletze die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo". Willkürlich sei zunächst ihre Annahme, wonach aufgrund der Videoaufnahmen aus dem Coiffeurgeschäft erstellt sei, dass die Initiative zu einem sexuellen Kontakt von ihm ausgegangen sei. Nicht haltbar sei sodann die vorinstanzliche Würdigung der Videoaufnahmen nach dem Vorfall. Wie auf diesen zu erkennen sei, trete die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Vorfall bestimmt und sogar konfrontativ auf. Dies lasse sich entgegen der Vorinstanz nicht mit den von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Gefühlen von Lähmung und Paralyse in Einklang bringen. Ebenfalls aktenwidrig und klar falsch sei die Feststellung, es sei zu einer Penetration mit dem Penis gekommen, denn die Beschwerdegegnerin 2 habe sich diesbezüglich in ihren Befragungen von Anfang an unsicher gezeigt respektive dies nicht von sich aus so ausgesagt. Demgegenüber habe er, der Beschwerdeführer, konstant deponiert, dass es das Ziel gewesen sei, Geschlechtsverkehr zu haben, was aber nicht funktioniert habe, da sein Glied nicht vollständig erigiert gewesen sei. Etwas anderes habe er auch gegenüber dem Assistenzarzt D.________, der ihn nach dem Vorfall untersucht habe, nicht kundgetan. Lebensfremd sei die Schlussfolgerung, wonach neutral zu werten sei, dass nur seine DNA, nicht aber Sperma in der Vagina der Beschwerdegegnerin 2 gefunden worden sei. Die Vorgehensweise der Vorinstanz sei auch insoweit unzulässig, als sie die Angaben der Zeugin E.________ selektiv heranziehe und pauschal festhalte, diese würden sich mit denjenigen der Beschwerdegegnerin 2 zu seinem Verhalten gegenüber jungen Frauen decken. Allgemein gehe die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht von der Nullhypothese aus, sondern versuche wiederholt, Ungereimtheiten zu erklären und eine im voraus angenommene Glaubhaftigkeit dieser Behauptungen zu verteidigen. Auf der anderen Seite nehme sie bei der Würdigung seiner Aussagen von vornherein die Position der Unwahrheit ein. Ihr Vorgehen sei methodisch falsch.
3.2. Bei der Würdigung von Aussagen sind folgende theoretischen Grundlagen zu beachten: Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der Zeugin entspringen. Damit eine Behauptung als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird eine Inhaltsanalyse vorgenommen, die Entstehungsgeschichte der Aussage und das Aussageverhalten insgesamt bewertet und das dadurch gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft. Auch die persönliche Kompetenz der aussagenden Person wird analysiert. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Darstellung gerade nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; Urteile 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.3; 6B_751/2021 vom 27. August 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweis[en]).
3.3. Die Vorinstanz würdigt zunächst die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wobei sie diese mit anderen objektiven und subjektiven Beweismitteln, wie den Videoaufnahmen aus dem Coiffeurgeschäft, dem Spurenbericht des Forensischen Instituts (FOR) vom 31. August 2018 sowie den Zeugenaussagen ihrer Psychotherapeutin F.________, ihrer Kollegin G.________ und von E.________ in Zusammenhang bringt. Anschliessend geht sie auf die Angaben des Beschwerdeführers ein und würdigt die Aussagen des Assistenzarztes des IRM D.________. Dabei nimmt die Vorinstanz eine vertiefte Beweiswürdigung vor, die sie ausführlich und nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung einzelner Beweismittel nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil in ihrer Gesamtheit offensichtlich fehlerhaft ist. Bezugnehmend auf seine einzelnen Rügen zeigt sich dies wie folgt:
3.3.1. Auf den Videoaufnahmen aus dem Coiffeurgeschäft ist gemäss Zusammenfassung der Vorinstanz ersichtlich, wie sich die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Verlassen der Toilette zur Mitte des Raums in Richtung Ausgang begibt. Der Beschwerdeführer befindet sich in der linken Ecke des Kamerabereichs. Sie fragt "bisch ready?", er antwortet mit "chum mal", sie sagt "hä?" und er nochmals "chum mal". Dann endet die Aufzeichnung (angefochtenes Urteil S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschwerdeführer dazu aus, er könne sich nicht erinnern, die Beschwerdegegnerin 2 zu sich gerufen zu haben, es könne aber sein, man sehe bzw. höre es auf dem Video (angefochtenes Urteil S. 33). Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage festhält, die Beschwerdegegnerin 2 habe eigentlich gehen wollen, der Beschwerdeführer habe sie aber zu sich gerufen, weshalb er nachweislich die Initiative ergriffen und den ersten Schritt gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 43), ist dies nachvollziehbar und logisch.
3.3.2. Vertretbar sind auch die Schlussfolgerungen, welche die Vorinstanz aus den Videoaufnahmen der Beschwerdegegnerin 2 beim Verlassen des Coiffeurgeschäfts und ihren diesbezüglichen Aussagen zieht. Die entsprechende Szene wird im angefochtenen Urteil wie folgt umschrieben: Die Beschwerdegegnerin 2 geht zielgerichtet Richtung Ausgang. Währenddessen ist zu hören, wie sie zum Beschwerdeführer sagt, "Ich schwöre, wenn ich schwanger bin... (bisch) em (gemeint: am) Arsch". Er meint "bisch nöd". Vor dem Kassenbereich blickt die Beschwerdegegnerin 2 kurz in den Spiegel und richtet ihr Top, ihr Halsband und ihre Haare. Der Beschwerdeführer öffnet die Türe, wobei zu erkennen ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor dem Verlassen des Coiffeursalons tief Luft holt und durchatmet, als würde sie sich kurz sammeln (angefochtenes Urteil S. 18). Letzteres, so die vorinstanzliche Würdigung des Geschehens, spreche dafür, dass sich soeben etwas Unerfreuliches ereignet habe. Dies decke sich mit den Angaben der Zeugin G.________, welche bestätigt habe, der Beschwerdegegnerin 2 bei ihrer Rückkehr angesehen zu haben, dass etwas nicht stimme. Auch das Richten von Top und Haaren sei lebensnah und sage nichts über die Einvernehmlichkeit von zuvor stattgefundenen sexuellen Handlungen aus. Ohnehin habe die Beschwerdegegnerin 2 ausgesagt, die Aufnahmen hätten nicht ihre wirkliche Verfassung widerspiegelt. Sie habe sich gewundert, dass es so normal aussehe. Innerlich sei sie leer gewesen. Sie habe das Ganze irgendwie nicht realisiert. Es sei surreal gewesen. Die Vorinstanz beurteilt diese Schilderung so, dass die Beschwerdegegnerin 2 hier offensichtlich einen vorübergehenden dissoziativen Zustand beschreibe, wie er nach einem traumatischen Erlebnis auftreten könne. Darin liege ein weiteres Indiz für die angeklagte Tat (angefochtenes Urteil S. 43). Die Überlegungen der Vorinstanz sind plausibel. Sie stehen insbesondere im Einklang mit der gerichtsnotorischen Tatsache, dass sich Betroffene nach einem traumatischen Erlebnis oftmals in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung befinden und deshalb (anfänglich) keine äusserlich wahrnehmbare Reaktion auf das Erlebte zeigen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Voreingenommenheit und "Anmassung fachmedizinischer Kenntnisse" zielt folglich ins Leere.
3.3.3. Ebenfalls unberechtigt ist der generelle Vorhalt, die Vorinstanz gehe methodisch falsch vor. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie bei ihrer Beweiswürdigung von der belastenden Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 ausgeht und diese dabei auf ihren Wahrheitsgehalt hin untersucht. Dass die Vorinstanz dabei ohne wirkliche Würdigung der Aussagen "ergebnisorientiert und zirkelschlüssig" argumentieren würde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Zu Beginn hält die Vorinstanz fest, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu denjenigen wenige Stunden nach dem Vorfall bei der Polizei im Kerngeschehen deckungsgleich seien. Ihre Auffassung, die Beschwerdegegnerin 2 umschreibe den sexuellen Übergriff anschaulich, authentisch und schlüssig, untermauert sie alsdann mit konkreten Beispielen von Aussagen (angefochtenes Urteil S. 39). Gleiches gilt für die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und Gedanken sowie das Fehlen unnötiger Belastungen und Eingestehen eigener Schwächen (angefochtenes Urteil S. 44 f.). Diese Merkmale wertet die Vorinstanz zu Recht als Realkennzeichen. Sodann zeigt sie auf, inwiefern die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 durch diejenigen ihrer Therapeutin, ihrer Kollegin G.________ und diejenigen von E.________ sowie den Videoaufnahmen aus dem Coiffeursalon gedeckt werden (angefochtenes Urteil S. 40, 43 f. und 46). Weiter geht die Vorinstanz auf einzelne Unzulänglichkeiten in der Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 ein, so etwa bezüglich der Frage, wie es dazu kam, dass sie mit dem Beschwerdeführer in den Keller "mitgegangen" ist, oder bezüglich der einzig bei der Polizei vorgetragenen Behauptung, er habe sie an ihren Brüsten angefasst (angefochtenes Urteil S. 41 f.). Wenn sie dabei zum Schluss kommt, diesen Unzulänglichkeiten komme im Rahmen des Gesamtgeschehens kein entscheidendes Gewicht zu, ist dies, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht offensichtlich unhaltbar. Im Übrigen kann es unter Umständen zu einer sorgfältigen Beweiswürdigung gehören, Erklärungen für auf den ersten Blick als unstimmig erscheinende Aussagen zu finden. Vorliegend ist dies etwa der Fall, wenn die Vorinstanz ausführt, es sei nachvollziehbar und lebensnah, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bei der Polizei, wo keine vertiefte Befragung stattfand, auf das Kerngeschehen konzentriert und sich bei der Staatsanwaltschaft wieder an weitere Details habe erinnern können (angefochtenes Urteil S. 40). Solche Erläuterungen bedeuten nicht, dass den betroffenen Aussagen von vornherein in unzulässiger Weise Wahrheitsgehalt unterstellt würde.
Was seine eigenen Aussagen anbelangt, so übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz konkret aufzeigt, worin sie die entscheidrelevanten Unstimmigkeiten erblickt, ohne die Aussagen pauschal und ungeprüft als unwahr zu bezeichnen. Sie legt dar, dass seine Darstellungen teilweise dem Videomaterial widersprechen (angefochtenes Urteil S. 47), hinsichtlich der Frage, mit was er die Beschwerdegegnerin 2 penetriert hat, schwankend sind (angefochtenes Urteil S. 49) und dass seine auf die Anklagevorwürfe vorgetragenen analogen Gegenpositionen und Herabwürdigungen der Beschwerdegegnerin 2 als Lügensignale zu werten sind (angefochtenes Urteil S. 49 f.). Eine Auseinandersetzung mit dieser vorinstanzlichen Argumentation findet in der Beschwerde nicht statt. Damit bleibt die Kritik des Beschwerdeführers betreffend die Würdigung seiner Aussagen letztlich appellatorisch, weshalb das Bundesgericht darauf nicht weiter einzugehen hat.
3.3.4. Nebst der allgemeinen Vorgehensweise bei der Beweiswürdigung hält auch die konkrete vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zur Frage der Penetration vor dem Willkürverbot stand. Insbesondere setzt sie sich einlässlich mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin 2 sei diesbezüglich konstant unsicher gewesen, auseinander. Sie führt aus, die Beschwerdegegnerin 2 selbst habe nie von einer Penetration mit einem oder mehreren Fingern gesprochen. Vielmehr habe sie grundsätzlich konstant festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Penis ungeschützt in ihre Vagina eingedrungen sei. Auch ihrer Freundin G.________ habe sie bei ihrer Rückkehr gesagt, sie sei soeben im Coiffeurgeschäft vergewaltigt worden. Dass sie am Schluss gegenüber der Staatsanwaltschaft angab, nicht mehr zu wissen, ob es sich wie ein Penis angefühlt habe und gegenüber der Vorinstanz ausführte, hinten keine Augen zu haben, weshalb sie nicht gesehen habe, was "es" gewesen sei, ändere daran nichts. Ansonsten habe sie nämlich ausschliesslich von der Penetration mittels Penis und stets von einem erigierten Penis des Beschwerdeführers gesprochen. Letzteres ergebe sich aus dem von ihr konstant und bildhaft berichteten und gut in den Tatablauf passenden Vorfall, wonach der Beschuldigte zunächst auf der untersten Treppenstufe hockend seine Hose geöffnet, seinen steifen Penis herausgenommen und ihre Hand daran gedrückt habe, so dass sie diesen habe anfassen müssen. Nebst dem habe die Beschwerdegegnerin 2 auch bei ihrer Therapeutin, der Zeugin F.________, erwähnt, dass sie vergewaltigt worden sei. Dass sie sich im Rahmen ihrer Befragung vor Berufungsgericht nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschwerdeführer mit seinem Glied oder einem Finger eingedrungen sei, tue ihren lebensnahen Schilderungen keinen Abbruch. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ausdrücklich festgehalten, sie wolle das aus dem Kopf haben und verfolge die Taktik des Verdrängens (angefochtenes Urteil S. 39 f.). Der Umstand, dass sie gemäss Videoaufnahmen beim Verlassen des Coiffeurgeschäfts von einer allfälligen Schwangerschaft sprach, deute zudem ebenfalls auf ein Eindringen mit dem Penis hin (angefochtenes Urteil S. 44). Auf der anderen Seite sei auffallend, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, eine Penetration mit dem Penis sei nicht möglich gewesen, da dieser zu wenig hart gewesen sei. Von sich aus habe er eine Penetration mit einem oder mehreren Fingern nicht erwähnt, sondern erst auf Nachfrage. Gegenüber dem Assistenzarzt D.________ habe er von einem "ungeschützten Penetrationsversuch" (und nicht von einem Eindringen mit den Fingern) gesprochen. Seine Aussagen seien somit schwankend und wenig glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 47 ff.). Schliesslich habe das Ganze gemäss den überzeugenden Angaben der Beschwerdegegnerin 2 nur eine bis zwei Minuten gedauert. Damit lasse sich erklären bzw. in Übereinstimmung bringen, weshalb der Beschwerdeführer nur wenige Tropfen auf ihr Gesäss ejakuliert habe und in ihrer Vagina kein Sperma, sondern nur DNA sichergestellt worden sei (angefochtenes Urteil S. 49).
Damit begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie eine Penetration mit Penis annimmt. Der Beschwerdeführer nimmt an diesen Erwägungen nur punktuelle Kritik vor, ohne darzulegen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in ihrer Gesamtheit und ihrem Ergebnis willkürlich ist. Insbesondere legt die Vorinstanz dar, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 im Laufe der Zeit geäusserten Unsicherheiten aussagepsychologisch erklärbar und damit nachvollziehbar sind. Wenn sich der Beschwerdeführer zudem auf den Standpunkt stellt, im Verfahren konstant ausgesagt zu haben, das Ziel sei Geschlechtsverkehr gewesen, er sei jedoch nicht richtig "spitz" geworden und habe keine vollständige Erektion gehabt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche die Schwankungen in seinen Aussagen detailliert aufzeigt. Derartige Rügen sind für den Nachweis von Willkür nicht geeignet.
3.3.5. Schliesslich verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu ihren Abwehrhandlungen würden durch diejenigen von E.________ gestützt. Konkret hält sie auf S. 46 des angefochtenen Urteils fest, was die Vorgehensweise des Beschwerdeführers gegenüber jungen Frauen anbelange, deckten sich manche Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit jenen der Zeugin E.________. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es indes nicht zu, dass darauf insbesondere bei der Frage nach der Erkennbarkeit des fehlenden Einverständnisses in die sexuellen Handlungen "absolut und quasi ausschlaggebend Bezug genommen" wird. So würdigt die Vorinstanz zunächst eingehend die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Diese habe konstant und glaubhaft ausgesagt, dass sie dem Beschwerdeführer mehrfach deutlich durch Worte, namentlich "nein" und Handlungen wie "wegstossen" und "wegdrücken" zu verstehen gegeben habe, keinen sexuellen Kontakt zu wollen (angefochtenes Urteil S. 39 und 41). Ausserdem berücksichtigt die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 - nachdem sie zuvor frohgemut mit ihren Freunden unterwegs gewesen war - einen emotionalen Zusammenbruch erlitt, als sie nach dem Vorfall zu diesen zurückkehrte (angefochtenes Urteil S. 44 und 51). Die Aussagen von E.________, die mehrfach zu Protokoll gegeben hatte, der Beschwerdeführer könne ein "Nein" nicht gut akzeptieren, versuche es trotzdem immer wieder und mache einfach weiter, auch wenn man ihn wegdrücke, zieht die Vorinstanz nur ergänzend bei (angefochtenes Urteil S. 51). Das von ihr gestützt auf das genannte Beweismaterial gezeichnete Gesamtbild ist stimmig. Auch wenn E.________ darüber hinaus ausgesagt hat, bei ihr habe er aufgehört und sich entschuldigt, als sie wütend geworden sei (angefochtenes Urteil S. 35), bleibt die vorinstanzliche Beweiswürdigung vertretbar.
Alles in allem verletzt die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil betreffend den Tatvorwurf der Vergewaltigung kein Bundesrecht. Der entsprechende Schuldspruch ist zu bestätigen.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
4.1. Betreffend die Vergewaltigung bringt er vor, die Vorinstanz unterlege die angebliche "nicht unerhebliche kriminelle Energie" mit sachfremden oder bereits tatbestandsimmanenten Gründen. Sie schildere nichts, was für die Tatbegehung nicht bereits objektiv oder subjektiv notwendig wäre. Entsprechend scheide eine verschuldenserhöhende Gewichtung aus. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen sei zudem nicht ersichtlich, wie die subjektive Tatschwere die objektive erhöhen solle, eine Begründung hierzu fehle vollständig. Die angesetzte Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung sei übermässig hart und falle insbesondere bereits in den Bereich von Art. 190 Abs. 3 StGB, d.h. einer durch Grausamkeit qualifizierten Tatbestandsvariante. Dass sein Verschulden an dieser Grenze liegen solle, sei der vorinstanzlichen Begründung nicht zu entnehmen.
Auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Strafzumessung praktisch ausschliesslich auf tatbestandsbegründende Umstände zu stützen. Ausserdem hätte sie das geringfügige Überschreiten der Altersdifferenz und den engen Zusammenhang zwischen den beiden Tathandlungen zu seinen Gunsten bewerten müssen.
4.2.
4.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
4.2.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
4.2.3. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.3. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die Vergewaltigung geht die Vorinstanz von einer "nicht unerheblichen kriminellen Energie" und im Ergebnis von einer "nicht mehr leichten" objektiven Tatschwere aus. Diese Einordnung begründet sie hinreichend, indem sie erwägt, der Beschwerdeführer sei mit der Örtlichkeit, wo er damals gearbeitet hat, insbesondere mit der in den Keller führenden steilen Metalltreppe, bestens vertraut gewesen und habe über einen Wissensvorsprung verfügt. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 im dunklen Kellerbereich überrumpelt, wo es ihr aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit gar nicht mehr möglich gewesen sei, ihrer misslichen Lage zu entkommen. Erschwerend komme hinzu, dass er den Geschlechtsverkehr ungeschützt vorgenommen habe. Die Vorinstanz nennt hier verschiedene, aus ihrer Sicht verschuldenserhöhende Elemente. Gleichzeitig berücksichtigt sie zugunsten des Beschwerdeführers die fehlende übermässige Gewalt und die Spontanität respektive fehlende Planung sowie die kurze Dauer der Tat (angefochtenes Urteil S. 63 f.). In der Beschwerde ist nicht hinreichend dargetan, dass die Vorinstanz bei diesen Überlegungen auf sachfremde Kriterien zurückgreifen würde. Wenn die Vorinstanz hiernach darauf schliesst, dass die erschwerenden Elemente leicht stärker ins Gewicht fallen, übt sie ihr Ermessen rechtskonform aus.
Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz erkennt, die subjektive Tatschwere würde die objektive leicht erhöhen. Sie leitet dies im Wesentlichen aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer seinen Sexualtrieb nicht im Griff gehabt habe, obschon er wenige Stunden zuvor mit E.________ bereits Sex im Kellerbereich gehabt hat. Er habe sich beharrlich und hemmungslos über den ausdrücklichen und wiederholt bekundeten Willen der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt. Offenbar entspreche es einem gängigen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, ein Nein nicht zu akzeptieren (angefochtenes Urteil S. 64). Die Vorinstanz erachtet somit die beim Beschwerdeführer mehrfach zutage getretene Ignoranz gegenüber dem Willen seiner Sexualpartnerinnen als subjektiv erschwerenden Umstand, was unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
Der Strafrahmen für eine (einfache) Vergewaltigung reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1 StGB). Dass die Einsatzstrafe von 36 Monaten ungenügend begründet und letztlich übersetzt wäre, ist nicht ersichtlich.
4.4.
4.4.1. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Bewertung der objektiven Tatschwere der ersten sexuellen Handlung mit einem Kind (Küssen sowie Penetrieren der Vagina mit den Fingern) richten, ist er damit von vornherein nicht zu hören. Die Vorinstanz erachtet das diesbezügliche Verschuldensprädikat als "noch leicht" (angefochtenes Urteil S. 65) und es erhellt nicht, was der Beschwerdeführer mit seiner Kritik zusätzlich zu seinen Gunsten ableiten will.
Richtig gelesen kommt die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass die subjektive Tatschwere der ersten Tathandlung "nicht mehr leicht" wiege und "das objektive Tatverschulden etwas" erhöhe. Dabei zieht sie in Erwägung, dass der Beschwerdeführer direkt- (und nicht evenutal-) vorsätzlich, allein zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, mithin aus rein egoistischem Beweggrund gehandelt habe, das fehlende Einverständnis des Opfers für ihn jedoch nicht erkennbar gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 65). Wenn die Vorinstanz die egoistischen Motive letztlich leicht verschuldenserhöhend bewertet, bewegt sie sich - namentlich mit Blick auf den hohen Stellenwert, dem das Kindeswohl in der Rechtsordnung zukommt (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.7 mit Hinweisen) - im Rahmen ihres Ermessens.
4.4.2. Zur zweiten Tathandlung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe das Opfer am Verlassen der Toilette gehindert, es mit den Händen im Vaginalbereich berührt und mit ihm schliesslich während weniger Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Dies stelle einerseits eine deutliche Steigerung in der Schwere der sexuellen Handlungen und andererseits einen sehr erheblichen Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers dar. Insgesamt sei von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen (angefochtenes Urteil S. 65). Der Einwand des Beschwerdeführers, die genannten Elemente seien bereits tatbestandsimmanent, ist klar unbegründet. Immerhin lassen die Feststellungen der Vorinstanz namentlich ein gewisses Mass an seinerseits ausgeübtem Zwang erkennen, was kein Tatbestandselement der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB darstellt. Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen betreffend Altersdifferenz, denn nach der Rechtsprechung ist eine Strafminderung wegen eines vergleichsweise geringen Altersunterschieds nicht zwingend angebracht (vgl. Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.5.3). Anders würde es sich verhalten, wenn die sexuellen Handlungen im Rahmen einer Liebesbeziehung stattgefunden hätten (vgl. Art. 187 Ziff. 3 StGB und Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen), was vorliegend indes nicht der Fall war. Die Einzelstrafe von 18 Monaten erscheint denn auch im Ergebnis nicht unhaltbar streng und erweist sich somit als rechtens.
4.5.
4.5.1. Zu guter Letzt kritisiert der Beschwerdeführer die Gesamtstrafe. Die Vorinstanz nehme aufgrund der sexuellen Handlungen mit Kindern eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Monate vor und berücksichtige diese Delikte bei der Asperation somit zu vollen fünf Vierteln. Bei einer weiteren rechnerischen Kontrolle laufe die Bildung der Gesamtstrafe faktisch auf eine Kumulation der Einzelstrafen hinaus (56 Monate asperiert im Vergleich zu 60 Monaten kumuliert), was das Ermessen klar verletze.
4.5.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 mit Hinweisen).
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen).
4.5.3. Die Vorinstanz legt die hypothetischen Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen mit Kindern auf sechs (1. Tathandlung) und 18 Monate (2. Tathandlung) fest. Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe berücksichtigt sie davon insgesamt 20 Monate. Damit rechnet sie der Einsatzstrafe einen verhältnismässig grossen Teil der zusätzlichen Einzelstrafen an, ohne die Asperation jedoch näher zu begründen. Insbesondere trägt sie dem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen mit einem Kind keine Rechnung. Ebenso wenig schlägt sich der Umstand, dass bei sämtlichen Taten das gleiche Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität betroffen war, in der vorinstanzlichen Asperation nieder. Damit widerspricht die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB . Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
5.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und hält sich als vorläufig aufgenommener Ausländer in der Schweiz auf. Mit den Schuldsprüchen wegen Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kindern liegen Katalogtaten vor, die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe zu einer Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).
5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die angeordnete Landesverweisung und rügt unter formellen Gesichtspunkten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der verfahrensrechtlichen Aspekte von Art. 2 und Art. 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter). Er habe im Berufungsverfahren aufgezeigt, dass er und seine Familie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen aus Syrien geflohen seien, zwei seiner Brüder von Seiten des offiziellen Syriens als Militärdienstverweigerer gesucht würden und in einer Datei als gesuchte Personen (Landesverräter) gelistet seien und er als wehrpflichtfähiger junger Mann wie seine Brüder Gefahr laufe, bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden und mit der Eröffnung eines Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung (Landesflucht), Folter oder erniedrigenden Behandlung in diesem Verfahren sowie einer Verurteilung zu einer überharten Strafe rechnen müsse. Dennoch unterlasse es die Vorinstanz, die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen. Sie hätte weitere Abklärungen treffen und insbesondere die Asylakten beiziehen müssen, um die von ihm detailliert geltend gemachte individuell-persönliche Gefährdung zu beurteilen.
5.1.2. Zur strittigen Frage allfälliger Vollzugshindernisse hält die Vorinstanz fest, zumindest im jetzigen Zeitpunkt könne nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Er sei jung, gesund, unverheiratet und kinderlos. Individuell konkret gefährdende Umstände in seinem Heimatland seien weder erkennbar noch substanziiert vorgebracht worden. Ausserdem könne sich die dortige Situation während der Dauer der vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe noch ändern. Allfällige Vollzugshindernisse seien daher von der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 74 f.).
5.1.3. Das Gericht hat, um dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; anstatt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen) gerecht zu werden, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Es muss sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers auseinandersetzen. Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei einen massgebenden Gesichtspunkt dar (Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweis). Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes trifft den beschuldigten Ausländer bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweis[en]).
Ist der Betroffene, wie der Beschwerdeführer, kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich auf folgende Garantien berufen: Art. 25 Abs. 3 BV zufolge darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113;
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Urteile 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen).
5.1.4. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise aus Syrien (namentlich durch Männer im wehrfähigen Alter, d.h. 17-42-jährig ohne Ausreisebewilligung) ein Prozess, der eines formalen Verfahrens zur Regelung des eigenen Status, eines sog. Genehmigungsverfahrens bedarf. In dessen Rahmen führen die syrischen Behörden zunächst eine Sicherheitsprüfung durch und prüfen, ob die betreffende Person auf einer Fahndungsliste verzeichnet ist und potenziell ein Sicherheitsrisiko darstellt (sog. "security clearance"). Die Verweigerung der "security clearance" kann viele Gründe haben. Dazu gehören beispielsweise Sicherheitsbedenken der syrischen Regierung gegenüber der antragstellenden Person selbst oder gegenüber Personen aus deren Umfeld, wie etwa inhaftierte Familienmitglieder, oppositionsfreundliche Social-Media Aktivitäten, der Aufenthalt in einem in den Augen der syrischen Regierung missliebigen Land oder auch nur der Umstand, dass die Person an einen Ort zurückzukehren gedenkt, der von der syrischen Regierung als un- oder noch nicht bewohnbar qualifiziert wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.3 f.).
Gewisse Personen müssen in einem zweiten Schritt ihren individuellen Status gegenüber der syrischen Regierung regeln (sog. "status settlement"). Angelegenheiten, die eine solche Statusregelung erforderlich machen können sind beispielsweise die illegale Ausreise, Teilnahme an Anti-Regierungsdemonstrationen, Wehrdienstverweigerung oder das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland. Im Zuge der Sicherheitsprüfung und Statusregelung werden die Antragstellenden - nebst den aktenkundigen Sachverhalten, die ein staatliches Interesse an ihnen begründet und zu deren Suche geführt haben - etwa zu den Gründen für ihre Ausreise und Rückkehr, zu ihren Aktivitäten im Ausland sowie zu ihren Familienverhältnissen und den Aktivitäten ihrer Angehörigen befragt. Sofern die Behörden der Statusregelung zustimmen, wird die Person von den Fahndungslisten gestrichen. Illegal ausgereiste Personen, die ohne vorgängige Statusregelung zurückkehren, laufen Gefahr, bei ihrer Wiedereinreise inhaftiert und befragt zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.5).
5.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden. Die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise könne sich zwar im Einzelfall, trotz formalisiertem Verfahren zur Statusregelung, als problematisch erweisen sowie gewisse Risiken bergen. Es sei aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch, flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse. Eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext aus den Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31; Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hat, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.2.1, 7.4.1 und 7.4.7; siehe auch Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.9).
5.1.6. Vor diesem Hintergrund sind in den Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz keine individuell konkret gefährdenden Umstände zu erkennen, die bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen wären. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind zwar knapp, vermögen dem Anspruch auf rechtliches Gehör aber gerade noch zu genügen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, persönlich regimekritisch in Erscheinung getreten zu sein und deshalb Repressalien der syrischen Regierung zu befürchten. Er, der gemäss den tatsächlichen und nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz mit 16 Jahren - und damit noch vor Erreichen der Wehrdienstpflicht - in die Schweiz einreiste (angefochtenes Urteil S. 73), bringt auch nicht vor, Syrien illegal verlassen zu haben oder dort als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Er beruft sich einzig auf eine "Reflexverfolgung" aufgrund bereits laufender Strafverfahren gegen seine beiden Brüder. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist aufgrund dessen höchstens damit zu rechnen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien eine Sicherheitsprüfung sowie eine Statusregelung erforderlich sein würden. Konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen Folter oder anderer grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden könnte, vermag er keine zu benennen und sind auch nicht ersichtlich. Auch drohender Wehrdienst im Heimatland allein kann ohne weitergehende Hinweise im dargelegten Sinn kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen (vgl. das einen eritreischen Staatsangehörigen betreffende Urteil 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK (respektive Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter) liegt nach dem Gesagten nicht vor.
5.1.7. Die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Zwar hat der EGMR Im Jahr 2021 entschieden, dass die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen nach Syrien in naher Zukunft aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage nicht durchführbar scheine (Urteil des EGMR
M.D. und andere gegen Russland vom 14. Dezember 2021, Nr. 71321/17 § 109). Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil aus dem Jahr 2021 fest, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ein Wegweisungsvollzug momentan aus humanitären Gründen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) erachtet werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.3). Zwischenzeitlich kommt hinzu, dass sich Anfang Februar 2023 im syrisch-türkischen Grenzgebiet mehrere starke Erdbeben ereignet haben, wodurch sich die humanitäre Situation in Syrien weiter verschlechtert hat. Dieser Umstand hat vorliegend im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache Beachtung zu finden. Nichtsdestotrotz begründet die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens kein definitives Vollzugshindernis. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Vollzug der Landesverweisung - auch nach der Gutheissung seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Strafzumessung - voraussichtlich eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Bis zu seiner Entlassung kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien noch ändern. Da die (allgemeinen) Umstände, die einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen, nicht abschliessend bestimmbar sind, stehen sie deren strafgerichtlichen Anordnung nicht entgegen. Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des Vollzugs erneut zu beurteilen sein (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6).
5.2.
5.2.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 6 und Art. 7 EMRK geltend. Die Landesverweisung knüpfe allein an die ausländische Staatsbürgerschaft an. Sie weise zudem klar pönalen Charakter auf und müsse daher als Sanktion im Sinne von Art. 7 Ziff. 1 EMRK begriffen werden. Demnach werde er härter bestraft, nur weil er ausländischer Herkunft sei. Eine solche zusätzliche Bestrafung hänge nicht mit seinem Verschulden zusammen, sei somit willkürlich, nicht mit dem Gesetzmässigkeitsprinzip vereinbar, diskriminierend und unverhältnismässig. Auf die entsprechenden, bereits der Vorinstanz vorgetragenen Rügen gehe diese ausserdem mit keinem Wort ein, weshalb ihr Urteil auch in diesem Punkt bereits wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei.
5.2.2. Mit diesen Ausführungen, die das Institut der Landesverweisung an sich in Frage stellen, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB) und primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen. Auch wenn ihr eine gewisse pönale Komponente nicht abgesprochen werden kann, steht nach der Rechtsprechung nicht der Straf-, sondern der Massnahmecharakter im Vordergrund (vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.7 mit Hinweis). Darüber hinaus anerkennt der EGMR das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweisen; 144 I 266 E. 3.2). Im Grundsatz sind die Staaten berechtigt, Delinquenten auszuweisen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Zwar verbietet das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK Unterscheidungen aufgrund bestimmter Merkmale bei der Umsetzung von in der EMRK garantierten Rechten und Freiheiten. Nicht jede unterschiedliche Behandlung stellt dabei jedoch eine Diskriminierung dar. Eine solche liegt nur vor, wenn aufgrund eines verpönten Kriteriums wie namentlich der Nationalität vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt werden, ohne dass dies objektiv und sachlich gerechtfertigt wäre; die umstrittene Massnahme muss mit Blick auf den verfolgten Zweck zulässig erscheinen und die zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel müssen verhältnismässig sein (BGE 136 II 120 E. 3.3.3). Der Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten stellen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung legitime Zwecke dar (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Die Landesverweisung bewirkt daher nicht generell eine Verletzung von Art. 14 EMRK (vgl. Urteil 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 7.1 f. mit Hinweisen).
5.2.3. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht, äussert sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Landesverweisung nicht zum Diskriminierungsverbot und dem Legalitätsprinzip. Ob sie sich unter Gehörsaspekten (Art. 29 Abs. 2 BV) mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers hätte befassen müssen oder ob sie sich auf die Kernelemente einer Landesverweisungsprüfung - den Härtefall und (gegebenenfalls) die Interessenabwägung - beschränken durfte, kann offenbleiben. Die streitigen Vorbringen betreffen allein Rechtsfragen, welche das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann. Demnach hätte eine allfällige Gehörsverletzung mit dem vorliegenden Entscheid als geheilt zu gelten, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ihm durch die Heilung ein Nachteil erwachsen könnte (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen; 133 I 100 E. 4.9).
5.3. Weitere konkrete Verletzungen von Grundrechten behauptet der Beschwerdeführer nicht. Da diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht bestehen würde (Art. 106 Abs. 2 BGG) und keine offensichtlichen rechtlichen Mängel erkennbar sind (vgl. BGE 141 V 234 E. 1; 134 I 65 E. 1.3; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen) erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der Landesverweisung.
6.
Bezugnehmend auf die weiteren Nebenpunkte des angefochtenen Urteils stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, "aufgrund der minderen Tatschwere der sexuellen Handlungen mit Kindern und der offensichtlich fehlenden Notwendigkeit" sei von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen. Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht. Darauf wird nicht eingetreten.
7.
Für den Fall einer blossen Strafreduktion verlangt der Beschwerdeführer eine Reduktion der Genugtuungsansprüche von C.________und, "aufgrund der klar zu relativierenden Tatschwere", der Beschwerdegegnerin 2. Nachdem die vorinstanzliche Festlegung der Einsatzstrafe sowie der weiteren Einzelstrafen für sich allein zu keiner Kritik Anlass gibt (vgl. E. 4.3 und 4.4 oben) und der Beschwerdeführer sein Begehren nicht weiter begründet, wird darauf nicht näher eingegangen.
8.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und zur neuen Bildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich hat keine Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG ). Hingegen wird er gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG verpflichtet, den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, wobei eine anteilsmässige Pauschalentschädigung von Fr. 500.-- angemessen scheint.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger