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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_409/2023  
 
 
Urteil vom 26. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung; Fristwiederherstellungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 30. September 2022 (CA.2022.3). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Urteil vom 30. September 2022 stellte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Rechtskraft des gegen den Gesuchsteller wegen Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung in Rechtskraft ergangenen Schuldspruchs und der ausgefällten Übertretungsbusse von Fr. 100.-- fest. Es sprach ihn der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig, bestrafte ihn hierfür mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 80.-- und auferlegte ihm die erst- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023, Eingang beim Bundesgericht am 16. Februar 2023 und damit am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG, wandten sich die Eltern des Gesuchstellers an das Bundesgericht und ersuchten namens ihres Sohnes um eine Fristerstreckung zwecks Einreichung einer Beschwerde. Dies mit der Begründung, dass der Vertreter des Gesuchstellers ihnen das Urteil erst am 11. Februar 2023 habe zukommen lassen, ihr Sohn sich seit dem 7. Februar 2023 ferienhalber in Asien aufhalte, erst am 25. Februar 2023 zurückkehre und sich aus der Ferne nicht mit dem Urteil auseinandersetzen könne.  
Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 wies das Bundesgericht die Eltern des Gesuchstellers auf ihre mangelnde Legitimation und insbesondere darauf hin, dass es sich bei der 30-tägigen Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 BGG). Unter dem expliziten Hinweis der Geltung eines strengen Massstabes, und dass ferienbedingte Abwesenheiten kein unverschuldetes Hindernis darstellen, wurden der Vollständigkeit halber die Modalitäten einer Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG aufgezeigt. Auf die Eröffnung eines Verfahrens wurde zwecks Vermeidung unnötiger Kosten einstweilen verzichtet. 
 
2.2. Mit Eingabe vom 20. März 2023 wendet sich der Gesuchsteller an das Bundesgericht und ersucht um Fristwiederherstellung. Zur Begründung macht er geltend, sein Vertreter, der das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bereits am 17. Januar 2023 erhalten habe, hätte ihm zugesichert, ihn über das Eintreffen des Entscheides zu informieren und mit ihm Kontakt aufzunehmen. Indes sei ihm das Urteil seitens des Advokaturbüros B.________ erst am 11. Februar 2023 zugestellt worden. Damit sei "die Fristeingabe für eine begründete Beschwerde [bis] am 16. Februar 2023" in jedem Fall viel zu kurz gewesen, unabhängig von seiner vom 7. Februar bis am 25. Februar 2023 dauernden, ferienbedingten Abwesenheit. Wäre ihm das Urteil rechtzeitig zugestellt worden, hätte ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um selbst eine Beschwerde einzureichen oder gegebenenfalls einen anderen Anwalt zur Vertretung beizuziehen.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde in Strafsachen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist, die vorliegend am 16. Februar 2023 endete, wurde beim Bundesgericht keine Beschwerde in Strafsachen gegen das vorinstanzliche Urteil vom 30. September 2022 erhoben.  
 
3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschudetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 112 V 255 E. 2a; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Eine ferienbedingte Abwesenheit stellt kein unverschuldetes Hindernis im Sinne der zitierten Bestimmung dar (Urteil 6B_1192/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 2). Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (Urteile 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1, 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Gesuchsteller hat es bis heute unterlassen, die versäumte Rechtshandlung seit Wegfall des angeblichen Hindernisses (keine [rechtzeitige] Kenntnis des vorinstanzlichen Urteils) im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nachzuholen, mithin beim Bundesgericht eine begründete Beschwerde gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2022 zu erheben. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch kann daher bereits mangels Nachholung der versäumten Handlung, bei der es sich (ebenfalls) um eine Eintretensvoraussetzung handelt, nicht eingetreten werden, was im Verfahren nach Art. 108 BGG erfolgt (vgl. statt vieler Urteil 4F_17/2021 vom 6. Dezember 2021).  
 
3.4. Davon abgesehen wäre das Gesuch abzuweisen, könnte darauf eingetreten werden. Der Umstand, dass der Gesuchsteller die Fristversäumnis nicht persönlich verschuldet haben will, weil er nach seinen Angaben darauf vertraute respektive vertrauen durfte, dass sein Anwalt sich nach Erhalt des vorinstanzlichen Urteils zeitgerecht mit ihm in Verbindung setzen würde, vermag ihn nicht zu entlasten und eine Wiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG zu rechtfertigen. Wie bereits erwähnt (oben E. 3.2) ist nach ständiger Rechtsprechung eine allfällige Fehlleistung oder Unachtsamkeit eines Rechtsanwalts grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar (BGE 143 I 284 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2).  
Die vom Bundesgericht hiervon einzig anerkannte, im vorliegenden Fall aber nicht gegebene Ausnahme, bezieht sich auf Fälle notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO im Zusammenhang mit einer Wiederherstellung nach Art. 94 StPO im kantonalen Strafprozess (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3; Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem BGG indessen fremd (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2; Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2); im Verfahren vor Bundesgericht entscheidet die beschuldigte Person (vorbehältlich Art. 41 BGG, der eine andere Fallkonstellation betrifft) selbst, ob sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen will oder nicht (Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen, sowie Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2. und 6F_28/2020 vom 18. November 2020 E. 7). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger