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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_10/2023  
 
 
Urteil vom 26. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Februar 2023 (6B_6/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_6/2023 vom 27. Februar 2023 auf eine Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Der Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer ersucht am 20. März 2023 ausdrücklich um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). 
Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E. 2 mit Hinweis). 
 
3.  
Die Eingabe genügt den gesetzlichen Formvorschriften nicht. Der Gesuchsteller vermag keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG geltend zu machen. Ein solcher lässt sich seiner Eingabe vom 20. März 2023 auch sinngemäss nicht entnehmen. Das gilt auch für seine Eingabe vom 13. März 2023, mit welcher er seine im Verfahren 6B_6/2023 beurteilte Beschwerde - mit Ergänzungen und Einschüben versehen - just unter dem Titel einer "Beschwerde in Zivilsachen" erneut eingereicht hat. Der Sache nach beanstandet der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen eine falsche Rechtsanwendung; er übt Kritik an der Behandlung seiner damaligen Beschwerde, womit er im Revisionsverfahren indes nicht zu hören ist. Trotz entsprechender Erläuterungen durch das Bundesgericht verkennt er damit weiterhin das Institut der Revision. Diese räumt der gesuchstellenden Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4). Die Revision dient auch nicht dazu, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2 mit Hinweis). Aus dem Gesuch ergibt sich nicht, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil 6B_6/2023 vom 27. Februar 2023 und den dieses begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill