Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_252/2023  
 
 
Urteil vom 26. April 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015 und 2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 20. März 2023 (SGREV.2023.1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/SO. Mit Veranlagungsverfügungen vom 13. Februar 2017 veranlagte das Steueramt des Kantons Solothurn den Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2015. Dabei nahm es gegenüber der Steuererklärung verschiedene Aufrechnungen vor. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies die Rechtsmittel des Steuerpflichtigen mit Entscheid SGSTA.2017.55 / BST.2017.52 vom 22. Januar 2018 ab. Mit Urteil 2C_216/2018 vom 6. März 2018 trat das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde - mangels hinreichender Begründung der Eingabe - nicht ein und wies es das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab, dies zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge.  
 
1.2. Mit Veranlagungsverfügungen vom 19. März 2018 veranlagte das Steueramt den Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2016, wobei es wiederum zu Aufrechnungen kam. Der Steuerpflichtige gelangte an das Steuergericht des Kantons Solothurn, das die Rechtsmittel mit Entscheid SGSTA.2019.15 / BST.2019.13 vom 8. Juli 2019 abwies. Mit Urteil 2C_856/2019 vom 14. Oktober 2019 trat das Bundesgericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht ein.  
 
1.3. Am 24. Dezember 2022 (Posteingang: 3. Januar 2023) unterbreitete der Steuerpflichtige dem Steueramt des Kantons Solothurn ein Revisionsgesuch betreffend die Steuerperiode 2015 und am 27. Dezember 2022 (Posteingang: 5. Januar 2023) ein solches zur Steuerperiode 2016. Das Steueramt reichte die Eingaben am 2. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Steuergericht des Kantons Solothurn weiter. Dieses räumte dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 9. Februar 2023 die Möglichkeit ein, die Eingaben zurückzuziehen, nachdem die 90-tägige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs verstrichen sei. Der Steuerpflichtige hielt mit Schreiben vom 17. Februar 2023 (überbracht am 20. Februar 2023) an seinen Anträgen fest und sprach davon, dass das Steueramt "alle Steuern vorsätzlich falsch veranlagt, gefälschte Rechnungen erstellt, die Öffentlichkeit betrogen, falsche Urteile erzwungen und Geld entwendet" habe. Das Steuergericht trat mit Urteil SGREV.2023.1 vom 20. März 2023 auf die Revisionsgesuche nicht ein, was es damit begründete, dass innerhalb der 90-tägigen Frist kein Revisionsgrund geltend gemacht, sondern lediglich Verunglimpfungen geäussert und pauschale Behauptungen erhoben worden seien.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 8. April 2023, überbracht am 11. April 2023, erhob der Steuerpflichtige beim Steuergericht des Kantons Solothurn "Einsprache" gegen das "Scheinverfahren und Scheinurteil" vom 20. März 2023. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei "offiziell abzuerkennen, zu annullieren und aufzuheben". Weitere Anträge zielen auf den Entzug der Immunität und die Bestrafung der Mitglieder des Steuergerichts ab. "Kosten und Schaden" würden "später beziffert, gemäss Art. 85 ZPO". Die Verfahrenskosten seien dem Steuergericht aufzuerlegen. Der Steuerpflichtige erkennt Verstösse gegen die Eidgenössische Zivilprozessordnung und scheint sechs Straftatbestände als erfüllt zu erachten. Schliesslich kündigt er an, "nach Fristablauf" würden "alle Unterlagen veröffentlicht und strafrechtlich verfolgt". Das Steuergericht überwies die Sache von Amtes wegen an das Bundesgericht.  
 
2.  
 
2.1. Die verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts haben dem Steuerpflichtigen die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde im Verlauf der Jahre immer wieder aufgezeigt. Die Eingabe im vorliegenden Verfahren ist wiederum nur schwer verständlich und erschöpft sich in persönlichen Angriffen auf die an den Urteilen beteiligten Personen. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid lässt sich ihr nicht ansatzweise entnehmen. Hinzu kommt, dass die Anträge mit straf- oder verantwortlichkeitsrechtlichem Tenor ohnehin ausserhalb des Streitgegenstandes liegen.  
 
2.2. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. April 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher