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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_201/2025  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, 
2. C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Gruner, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Kostenentscheid; weitschweifige Beschwerdeschrift, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 31. März 2025 (ZKBES.2025.24). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Amtsgericht Olten-Gösgen trat mit Entscheid vom 29. Januar 2024 auf die Streitverkündungsklage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 2 nicht ein. 
Nach Rechtskraft dieses Entscheids (s. Urteil 4A_181/2024 vom 7. November 2024) verpflichtete das Amtsgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Januar 2025, der Beschwerdegegnerin 1 (Beklagte im Hauptverfahren) für das Zulassungsverfahren der Streitverkündungsklage eine Parteientschädigung von Fr. 1'545.85 (inkl. 8,1 % MwSt.) und der Beschwerdegegnerin 2 eine solche von Fr. 5'829.95 (inkl. 8,1 % MwSt.) zu bezahlen. Die Kosten für das Zulassungsverfahren der Streitverkündungsklage von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 31. März 2025 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil beim Bundesgericht mit Eingabe vom 25. April 2025 Beschwerde. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können vom Bundesgericht zur Änderung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG).  
Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2025 wurde die Beschwerdeschrift vom 25. April 2025 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG an den Beschwerdeführer zurückgewiesen; er wurde aufgefordert, diese Rechtsschrift bis zum 19. Mai 2025 stark, d.h. auf maximal 20 Seiten mit gleicher Schriftgrösse und gleichem Zeilenabstand zu kürzen, unter der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. 
Dazu wurde ausgeführt, dass die materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 31. März 2025 lediglich 3 Seiten umfassten und es um ein sehr beschränktes Thema gehe, nämlich die Verlegung der Kosten für ein Nebenverfahren zum Hauptprozess. Die dagegen eingereichte Beschwerdeschrift vom 25. April 2025 umfasse demgegenüber 79 eng bedruckte Seiten. Es könne nicht davon die Rede sein, dass sich der Beschwerdeführer darin in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetze und in konzisen Rügen aufzeige, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll. Die Rechtsschrift sei damit übermässig weitschweifig im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG
 
2.2. Am 17. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe mit dem Titel "soweit wie möglich gekürzte BESCHWERDE IN ZIVILSACHEN in 4A_201/2025" ein (Eingang beim Bundesgericht am 20. Mai 2025). Diese neu eingereichte Rechtsschrift umfasst 69 eng bedruckte Seiten und wurde damit bei weitem nicht auf maximal 20 Seiten gekürzt, wie mit der Verfügung vom 30. April 2025 angeordnet.  
Auf die Beschwerde ist damit androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit einer Begründung auf nicht weniger als rund sieben eng bedruckten Seiten (Ziffern 31a- 31t) beantragt, die "soweit möglich um 18 A4-Seiten gekürzte Beschwerde" zu akzeptieren, eventualiter die Beschwerdeschrift "zur erneuten Kürzung ohne Festlegung einer maximal zulässigen Seitenzahl" zurückzuweisen unter der Angabe, "dass die Beschwerde trotz den Prämissen von Ziff. 31a bis Ziff. 31t ohne Verlust des Rechtschutzanspruchs noch weiter gekürzt werden" müsse. Dies läuft auf eine Anfechtung der Instruktionsverfügung vom 30. April 2025 hinaus, wobei der Beschwerdeführer übersieht, dass die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin nicht anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 3 BGG). Es bleibt damit dabei, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer der Anordnung in der Verfügung vom 30. April 2025 innerhalb der angesetzten Frist offensichtlich nicht hinreichend nachgekommen ist. Es besteht keine Grundlage für eine materielle Behandlung der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2025 oder für deren Rückweisung zur erneuten Kürzung. 
Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer u.a. angerufene Anspruch nach Art. 13 EMRK, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, durch die verlangte Kürzung der Beschwerdeschrift vom 25. April 2025 von vornherein nicht berührt wird. Art. 13 EMRK kann nach ständiger Rechtsprechung des EGMR nicht angerufen werden, wenn die geltend gemachte Verletzung auf einer Gerichtsentscheidung beruht, da diese Bestimmung (wie in Zivilsachen auch Art. 2 des 7. Protokolls zur EMRK [SR 0.101-07]) kein Recht auf Rechtsmittelinstanzen für gerichtliche Entscheidungen gewährt (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., 2020, Rz. 854 und 944; FROWEIN/ PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 5 und 12 zu Art. 13 EMRK, je mit Hinweisen) 
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer