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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_350/2025  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeitsprüfung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. April 2025 (BKBES.2025.30). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Auf eine gegen eine Nichteintretensverfügung vom 6. März 2025 gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn am 2. April 2025 nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde keine Eingabe eingereicht hatte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
3.  
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 2. April 2025 (Art. 80 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO in ihrer Strafrechtsbeschwerde mit keinem Wort auseinander. Aus ihrer Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht im Geringsten, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill