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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_458/2023  
 
 
Urteil vom 26. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Freiburg, Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Steuergerichtshof, vom 20. Juni 2023 (604 2023 45+46+47). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. Juli 2023 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Steuergerichtshof, vom 20. Juni 2023 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass somit auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerden gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 27. März 2023 betreffend direkte Bundessteuer und Kantonssteuer (Steuerperiode 2021) an den Steuergerichtshof des Kantons Freiburg gelangte und sinngemäss die Nichtberücksichtigung des Eigenmietwerts hinsichtlich der selbstbewohnten Liegenschaft und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte, 
dass die Vorinstanz die Rechtsmittel des Beschwerdeführers und auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies (Urteil vom 20. Juni 2023), 
dass der Beschwerdeführer, soweit er sich auf den Gegenstand des angefochtenen Urteils bezieht, im Wesentlichen pauschale, nicht sachbezogene Kritik an der gesetzlichen Ausgestaltung des Steuer (tarif) systems u.a. im Verhältnis zwischen Liegenschaftseigentümern und Mietern äussert, ohne den nach Art. 42 BGG nötigen Bezug zu den vorinstanzlichen Entscheidungsgründen herzustellen, 
dass sich die Beschwerde auch nicht mit den Gründen auseinandersetzt, aus denen die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege ablehnte (Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels), 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht somit den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Steuergerichtshof, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juli 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub