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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_14/2024  
 
 
Urteil vom 26. August 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_11/2024 vom 28. Mai 2024, 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 1F_11/2024 vom 28. Mai 2024 (zugestellt am 8. Juli 2024) trat das Bundesgericht auf das verspätete Gesuch von A.________ vom 5. Mai 2024 um Revision des Urteils 1C_89/2023 vom 27. November 2023 nicht ein. 
 
2.  
A.________ gelangt am 4. August 2024 mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht und beantragt, das Revisionsurteil 1F_11/2024 vom 28. Mai 2024 aufzuheben und der Sache die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
3.  
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und es kann grundsätzlich nicht auf sie zurückgekommen werden. Allerdings ist aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Gründe die Revision möglich. Im Revisionsgesuch ist kurz darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern er verwirklicht sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe sich in seinem Revisionsurteil vom 28. Mai 2024 nur mit der Rüge der Gesuchstellerin auseinandergesetzt, dass einzelne Anträge unbeurteilt geblieben seien und das Revisionsgesuch deshalb als verspätet erachtet (vgl. Art. 121 lit. c BGG). Es habe jedoch die Rüge unbehandelt gelassen, dass die Gesuchstellerin nachträglich entscheidende Beweismittel aufgefunden habe (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Für diesen Revisionsgrund bestehe eine Frist von 90 Tagen, welche mit dem damaligen Revisionsgesuch respektiert worden sei. 
 
5.  
Aus dem vorliegenden Gesuch geht nicht hervor, auf welchen Revisionsgrund sich die Gesuchstellerin konkret beruft. Soweit sie sich auf Art. 121 lit. c BGG abstützt, gilt zu beachten, dass Vorbringen oder Rügen keine Anträge im Sinne der genannten Bestimmung darstellen (vgl. Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Vorwurf, das Bundesgericht habe sich mit einer Rüge nicht auseinandergesetzt, ist daher kein gültiger Revisionsgrund. Ein anderer Revisionsgrund wird weder (sinngemäss) geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. 
Die Kritik der Gesuchstellerin ist im Übrigen ohnehin unbegründet: Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 28. Mai 2024 fest, dass aus den im Revisionsgesuch vom 5. Mai 2024 vorgebrachten Elementen ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG infrage komme, das Vorliegen eines anderen Revisionsgrunds hingegen nicht ersichtlich sei (vgl. E. 3 des zitierten Urteils). Damit hat das Bundesgericht auch zum Vorbringen der Gesuchstellerin Stellung bezogen, es liege ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen