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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_398/2024  
 
 
Urteil vom 26. August 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, vertreten durch A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Einzelrichterin, vom 7. August 2024 (F-4478/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1971) war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, die mit Verfügung des Amts für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) vom 3. Dezember 2018 rechtskräftig widerrufen wurde (vgl. letztinstanzlich: Urteil 2C_836/2021 vom 20. September 2023).  
Am 3. November 2023 ersuchten A.________ und seine Ehefrau, die polnische Staatsangehörige B.________ (geb. 1973), das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________ zwecks Erwerbstätigkeit und zum Verbleib bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn C.________ (geb. 2013). Mit Zwischenentscheid vom 17. Juni 2024 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A.________ um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz ab. 
Der prozedurale Aufenthalt von A.________ während der Dauer des migrationsrechtlichen Verfahrens bildet derzeit Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht Luzern. In diesem Rahmen wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht am 24. Juli 2024 ein Gesuch von A.________, B.________und C.________ um superprovisorische Massnahmen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesgericht hängig (Verfahren 2C_373/2024). In diesem Verfahren hiess die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 6. August 2024 ein Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gut, dass A.________ gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. 
 
1.2. Am 4. Juli 2024 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A.________ ein vierjähriges Einreiseverbot, welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Das Einreiseverbot wurde mit den hohen Schulden und der wiederholten Straffälligkeit von A.________ begründet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.  
 
1.3. Dagegen erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.  
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 7. August 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, das Gesuch ab. 
 
1.4. A.________, B.________und C.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragen, es sei die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2024 aufzuheben und die vom SEM entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 Abs. 1 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
Materiellrechtlicher Streitgegenstand in der Hauptsache ist das gegen den Beschwerdeführer 1 verfügte Einreiseverbot. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise, was grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot gilt (Urteile 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2; 2C_859/2018 vom 24. September 2018 E. 2.2; 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 1.4). Als deutscher Staatsangehöriger fällt der Beschwerdeführer 1 jedoch unter das FZA, sodass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 FZA zulässig ist (vgl. BGE 139 II 121, nicht publ. E. 1.1; 131 II 352 E. 1; Urteil 2C_1052/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).  
 
2.3. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entstünden dem Beschwerdeführer 1 verschiedene nicht wieder gutzumachende Nachteile, da er - ohne sich strafbar zu machen - nicht mehr aus der Schweiz ausreisen und wieder einreisen könnte. Die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führe dazu, dass er diverse Geschäftstermine im Ausland nicht mehr wahrnehmen und seine betagte Mutter in Deutschland nicht mehr besuchen könnte. Folglich zeitige die angefochtene Zwischenverfügung sowohl geschäftsschädigende bzw. finanzielle als auch familiär-emotionale Auswirkungen.  
 
2.4. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer 1 derzeit zusammen mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Sohn in der Schweiz aufhält. Zudem ist er aufgrund der Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 6. August 2024 zumindest bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_373/2024 nicht verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. E. 1.1 hiervor).  
Sodann sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile bloss faktischer Natur, was für die Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach dem Gesagten grundsätzlich nicht genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen sind die behaupteten Nachteile auch nicht hinreichend belegt. So lässt sich weder den Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch den beiden ins Recht gelegten Bestätigungen von zwei Geschäftsterminen entnehmen, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 1 zwingend Auslandsaufenthalte voraussetzen würde. 
Folglich gelingt es den Beschwerdeführern nicht rechtsgenüglich darzutun, dass ihnen durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des vorinstanzlichen Verfahrens ein nicht wiederguzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht. Ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich. Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Da der Beschwerdeführer 3 minderjährig ist, werden diese den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichterin, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov