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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_46/2024  
 
 
Urteil vom 26. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, 
Gesuchsgegner, 
 
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Mai 2024 (7B_417/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Postaufgabe) die Revision des Urteils 7B_417/2024 vom 28. Mai 2024. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Gesuchsteller wurde mit als Gerichtsurkunde zugestellter Verfügung vom 5. August 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 30. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Der Gesuchsteller wandte sich mit Eingabe vom 7. August 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht (in den Worten des Gesuchstellers: "an die zuständigen Schwerverbrecher am Bundesgericht"), erwähnt unter anderem den "Nürnberger Kodex", der nicht verhandelbar sei, die "mRNA-Genzerstörungs-Herzinfarkts-Herzmuskelentzündungs-Krebsförderung-'Plötzerlicher Tod'-Stechung-en der Pharmamörder", "mRNA-Genozid-Urteile", und weist die "Raubgeld-Forderung vom 5. August 2024" zurück. 
Mit Verfügung vom 5. September 2024, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, wurde dem Gesuchsteller alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. September 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auf diese Sendung, die dem Gesuchsteller nachweislich zugestellt wurde, folgte eine weitere Eingabe mit der Überschrift: "Eure dritte verfassungswidrige, u.a. den bisherigen und andauernden mRNA-Massenmord ermöglichende, namenlose Raubgeld-Forderung vom 5. September 2024, die ihr als Verfügung eines Gerichtes getarnt habt". In dieser schreibt der Gesuchsteller von "Landesverrätern in den Behörden", "Todes-Stechungen", "euer pseudo-juristisches Verbrecher-Syndikat", "euren mehrfachen Landesverrat und Rechtsbruch" etc. und weist die "Einschüchterungs-Raubgeldforderung" erneut zurück, die er nicht bezahlen dürfe, da er "im Gegensatz zu euch nicht als Landesverräter und aktiver Mittäter am Völkermord verurteilt und gerichtet werden" wolle. 
 
4.  
Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist. Die Kosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Der Gesuchsteller wird abschliessend erneut darauf hingewiesen (siehe schon Urteil 7B_417/2024 vom 28. Mai 2024 E. 6), dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément