Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_615/2024
Urteil vom 26. November 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Maria Pappa, Stadtpräsidentin,
2. Unbekannt,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2024 (AK.2024.525-AK, AK.2024.526-AK).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 7. Oktober 2024 beim Kantonalen Untersuchungsamt im Zusammenhang mit verschiedenen Bau- und Energiegewinnungsprojekten der Stadt St. Gallen Strafanzeige gegen Maria Pappa, Stadtpräsidentin von St. Gallen, und weitere, nicht näher bezeichnete städtische Entscheidungsträgerinnen und -träger wegen systematischer Misswirtschaft, Veruntreuung öffentlicher Gelder und ungetreuer Amtsführung. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung.
2.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Strafanzeige des Beschwerdeführers enthalte keine strafrechtlich relevanten Ausführungen. Sie beschränke sich darauf, planerische und politische Entscheidungen bezüglich verschiedener Bau- und Energiegewinnungsprojekte der Stadt St. Gallen pauschal zu kritisieren, ohne Hinweise auf ein strafbares Verhalten darzutun. Entsprechend lägen keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte für ein allfälliges strafbares Verhalten der angezeigten Personen vor, weshalb die Ermächtigung zu verweigern sei.
Der Beschwerdeführer rügt zwar sinngemäss, die Vorinstanz habe die Ermächtigung zu Unrecht verweigert. Dass dem so wäre bzw. die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung nicht erteilt hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen jedoch nicht. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, im Zusammenhang mit den fraglichen Bau- und Energiegewinnungsprojekten in pauschaler Weise Kritik zu üben und den von ihm angezeigten Entscheidungsträgerinnen und -trägern der Stadt St. Gallen Vorwürfe, teilweise auch strafrechtlicher Natur, zu machen, das Vorliegen von für die Erteilung der Ermächtigung ausreichenden Anhaltspunkten für ein allfälliges strafbares Verhalten zu behaupten und mit Blick darauf den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft und unangemessen zu kritisieren. Konkrete Anhaltspunkte für allfällige strafrechtliche Verfehlungen der von ihm angezeigten Personen im Zusammenhang mit den fraglichen Projekten legt er jedoch nicht ansatzweise dar. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur