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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_625/2024  
 
 
Urteil vom 26. November 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtpolizei St. Gallen, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2024 (AK.2024.391-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 6. August 2024 beim Kantonalen Untersuchungsamt Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtpolizei St. Gallen. Er begründete die Anzeige damit, er sei gleichentags während eines Spaziergangs mit seinem Hund in der Nähe der Sitterbrücke von einer Drohne verfolgt worden, und äusserte Bedenken bezüglich Drohneneinsätze. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Darstellung der Vorbringen der Parteien festgehalten, gemäss der Stellungnahme des Kommandos der Stadtpolizei St. Gallen bestünden keine Anhaltspunkte, dass es zu einem polizeilichen Drohneneinsatz gekommen sei. Sie hat sodann erwogen, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er selbst nicht wisse, ob die Drohne von der Polizei oder jemand anderem gesteuert worden sei. Es handle sich demnach um eine reine Verdachtsanzeige, die keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte für ein allfälliges strafbares Verhalten der angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtpolizei St. Gallen enthalte, weshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu verweigern sei.  
Der Beschwerdeführer rügt zwar sinngemäss, die Vorinstanz habe die Ermächtigung zu Unrecht verweigert. Dass dem so wäre bzw. die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung nicht erteilt hat, ergibt sich aus seinen Vorbringen jedoch nicht. Er macht im Wesentlichen geltend, die Strafverfolgungsbehörden seien verpflichtet, den von ihm zur Anzeige gebrachten Drohneneinsatz zu untersuchen und den verantwortlichen Drohnenführer bzw. die verantwortliche Drohnenführerin zu ermitteln; indem die Vorinstanz eine entsprechende Untersuchung ablehne, begehe sie namentlich einen groben Verfahrensfehler und vernachlässige ihre Verantwortung, die Öffentlichkeit zu schützen. Konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der von ihm angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtpolizei St. Gallen im Zusammenhang mit dem angeblichen Drohneneinsatz legt er jedoch nicht ansatzweise dar. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur