Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_627/2024
Urteil vom 26. November 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB Region St. Gallen,
Bahnhofplatz 1, Postfach 23, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2024 (AK.2024.410-AK).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 12. August 2024 beim Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen nicht näher bezeichnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen und warf ihnen namentlich Verletzung des Kindeswohls und Missbrauch der Amtsgewalt vor. Das Untersuchungsamt St. Gallen leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung.
2.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer zivil- und aufsichtsrechtliche Vorwürfe erhebe, sei sie nicht zuständig und habe er die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen bzw. Anzeigen zu erstatten. Die Strafanzeige enthalte sodann keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers liessen vielmehr darauf schliessen, dass er mit deren Tätigkeiten und Verfügungen nicht einverstanden sei. Dies sei jedoch nicht auf dem strafrechtlichen Weg geltend zu machen. Das Strafverfahren diene nicht dazu, missliebige Verfügungen oder Entscheide aus dem Zivil- oder Verwaltungsrecht nachträglich auf deren Rechtmässigkeit überprüfen oder gar aufheben zu lassen. Da keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte für ein allfälliges strafbares Verhalten der angezeigten Personen vorlägen, sei die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu verweigern.
Der Beschwerdeführer rügt zwar sinngemäss, die Vorinstanz habe die Ermächtigung zu Unrecht verweigert. Dass dem so wäre bzw. die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung nicht erteilt hat, ergibt sich aus seinen Vorbringen indes nicht. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, das Vorliegen von für die Erteilung der Ermächtigung ausreichenden Anhaltspunkten für ein allfälliges strafbares Verhalten der von ihm angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB Region St. Gallen zu behaupten und mit Blick darauf verschiedene Vorwürfe, namentlich der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 und 13 EMRK , gegen die Vorinstanz zu erheben. Konkrete Anhaltspunkte für allfällige strafrechtliche Verfehlungen der von ihm angezeigten Personen legt er jedoch nicht ansatzweise dar. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur