Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_628/2024
Urteil vom 26. November 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
2. Bistum St. Gallen,
Klosterhof 6b, Postfach 263, 9001 St. Gallen,
3. Behördenmitglieder der Stadt St. Gallen, Stadtpräsidentin Maria Pappa, Rathaus, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Aufsicht, Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2024 (AK.2024.509-AK, AK.2024.510-AK).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 1. Oktober 2024 beim Kantonalen Untersuchungsamt Anzeige gegen das Untersuchungsamt St. Gallen wegen systematischer Verfehlungen und Vernachlässigung der Pflichten in verschiedenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Gleichzeitig reichte er Strafanzeige gegen das Untersuchungsamt St. Gallen, alle Bistümer und Einrichtungen unter dem Einfluss der katholischen Kirche in der Schweiz und die zuständigen Verantwortlichen der Stadt St. Gallen ein. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Eingabe an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Diese entschied am 22. Oktober 2024, der Aufsichtsbeschwerde gegen das Untersuchungsamt St. Gallen nicht Folge zu leisten und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen das Untersuchungsamt St. Gallen, das Bistum St. Gallen und die Verantwortlichen der Stadt St. Gallen nicht zu erteilen.
2.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer, soweit damit die Ermächtigung verweigert worden ist.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, sie führe ein Ermächtigungsverfahren nur durch, wenn die Strafanzeige die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffe und Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand habe. Nach ihrer ständigen Rechtsprechung gelte der Ermächtigungsvorbehalt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchgemeinden und des Bistums. Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer vermöge ein für die Erteilung der Ermächtigung erforderliches Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten nicht darzutun. Seine Ausführungen gingen über allgemeine, inhaltlich, zeitlich und örtlich unsubstanziierte Verdachtsäusserungen nicht hinaus. Es sei nicht die primäre Aufgabe des Strafrechts, unliebsame Verfügungen und Entscheide oder politische Entscheidungen nachträglich zu überprüfen. Entsprechend sei die Ermächtigung zu verweigern.
Der Beschwerdeführer rügt zwar sinngemäss, die Vorinstanz habe die Ermächtigung zu Unrecht verweigert. Dass dem so wäre bzw. die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung nicht erteilt hat, ergibt sich aus seinen Vorbringen jedoch nicht. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, das Vorliegen von für die Erteilung der Ermächtigung ausreichenden Anhaltspunkten für strafrechtliche Verfehlungen zu behaupten und mit Blick darauf verschiedene Vorwürfe, namentlich der Voreingenommenheit und der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV sowie des potenziellen Amtsmissbrauchs, gegen die Vorinstanz zu erheben. Konkrete Anhaltspunkte für allfällige strafrechtliche Verfehlungen der von ihm angezeigten Personen legt er jedoch nicht ansatzweise dar. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur