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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_630/2024  
 
 
Urteil vom 26. November 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unbekannt, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2024 (AK.2024.508-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 1. Oktober 2024 beim Kantonalen Untersuchungsamt Strafanzeige gegen nicht näher bezeichnete Behörden und Beamte im Zusammenhang mit allfälligen, im Luftraum über St. Gallen angeblich stattfindenden unerlaubten Geoengineering-Aktivitäten, insbesondere dem systematischen Versprühen von Chemikalien durch Flugzeuge zur Manipulation des Wetters in der Region. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, soweit sich die Strafanzeige gegen Behörden und Beamte des Bundes oder anderer Kantone richte, sei sie mangels Ermächtigungsvorbehalts nicht zuständig. Sie hat sodann erwogen, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erschliesse sich nicht, weshalb er Behörden und Beamten verdächtige, unzulässige Geoengineering-Aktivitäten, namentlich das Versprühen von Chemikalien mit Flugzeugen, vorzunehmen. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie er aus Fotos und Videos von Kondensstreifen und Wolken schliesse, dass Flugzeuge systematisch Chemikalien versprühten, um das Wetter zu manipulieren. Insgesamt vermöge er kein Mindestmass an Hinweisen für strafrechtlich relevantes Verhalten darzutun. Entsprechend lägen keine relevanten Anhaltspunkte für ein allfälliges strafbares Verhalten der angezeigten Personen vor, weshalb die Ermächtigung nicht zu erteilen sei, soweit sich die Anzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden richte.  
Der Beschwerdeführer rügt zwar sinngemäss, die Vorinstanz habe die Ermächtigung zu Unrecht verweigert. Dass dem so wäre bzw. die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung nicht erteilt hat, ergibt sich aus seinen Vorbringen jedoch nicht. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, das Vorliegen von für die Erteilung der Ermächtigung ausreichenden Anhaltspunkten für mögliche "Umweltvergehen" zu behaupten und mit Blick darauf verschiedene Vorwürfe, namentlich der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie von Art. 6 und 13 EMRK, gegen die Vorinstanz zu erheben. Konkrete Anhaltspunkte für allfällige strafrechtliche Verfehlungen der von ihm angezeigten Personen legt er jedoch nicht ansatzweise dar. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur