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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_563/2024  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________ AG, 
3. D.________ AG, 
4. E.________ AG, 
5. F.________ AG, 
6. G.________ AG, 
7. H.________ SA, 
8. I.________ AG, 
9. J.________, 
10. Verein K.________, 
11. L.________ AG, 
12. M.________ SA, 
13. N.________ AG, 
14. O.________ SA, 
15. P.________ SA, 
16. Q.________ AG, 
17. R.________ AG, 
18. S.________ AG, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. September 2024 (C3 24 19). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 9. Februar 2024 gewährte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron den Beschwerdegegnerinnen in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis für Fr. 53'411.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2023 die definitive Rechtsöffnung. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte der Beschwerdeführer Beschwerde am Kantonsgericht Wallis ein. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 27. September 2024 die Beschwerde ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.