Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_595/2024
Urteil vom 27. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. September 2024 (RT240104-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 4. Juni 2024 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2022) für Fr. 45'120.55 nebst Zins zu 4.5 % seit 8. Juni 2022, Fr. 3'420.35 nebst Zins zu 4.5 % seit 8. Juni 2022 und Fr. 60.70 die definitive Rechtsöffnung. Im Mehrumfang wies es das Gesuch ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 25. September 2024 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, weil es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Die Vorinstanz ging im angefochtenen, 18-seitigen Entscheid im Einzelnen auf die verschiedensten Vorwürfe der Beschwerdeführerin ein und widerlegte sie alle. Dagegen schildert die Beschwerdeführerin lediglich ihre Sicht der Dinge. Sie macht ausführliche theoretische Ausführungen zu verschiedensten Themen, rügt die Verletzung diverser Rechtsnormen, stellt 15 Rechtsbegehren und verlangt darin unter anderem auch mehrfach, dass Gerichtsentscheide, Zahlungsbefehle und anderes für nichtig zu erklären seien. Sie geht in ihrer weitschweifigen Eingabe indessen nicht hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. Sie genügt damit den obigen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.