Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_154/2024
Urteil vom 27. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B.________, vertreten durch Gemeindesteueramt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. August 2024 (RT240099-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 11. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 699.60 zzgl. Zins zu 4.5 % seit 12. Januar 2024 und für den bis 11. Januar 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 6.65. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 19. August 2024 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2024 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 26. September 2024 auf, spätestens am 11. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Am 10. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein und stellte das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer geantwortet, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne, aber die Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. Oktober 2024 erstreckt werde.
Da der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 28. November 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.