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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_177/2024  
 
 
Verfügung vom 27. Januar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 1. November 2024 (BEZ.2024.61). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 15. November 2024 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2024. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Mit gewöhnlicher E-Mail vom 4. Dezember 2024 erklärte die Beschwerdeführerin 1, sie zahle den Gerichtskostenvorschuss nicht und sie wollten mit ihrem Schreiben vom 15. November 2024 "nicht vor Bundesgericht". Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Eingaben an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen eingereicht werden dürfen und sie ihre Beschwerde formgerecht zurückzuziehen haben. Mit Schreiben vom 6. Dezember zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück. 
 
2.  
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde wird das Verfahren durch den Abteilungspräsidenten als erledigt abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.