Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_63/2025
Urteil vom 27. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Dezember 2024 (ZBS.2024.32).
Sachverhalt:
Mit Gesuch vom 2. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin ein Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdegegnerin habe sich im Jahr 2008 als ihre Tante vorgestellt und sie psychisch misshandelt und ihr gedroht, sie nach Afrika zurückzuschicken; seither erlebe sie Drohungen mit Briefen voller Beleidigungen usw. und in letzter Zeit sei die Beschwerdegegnerin zu ihr nach Hause gekommen und aggressiv geworden. Die Beschwerdegegnerin führte hingegen aus, die Mutter der Beschwerdeführerin zu sein, dieser die Reise in die Schweiz ermöglicht zu haben und jetzt das Geld zurückhaben zu wollen, weil sie dieses zur Unterstützung der anderen Kinder brauche etc.
Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 6. November 2024 wies das Bezirksgericht Arbon das Gesuch um Persönlichkeitsschutz mangels hinreichender Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen ab.
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 mangels eines Rechtsbegehrens und mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid im Zusammenhang mit zivilrechtlichem Persönlichkeitsschutz; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Zu beachten ist indes Folgendes:
Zum einen geht es um eine vorsorgliche Massnahme, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Zum anderen ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Eintretensfrage im kantonalen Berufungsverfahren zum Anfechtungsgegenstand gemacht werden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen und es ist mithin mit substanziierten Rügen aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das Nichteintreten auf die Berufung verletzt sein sollen.
Im Übrigen hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch Verfassungsrügen noch bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Nichteintretenserwägungen. Vielmehr schildert sie in appellatorischer Weise Sachverhaltselemente und erhebt Vorwürfe an die Adresse der Beschwerdegegnerin.
3.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli