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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_73/2025  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 9, 
Hohlstrasse 550, Postfach 1351, 8048 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Januar 2025 (PS240261-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer stellt gegen einen B.________ beim Betreibungsamt Zürich 9 immer wieder Betreibungsbegehren, deren Rückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit er wiederholt bis vor Bundesgericht weitergezogen hat. 
Vorliegend geht es um eine entsprechende Rückweisungsverfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2024. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Beschwerde in Schuldbetreibung und Konkurs; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerde mangelt es an einem Rechtsbegehren. Sodann setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat, und er zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid vor diesem Hintergrund gegen Recht verstossen soll. Ferner setzt er sich auch nicht sachgerichtet mit der subsidiären materiellen Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander, dass er keine Anhaltspunkte geliefert habe, inwiefern der Schuldner effektiv im Zuständigkeitskreis des Betreibungsamtes Wohnsitz haben könnte. Soweit die Beschwerde überhaupt leserlich ist, beschränkt sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf, in abstrakter Weise zu behaupten, das Betreibungsamt sei für den Schuldner örtlich zuständig und weigere sich, seinen Pflichten nachzukommen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Nachdem dem Beschwerdeführer bereits mehrmals angedroht worden ist, dass künftig im Fall des Einreichens von unbegründeten oder unzulässigen Beschwerden die Gerichtskosten auferlegt würden, rechtfertigt es sich vorliegend nicht mehr, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli