Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_924/2024
Urteil vom 27. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin,
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren ohne Berechtigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
vom 4. Oktober 2024 (P1 23 152).
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Wallis verurteilte A.________ am 4. Oktober 2024 zweitinstanzlich wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 330.--. Es auferlegte im Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'700.--.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung.
2.1. Ihm wird vorgeworfen, er habe am 20. Juli 2022 trotz Führerausweisentzugs den Personenwagen Mercedes-Benz Vito mit dem Kontrollschild VD xxx von Italien her Richtung Visp gelenkt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer damals unter Führerausweisentzug stand. Weiter ist unbestritten, dass er und seine Ehefrau in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 2022 mit dem erwähnten Personenwagen beim Grenzübergang Gondo in die Schweiz einreisten und um 00:20 Uhr beim Restaurant U.________ von Grenzbeamten angehalten wurden. Der Beschwerdeführer behauptet aber, seine Ehefrau sei gefahren.
2.2. Die Erstinstanz legte ausführlich dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen lenkte. Dabei berücksichtigte sie den Rapport des Zolls Oberwallis vom 20. Juli 2022 samt Beilagen und die Akten der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Waadt. Zudem prüfte sie die Aussagen des Beschwerdeführers im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie die Zeugenaussage des Grenzbeamten B.________ vom 20. Dezember 2022 bei der Staatsanwaltschaft. Die Erstinstanz qualifizierte die Aussagen des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft und konstruiert. So habe er sich bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft noch nicht erklären können, weshalb ihn die Grenzbeamten zu Unrecht hätten beschuldigen sollen. Demgegenüber habe er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, die Grenzbeamten hätten die Anschuldigungen frei erfunden, weil es zu Spannungen gekommen sei. Dies schloss die Erstinstanz aus. Sie erwog, es bestünden keine persönlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und den vier beteiligten Grenzbeamten C.________, D.________, E.________ und B.________. Diese hätten aus einer falschen Anschuldigung keinerlei Vorteil ziehen können. Im Gegenteil wären sie damit das Risiko erheblicher beruflicher und strafrechtlicher Konsequenzen eingegangen.
2.3.
2.3.1. Im Berufungsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, die erstinstanzliche Beweiswürdigung sei einseitig ausgefallen. Er habe von Anbeginn bestritten, gefahren zu sein. Dies widerlegt die Vorinstanz. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe bei der Anhaltung gegenüber den Grenzbeamten erklärt, er habe gedacht, dass er fahren dürfe, weil er ja seinen Führerschein habe. Dies entnimmt die Vorinstanz dem Rapport vom 20. Juli 2022. Sie ergänzt, der Beschwerdeführer habe die Formulare über die Rechte des Beschuldigten, zum Zivilstand und zur finanziellen Situation unterzeichnet, ohne dagegen zu opponieren. Erst mit Schreiben seiner damaligen Rechtsanwältin vom 20. Juli 2022 habe er gegenüber der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Waadt verlauten lassen, seine Ehefrau sei gefahren.
2.3.2. Weiter trug der Beschwerdeführer vor, die Erstinstanz habe die Zeugenaussagen nicht auf Realitätskriterien geprüft. Auch dies widerlegt die Vorinstanz schlüssig. Sie hält fest, der Grenzbeamte B.________ habe die Ereignisse vor und während der Anhaltung präzise und detailreich geschildert. Zum Beleg würden im erstinstanzlichen Urteil diverse Beispiele angeführt. Damit stehe fest, dass bereits die Erstinstanz die Aussagen anhand von Realitätskriterien geprüft und zu Recht als glaubhaft qualifiziert habe. Die Vorinstanz ergänzt, der Grenzbeamte B.________ habe den Beschwerdeführer am Steuer des Personenwagens klar identifiziert. Abgesehen davon könne eine Verwechslung ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau alleine im Personenwagen unterwegs gewesen seien. Dies habe der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt. Seine Aussage, wonach der Personenwagen bis zur Anhaltung von seiner Ehefrau gelenkt worden sei, weist die Vorinstanz als Schutzbehauptung zurück.
2.3.3. Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren, er habe möglicherweise gar nicht gewusst, dass er nicht fahren dürfe. Dazu hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass er am 20. Juli 2022 noch unter Führerausweisentzug gestanden habe. Es erscheine unglaubhaft, dass er sich das Ende der Entzugsdauer nicht gemerkt haben wolle, zumal er vor Erstinstanz ausgesagt habe, er habe den Grenzbeamten mitgeteilt, in ein oder zwei Tagen wieder fahren zu dürfen. An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer bestätigt, den Führerausweis mit der Bestätigung des Datums erhalten zu haben. Es könne also nicht ernsthaft behauptet werden, es sei unbekannt, was im Rücksendeschreiben gestanden habe. Gemäss Vorinstanz kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis in der Vergangenheit schon zweimal für unterschiedliche Dauer entzogen worden sei. Er habe sehr wohl gewusst, dass er den Personenwagen nicht hätte lenken dürfen.
2.3.4. Mit dieser Begründung kommt die Vorinstanz zum selben Schluss wie die Erstinstanz. Sie hat keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen trotz Führerausweisentzugs lenkte. Er sei unmittelbar nach der Fahrt angehalten und als Lenker identifiziert worden. Demgegenüber sei auszuschliessen, dass die Ehefrau am Steuer gewesen sei.
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und verweist einleitend selbst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Kognition des Bundesgerichts auch dann beschränkt ist, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung auf Indizien beruht. Wer vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Vielmehr muss sich die beschwerdeführende Partei mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, die je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Diesen Begründungsanforderungen wird der Beschwerdeführer nicht gerecht. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.
2.4.2. So macht der Beschwerdeführer etwa geltend, er habe vor Gericht mehrfach ausgeführt, die Grenzbeamten hätten ihn schlecht behandelt. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Schilderung des Sachverhalts falsch sei. Damit begründet er keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Weiter trägt er vor, er habe die erwähnten Formulare unterzeichnet, weil er davon ausgegangen sei, dass es um den Besitz des Führerausweises trotz Entzugs gehe und nicht etwa um das Fahren ohne Berechtigung. Daher habe er keinen Grund gehabt, dagegen zu opponieren. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus gewinnen will. Insbesondere bestreitet er nicht, dass er den Grenzbeamten bei der Anhaltung erklärte, er habe gedacht, dass er fahren dürfe. Auch bestreitet er nicht, dass er erst mit dem Schreiben seiner damaligen Rechtsanwältin gegenüber der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Waadt behauptete, seine Ehefrau sei gefahren.
2.4.3. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Zeugenaussage des Grenzbeamten B.________ sei "kaum relevant". Dieser habe zugegeben, dass er zur Vorbereitung seiner Einvernahme den Rapport vom 20. Juli 2022 durchgelesen habe. Weil der Rapport falsch sei, seien auch die Aussagen falsch. Auch hier genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht. Er legt nicht dar, weshalb die aus der Zeugenbefragung gewonnenen Schlüsse geradezu unhaltbar sein sollen. Mit den einzelnen Aussagen setzt er sich nicht auseinander. Bereits die Erstinstanz erwog, dass der Grenzbeamte B.________ bei seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2022 die Ereignisse vor und während der Anhaltung weitaus präziser als im Rapport geschildert habe. So habe er glaubhaft ausgesagt, dass er und sein Kollege E.________ dem Personenwagen des Beschwerdeführers gefolgt seien, nachdem er ihnen aufgefallen sei. Im Autobahntunnel Eyholz hätten sie den Personenwagen überholt und eindeutig einen männlichen Fahrer und eine weibliche Beifahrerin erkannt.
2.4.4. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den Strafbefehl gegen seine Ehefrau. Dieser belege, dass sie gefahren sei. Die Schlussfolgerung, dass er den Personenwagen gelenkt habe, sei daher unhaltbar. Auch diese Rüge ist unbegründet. Es trifft zu, dass die Ehefrau mit Strafbefehl vom 27. Juli 2022 zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt wurde. Ihr wurde vorgeworfen, dass sie "n'a pas fait les formalités afin d'obtenir un permis de conduire suisse alors qu'elle est établie régulièrement sur notre territoire depuis plus de 1 an". Daraus ist nicht abzuleiten, dass die Ehefrau in dem Moment am Steuer sass, als der Personenwagen am 20. Juli 2022 um 00:20 Uhr angehalten wurde. Vielmehr wird im Strafbefehl betont, dass die Ehefrau seit mehr als einem Jahr in der Schweiz angesiedelt ist, ohne einen schweizerischen Führerausweis beantragt zu haben. Bereits die Erstinstanz erklärte schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Strafbefehl gegen seine Ehefrau nichts ableiten kann. So ergebe sich aus der Anzeige der Grenzbeamten und den Einvernahmen des Zeugen, dass die Ehefrau den Personenwagen nach der Anhaltung beim Restaurant U.________ zuerst zum Zollamt und dann weiter nach Hause gelenkt habe. Nur schon gestützt darauf habe der Strafbefehl gegen sie ausgestellt werden können.
2.4.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Er macht geltend, dass seine Ehefrau mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz zur Sache hätte befragt werden sollen. Als Zeugin sei sie zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass sie seine Version bestätigt hätte, diesen Sachverhalt aber als wahrheitswidrig erachte, dann unterstelle sie seiner Ehefrau eine Straftat. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte. Wäre seine Ehefrau nicht gefahren, dann hätte sie bei der Anhaltung vom 20. Juli 2022 auch nicht den Führerausweis zeigen müssen und es wäre nicht festgestellt worden, dass sie einen schweizerischen Führerausweis hätte beantragen müssen.
Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_236/2024 vom 13. Mai 2024 E. 1.1.1).
Die Rüge ist unbegründet. Bereits die Vorinstanz setzt sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, wonach seine Ehefrau nicht befragt worden sei. Sie hält fest, aufgrund der Beweislage habe im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ohne Weiteres auf die Befragung der Ehefrau verzichtet werden können, zumal eine andere Version als jene des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau ohnehin nicht zu erwarten gewesen sei. Damit verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht. Wenn die Ehefrau ausgesagt hätte, dann wären zwei Szenarien denkbar gewesen: Entweder hätte sie die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt, wonach sie gefahren sei, oder sie hätte die Aussagen der Grenzbeamten bestätigt, wonach der Beschwerdeführer den Personenwagen gelenkt habe. Die Vorinstanz bringt im angefochtenen Urteil zum Ausdruck, dass sie nach der bisherigen Beweiswürdigung von der Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugt sei und eine gegenteilige Aussage der Ehefrau daran nichts zu ändern vermöchte. Von der Unterstellung einer Straftat durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Ehefrau ihren Führerausweis nicht hätte zeigen müssen, wenn sie bei der Anhaltung nicht gefahren wäre. Denn die Grenzbeamten prüften beide Führerausweise.
2.5. Nach dem Gesagten legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre.
Die rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, die Strafzumessung und die Regelung der Kostenfolgen ficht der Beschwerdeführer nicht an. Es kann auf die schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Gross