Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1342/2024
Urteil vom 27. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Thierry Schnyder,
Richter des Kantonsgerichts Sitten,
Rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
vom 7. November 2024 (P2 24 83).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2024 reicht C.________ dem Bundesgericht eine Beschwerde auf Briefpapier der D.________ AG ein betreffend einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 7. November 2024. Das Kantonsgericht wies im angefochtenen Entscheid das Ausstandsgesuch der A.________ AG und der B.________ AG betreffend den Kantonsrichter Thierry Schnyder ab.
2.
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, waren die A.________ AG und die B.________ AG im Verfahren betreffend Ausstand vor der Vorinstanz Gesuchstellerinnen. Die A.________ AG und die B.________ AG wurden daher mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 aufgefordert, die Beschwerde an das Bundesgericht bis zum 9. Januar 2025 gültig zu unterschreiben (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
2.2. Mit elektronischer Eingabe vom 5. Januar 2025 sandte die D.________ AG eine ungültig unterschriebene E-Mail an das Bundesgericht, in welcher die von der A.________ AG und die B.________ AG unterzeichneten Dokumente angekündigt wurden. Indessen fehlte es der E-Mail am erwähnten Anhang.
2.3. Da der Mangel innert der den Beschwerdeführerinnen angesetzten Frist nicht behoben wurde und es der Beschwerde folglich an einer gültigen Unterschrift der A.________ AG und der B.________ AG mangelt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, sofern sie von C.________ im eigenen Namen erhoben worden wäre, da er am vorinstanzlichen Verfahren, soweit ersichtlich, nicht teilgenommen hat (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier