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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_38/2024  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
3. Alexander Knauss, 
c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I, II und III. Strafkammer, 
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juni 2024 (7B_951/2023, 7B_86/2024, 7B_117 bis 7B_121/2024, 7B_178/2024, 7B_196+197/2024, 7B_460/2024, 7B_539/2024, 7B_608/2024) 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerden von A.________ in den Verfahren 7B_951/2023, 7B_86/2024, 7B_117/2024, 7B_118/2024, 7B_119/2024, 7B_120/2024, 7B_121/2024, 7B_178/2024, 7B_196/2024, 7B_197/2024, 7B_460/2024, 7B_539/2024 sowie 7B_608/2024 ein und wies das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch ab. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Abrecht trat es nicht ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_48/2024 vom 13. September 2024 E. 1 mit Hinweis). 
 
2.  
Der Gesuchsteller beantragt vorab den Ausstand von Bundesrichter Abrecht, Bundesrichter Hurni und Bundesrichter Kölz. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtspersonen. Deren Ausstand kann nur verlangt werden, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteil 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 2 mit Hinweisen). Derartige Umstände werden vom Gesuchsteller nicht ansatzweise dargetan. Dies gilt im Übrigen insbesondere, soweit er behauptet, er werde von den Bundesrichtern wie ein "blosses Objekt staatlichen Handelns" behandelt, und zudem auf eine angebliche persönliche Feindschaft verweist, da er die Bundesrichter in mehreren E-Mails massiv kritisiert und sie als "Trottel" und "Idioten" bezeichnet habe. Wie dem Gesuchsteller bereits mehrfach in ihn betreffenden Urteilen mitgeteilt wurde, haben solchermassen begründete Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich zu gelten. Ansonsten könnte er durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen (vgl. u.a. Urteil 7B_711/2023 vom 23. November 2023 E. 2 mit Hinweis). Das Ausstandsgesuch erweist sich als unzulässig und darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Gesuchsteller macht in der Sache geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG vorliege. Zur Begründung führt er aus, das Bundesgericht habe übersehen, dass ein klarer Fall der Unfähigkeit zur Prozessführung gemäss Art. 41 BGG vorliege. Dieses Vorbringen des Gesuchstellers zielt auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des ihn betreffenden Urteils 7B_951/2023 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (siehe vorne E. 1). Über die Prozessfähigkeit des Gesuchstellers wurde im Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 in E. 3 abschliessend befunden. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Daran ändert auch die vom Gesuchsteller erstmals vorgebrachte Behauptung nichts, wonach angeblich seine Freundin die Rechtsschriften für ihn verfasse. 
 
4.  
Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichter Abrecht, Hurni und Kölz wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I., II. und III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier