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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_147/2023  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2022 (66/2020/25 und 66/2020/27). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil 66/2020/25 / 66/2020/27 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2022 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen sowie die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018, das am 3. Januar 2023 an A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) mit Wohnsitz in U.________ /SH versandt wurde, 
in die Eingabe vom 10. Februar 2023 (Poststempel: 11. Februar 2023), mit welcher der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde erhebt und sinngemäss darum ersucht, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das angefochtene Urteil, versandt mit eingeschriebener Briefpost, gemäss elektronischer Sendungsverfolgung (Track&Trace) der Post CH AG dem Steuerpflichtigen am 4. Januar 2023 zur Abholung gemeldet wurde, 
dass dieser die Sendung aber nicht abholte, weshalb die Zustellung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellungsfiktion; BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 143 III 15 E. 4.1; 141 II 429 E. 3), 
dass die Sendung im vorliegenden Fall am 11. Januar 2023 als zugestellt gilt und die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) damit am Freitag, 10. Februar 2023 endete, 
dass der Steuerpflichtige mit seiner am 11. Februar 2023 aufgegebenen Sendung die gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht zu wahren vermochte (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass auf die Beschwerde damit zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten ist, was im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) geschehen kann, 
 
dass nach dem Unterliegerprinzip die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind, 
dass dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Februar 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher