Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_835/2023
Urteil vom 27. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz; Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2022 (SBR.2022.36).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 9. November 2020 übernahm A.________ von der B.________ AG in U.________ zwei Schweine mit den Ohrenmarken Nr. 8728 und 8866 und überführte sie in seinen Betrieb nach V.________. Das Begleitdokument unterzeichnete C.________ für die B.________ AG. Dabei handelte er für den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der B.________ AG, D.________. Am 10. November 2020 holte E.________ die beiden Tiere im Auftrag von A.________ ab und transportierte sie in den Zentralschlachthof W.________, wo sie geschlachtet wurden.
A.b. Das Veterinäramt des Kantons Zürich erstattete am 14. April 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell wegen der beiden Schweine. Das Tier mit der Ohrmarke Nr. 8866 habe an allen vier Gliedmassen überlange Klauen und hinten links eine offene Wunde am Kronsaum aufgewiesen. Es habe eine stark hochgradige Lahmheit verbunden mit einer leichtgradigen Muskelatrophie hinten links aufgewiesen. Das Schwein mit der Ohrenmarke Nr. 8728 sei mittelgradig lahm gewesen. Bei ihm sei ein Abszess hinten links über dem Kronsaum aufgefallen.
B.
B.a. Am 6. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft gegen A.________, D.________, C.________ und E.________ je einen Strafbefehl. Nach Einsprache von A.________ und E.________ sprach das Bezirksgericht Weinfelden E.________ am 7. April 2022 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) betreffend das Schwein mit der Ohrenmarke Nr. 8728 sowie der Übertretung des Tierschutzgesetzes frei. Es sprach ihn schuldig des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz betreffend das Schwein mit der Ohrenmarke Nr. 8866 und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.--, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Mit Urteil vom selben Datum sprach das Bezirksgericht Weinfelden A.________ vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz frei. Hingegen sprach es ihn schuldig der Übertretung gegen das Tierschutzgesetz und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 900.--. Gegen diese Urteile erhoben die Staatsanwaltschaft, A.________ und E.________ Berufung.
B.b. Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach E.________ am 21. Dezember 2022 von Schuld und Strafe frei. A.________ sprach es vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Bezug auf das Schwein mit der Ohrenmarke Nr. 8728 frei. Hingegen sprach es ihn schuldig der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Bezug auf das Schwein mit der Ohrenmarke Nr. 8866 und der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 900.--.
C.
A.________ führt mit Eingabe vom 9. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2022 sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1b (Abweisung seiner Berufung), 1c (teilweise Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft), 3b (Schuldspruch), 3c (Strafe), 4 (Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens), 6a (Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren) und 6b (Abweisung der weitergehenden Entschädigung) aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kostenauflage an den Staat. Für das erstinstanzliche Verfahren sei er mit Fr. 6'337.95, für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'985.90, je inkl. MwSt., zu entschädigen. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 5'400.-- für wirtschaftliche Einbussen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 orientiert, dass das Verfahren aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt werden wird.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, ist darauf nicht einzutreten. Hierfür besteht kein Raum, zumal die Verletzung von Verfassungsrecht auch mit Beschwerde in Strafsachen gerügt werden kann.
1.3. Schliesslich ist das Bundesgericht kein Sachgericht und nimmt grundsätzlich keine Beweiserhebungen vor, sondern entscheidet auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232, vgl. auch Urteil 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.4, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer eine Partei- und Zeugenbefragung und die Erstellung eines Gutachtens beantragen will, worauf das Beweismittelverzeichnis seiner Beschwerde hindeutet, ist darauf nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verstosse gegen den Anklagegrundsatz (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK, Art. 9 und Art. 325 StPO ). In der Anklage werde nicht umschrieben, welche Pflege er dem Schwein hätte zukommen lassen müssen. Insoweit gehe die Vorinstanz betreffend Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu Unrecht von einem echten Unterlassungsdelikt aus. Das Nichthandeln werde nicht im Tatbestand selbst umschrieben. Erforderlich seien Schmerzen als tatbestandsmässiger Erfolg, welche nicht nachgewiesen seien. Ebenso sei der subjektive Tatbestand nicht hinreichend umschrieben bzw. werde nicht ausgeführt, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Marginalie "Tierquälerei") wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.
Die Vernachlässigung von Tieren gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als echtes Unterlassungsdelikt (vgl. Urteil 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) gebotenen Handlung. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss, wie auch die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG ; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG; Urteil 6B_175/2021 vom 24. August 2022, a.a.O.).
Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Entsprechend wird der Tierhalterin oder dem Tierhalter gemäss Art. 5 Abs. 2 TSchV vorgeschrieben, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden müssen. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, a.a.O.).
2.2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen).
Weiter muss klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Dabei reicht die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2).
2.3. Der Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gilt, wird im angefochtenen Urteil wie folgt wieder gegeben :
Am Montag, 8. November 2020, habe der verantwortliche Tierhalter D.________, Inhaber der B.________ AG, die beiden Moren mit den Ohrenmarken Nrn. 8866 sowie 8728 durch den Tiertransporteur A.________ von U.________, während einer Fahrt von total zehn Minuten, zum Viehhandelsbetrieb von A.________ nach V.________ bringen und aufstallen lassen.
Am 10. November 2020 habe der verantwortliche Tierhalter A.________ in seinem Betrieb nebst den beiden Moren mit den Ohrenmarken Nrn. 8866 und 8728 weitere 12 Mastschweine durch den Tiertransporteur E.________ von V.________, während einer Fahrt von total zwei Stunden, zum Zentralschlachthof in W.________ zur Schlachtung bringen und dort entladen lassen. Für die Tierbetreuung beim Viehhandelsbetrieb sowie für die Mithilfe beim Auflad auf das Tiertransportfahrzeug von E.________ sei der Tierhalter A.________ mitverantwortlich gewesen. Sowohl für die Fahrt von der B.________ AG in U.________ in das Viehhandelsunternehmen von A.________ in V.________ als auch für die Fahrt vom Viehhandelsunternehmen in den Zentralschlachthof in W.________ hätten die beiden Moren mit den Ohrenmarken-Nrn. 8866 und 8728 über Rampen in die Tiertransportfahrzeuge aufgeladen, während einer wackeligen Fahrt transportiert und nach Ankunft am Zielort über eine Entladerampe wieder abgeladen werden müssen. Auf dem Begleitdokument vom 9. November 2020 habe der verantwortliche Betreuer der B.________ AG, C.________, ein "unbehandeltes Panaritium" deklariert. Ein zusätzliches tierärztliches Zeugnis eines allfälligen Bestandestierarzts der verantwortlichen Tierhalterin B.________ AG oder des verantwortlichen Tierhalters A.________ mit der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Transportfähigkeit der beiden Moren mit den Ohrenmarken-Nrn. 8866 und 8728 am 9. und 10. November 2020 habe gänzlich gefehlt.
Im Zeitpunkt der Schlachtung habe die More mit der Ohrenmarken-Nr. 8866 überlange Klauen an allen vier Gliedmassen, an der linken Vordergliedmasse einen mindestens 30 Tage alten Abszess und an der linken Hintergliedmasse eine hochgradige chronische Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung) und Osteonekrose (Absterben des Knochens) aufgewiesen, die mindestens 21 Tage alt gewesen seien. Das Schwein habe am 10. November 2020 eine stark hochgradige Lahmheit, verbunden mit einer leichtgradigen Muskelatrophie hinten links, gezeigt. [...]
Indem D.________ und C.________ von der B.________ AG am 9. November 2020, zeitlich vor dem Transport nach V.________, keinen Tierarzt vor Ort gerufen hätten, um den Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit der beiden zu schlachtenden Moren mit den Ohrenmarken-Nrn. 8866 und 8728 zu beurteilen und/oder ohne den beiden Tieren unverzüglich die ihrem Zustand entsprechende Pflege zukommen zu lassen und/oder ohne besondere Vorsichtsmassnahmen für den Transport (beispielsweise separates Abteil; tiefe Einstreu) zu treffen, hätten sie zusammen mit dem verantwortlichen Tiertransporteur und Viehhändler A.________ sehenden Auges in Kauf genommen, dass ihre beiden Moren bei jedem Auflade- und Abladevorgang sowie während des Transports, erstens von U.________ nach V.________ und zweitens von V.________ zur Schlachtung im Zentralschlachthof W.________, durch die bereits seit mehreren Wochen bei ihnen bestehenden Lahmheiten unter starken Schmerzen litten beziehungsweise sich die bereits bestehenden Schmerzen dadurch noch verstärkten.
Schliesslich habe auch der verantwortliche Tierhalter A.________ während der Aufstallungszeit der beiden fraglichen Moren vom. 9. auf den 10. November 2020 in seinem Viehhandelsunternehmen in V.________ sowie während des Verladevorgangs vom 10. November 2020 zusammen mit dem Tiertransporteur E.________ sehenden Auges in Kauf genommen, dass die beiden Moren während der gesamten Aufstallungszeit sowie während des gesamten zweistündigen Transports mit 12 weiteren Mastschweinen in den Zentralschlachthof W.________, insbesondere während des Auflade- und Entladevorgangs, aufgrund ihrer bereits seit rund drei Wochen bestehenden Lahmheiten und Schmerzen weiter starke Schmerzen erlitten. Denn weder der verantwortliche Tierhalter A.________ noch der verantwortliche Tiertransporteur E.________ hätten am 10. November 2020 das Begleitdokument für Klauentiere dahingehend abgefüllt, dass ein unbehandeltes Panaritium bestanden hätte, noch, dass eine der beiden Moren krank oder verletzt gewesen sei. Auch hätten A.________ und E.________ es - nicht zuletzt aus Kostengründen - nicht für nötig gehalten, am 10. November 2020, zeitlich vor der Abfahrt von V.________ nach W.________, einen Bestandestierarzt vor Ort zu rufen, um den Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit der beiden seit mehreren Wochen lahmenden Moren mit den Ohrenmarken-Nrn. 8866 und 8728 beurteilen zu lassen, unverzüglich die ihrem Zustand entsprechende Pflege zukommen zu lassen und/oder besondere Vorsichtsmassnahmen für den Transport (beispielsweise separates Abteil, tiefe Einstreu, Transport in einen näher gelegenen Schlachthof) zu treffen, so dass diese beiden Moren durch die bei ihnen bereits vor dem Transport von U.________ nach V.________ bestehenden Lahmheiten während der Fahrt von V.________ zum Zentralschlachthof in W.________ weiter Schmerzen erlitten beziehungsweise sich die bereits bestehenden Schmerzen dadurch noch verstärkt hätten.
2.4. Die ausführliche und detaillierte Anklage lässt keinen Raum für Zweifel an den Vorwürfen, die dem Beschwerdeführer angelastet werden. Sie umschreibt den Sachverhalt umfassend und nennt, anders als der Beschwerdeführer geltend macht, die Massnahmen, welche beim betreffenden Krankheitsbild möglich gewesen wären (tiefes Einstreu, separates Abteil, Transport in einen näher gelegenen Schlachthof). Die Anklageschrift ist diesbezüglich als Ganzes zu lesen. Wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer für den Tatbestand der Tierquälerei verurteilt, weil er das kranke Schwein während des Aufenthalts in seinem Betrieb ("Aufstallungszeit") nicht von den anderen, gesunden Tieren separiert bzw. es nicht in einer Einzelbox untergebracht hat, steht dies mit dem Anklagegrundsatz in Einklang.
Betreffend den subjektiven Tatbestand hat der Beschwerdeführer den Anklagegrundsatz vor Vorinstanz nicht gerügt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Auf diese Rüge ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Er sei im Berufungsverfahren wegen eines Verstosses gegen das Tierseuchengesetz verurteilt worden, obwohl ihm dies mit der Anklage nicht zur Last gelegt werde und die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Verurteilung nicht verlangt habe. Durch die Berufungserklärung sei der Gegenstand des Verfahrens fixiert worden. Eine spätere Ausdehnung der Berufung sei ausgeschlossen und verstosse gegen die "Dispositionsmaxime". Hingegen beanstandet er nicht, dass sich die für ihn geltende Deklarationspflicht auf das TSG und die TSV (statt wie von der ersten Instanz angenommen, auf das TSchG bzw. die TSchV) stützt.
3.2. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot sowohl eine Verschärfung der Sanktion als auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv massgebend (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das nicht korrekte Ausfüllen der Tiertransportdokumente gestützt auf aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG verurteilt, während die erste Instanz den betreffenden Schuldspruch auf Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG stützte.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG wird mit Busse bestraft, wer Tiere vorschriftswidrig befördert.
Gemäss aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG (in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2020) wird mit Busse bestraft, sofern nicht Artikel 47 anwendbar ist, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. In Art. 15 TSG wird die Deklaration der tierrelevanten Daten geregelt. Nach Art. 15 Abs. 1 TSG muss der Tierhalter für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben. Die Details der Deklarationspflicht sind in Art. 12 TSV geregelt.
Der Beschwerdeführer wurde vor Vorinstanz für denselben Sachverhalt wie vor erster Instanz verurteilt, d.h. das nicht korrekte Ausfüllen der Transportdokumente. Dass die Vorinstanz den Schuldspruch auf den Übertretungstatbestand von aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG stützt, verletzt das Verschlechterungsverbot nicht. Indem der Beschwerdeführer die Verurteilung für diesen Sachverhalt mit seiner Berufungserklärung zum vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand machte, eröffnete sich für die Vorinstanz die Möglichkeit, den betreffenden Sachverhalt nach entsprechender Ankündigung einer anderen rechtlichen Würdigung zu unterziehen (Art. 344 StPO). Die Vorinstanz hat diese gesetzliche Vorgaben eingehalten. Ihre Würdigung ist nicht strenger als die erstinstanzliche (beides sind Übertretungen). Schliesslich gilt die vom Beschwerdeführer angerufene "Dispositionsmaxime" im Strafverfahren nicht. Insgesamt liegt keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Gleichzeitig macht er auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zufolge mangelhafter Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der konkret erlittenen Schmerzen des Schweins geltend.
4.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2, 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Die Rügen des Beschwerdeführers zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt verfangen nicht. Soweit der Beschwerdeführer daraus ableitet, das Schwein sei nicht krank und daher transportfähig gewesen, es habe nicht gelitten bzw. er habe weder Krankheit noch fehlende Transportfähigkeit erkennen müssen, sind seine Ausführungen für die rechtliche Qualifikation, und damit für den Ausgang des Verfahrens, nicht entscheidend und im Übrigen weitgehend appellatorischer Natur. Denn Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als echtes Unterlassungsdelikt sanktioniert die Untätigkeit des Tierhalters als solche, wobei diese sich in erster Linie nach dem Krankheitsbild beurteilt (vgl. E. 2.2.1 hiervor; Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Dass das Schwein einen grossen offenen Abszess mit 8 cm Durchmesser am linken Bein oberhalb der Klaue aufwies, der mindestens 30 Tage alt war, ist erstellt.
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer suggerieren will, das Schwein sei beim Abladen im Schlachthof als gesund eingestuft worden und er habe es nicht als krank erkennen können, verfangen seien Ausführungen nicht. Er übergeht die gut begründeten vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Amtstierarzt bereits beim Abladen des Schweins mit der Ohrenmarke Nr. 8866 im Schlachthof vermerkt hat, dieses weise einen Abszess am Kronsaum hinten links, einen geschwollenen Fuss, zu lange Klauen und einen schwankenden Gang auf. Ebenso wenig vermag er den Pathologiebericht in Frage zu stellen. Gemäss diesem wies das Schwein einen Abszess von 8 cm Durchmesser, gefüllt mit hellgrünem bis gelbem Eiter, eine Liegeschwiele am Bein vorne rechts sowie eine hochgradige chronische Osteomyelitis und Osteonekrose auf. Diese Befunde sind geeignet, starke Schmerzen beim Tier hervorzurufen. Die Vorinstanz geht zu recht davon aus, dass der Abszess für den Beschwerdeführer unübersehbar war, zumal er am Vortag der Schlachtung lediglich die zwei Schweine kaufte und transportierte und bereits das dortige Transportdokument auf den Abszess hinwies.
Der Verweis des Beschwerdeführers auf den guten Ernährungszustand des Schweins und die Verwertung des Schlachtkörpers geht über appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil nicht hinaus.
Abgesehen davon verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer weder für den Tiertransport noch für den fehlenden Beizug eines Tierarztes, sondern für die fehlende separate Unterbringung des kranken Schweins während der Aufstallungszeit bei ihm im Betrieb.
4.3.3. Schliesslich ist auch keine Willkür darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer für die Unterbringung des Schweins während der Aufstallungszeit verurteilt wurde, während er für den Tiertransport freigesprochen wurde.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei willkürlich, den Tiertransporteur wegen desselben Sachverhalts freizusprechen, während er für diesen wegen Tierquälerei verurteilt werde, überzeugt nicht. Zu prüfen ist einzig, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers rechtens ist. Aus einem aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten Freispruch eines Mitbeschuldigten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig ist er dazu legitimiert, den vorinstanzlichen Sachverhalt anzufechten, soweit nicht er selbst, sondern einzig der Mitbeschuldigte betroffen ist. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, der mitbeschuldigte Tiertransporteur habe eine ganze Herde Schweine in der Nacht alleine übernommen und aufgeladen und insoweit nicht erkennen müssen, dass das Schwein mit der Ohrenmarke Nr. 8866 an einem Panaritium gelitten habe.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es liege keine tatbestandsmässige Vernachlässigung des Tiers vor. Sodann fehle es am subjektiven Tatbestand.
5.2. Zum Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG kann auf E. 2.2.1 hiervor verwiesen werden.
Die vorinstanzliche Würdigung, dass die Separierung eines Schweins mit einem von aussen sichtbaren Panaritium in der Grösse von 8 cm Durchmesser selbst bei fehlender Lahmheit dem Mindeststandard in der Tierhaltung entspricht, damit es Zugang zu Futter und Wasser erhält, ist in keiner Weise zu beanstanden. Ebenso wenig verletzt es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Schwein mit der Ohrenmarke Nr. 8866 im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vernachlässigte, wenn er es während rund 15 Stunden zusammen mit anderen Schweinen in der Gruppe hielt.
Dass der Beschwerdeführer um das Panaritium des Schweins wusste, ergibt sich aus dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz (vgl. E. 4.3 hiervor). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt, indem er das kranke Tier während der Zeit auf seinem Betrieb zusätzlichem Stress in der Gruppe ausgesetzt und keinen ungestörten Zugang zu Wasser und Futter gewährt habe, erweist sich dies als bundesrechtskonform.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich in Bezug auf Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG geltend, die Fleischgewinnung sei ein rechtfertigender Grund zur Tierwohlbeeinträchtigung.
6.2. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
6.3. Der Beschwerdeführer begründet nicht im Ansatz, weshalb er sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ein solcher ist abgesehen davon auch nicht ersichtlich. Inwieweit die ihm vorgeworfene Vernachlässigung des Tierwohls in direktem Zusammenhang mit der Fleischgewinnung stehen soll, lässt sich nicht erkennen. Namentlich hat nicht er das Schwein geschlachtet.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der objektive Tatbestand von Art. 15 Abs. 1 TSG sei nicht erfüllt. Er habe ein Sammelbegleitdokument für den gesamten Tiertransport erstellt und diesem das Begleitdokument des Herkunftsbetriebes des fraglichen Schweins, in welchem auf das unbehandelte Panaritium hingewiesen worden sei, beigefügt.
7.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 15 Abs. TSG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 TSV sei für jedes Schwein, das den Betrieb verlasse, ein Begleitdokument auszufüllen. Der Beschwerdeführer habe am 10. November 2020 das erkennbare Panaritium am hinteren Bein des Schweins mit der Ohrenmarke Nr. 8866 nicht vermerkt. Dadurch habe er gegen aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG verstossen.
7.3. Zum Inhalt der Gesetzesbestimmungen von Art. 12 und aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2020) sowie Art. 12 TSV kann auf E 3.3 hiervor verwiesen werden.
Die Vorinstanz durfte den Beschwerdeführer wegen des Verstosses gegen die genannten Bestimmungen verurteilen. Er füllte das Dokument vom 10. November 2020 betreffend den Transport von seinem Stall zum Schlachthof W.________ für die Gesamtheit der Schweineherde dergestalt aus, dass er alle Schweine als gesund deklarierte. Nichts ändert daran der Umstand, dass er dem Transportdokument vom 10. November 2020 dasjenige vom 9. November 2020 mit dem Vermerk "Panaritium unbehandelt" für das Schwein mit der Ohrenmarke Nr. 8866 beifügte. Indem der Beschwerdeführer vom unbehandelten Panaritium wusste und dies dennoch auf dem Begleitdokument vom 10. November 2020 nicht (erneut) deklarierte, handelte er vorsätzlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
7.4. Auf die Anträge, welche der Beschwerdeführer für den Fall der Gutheissung der Beschwerde stellt, ist nach dem Dargelegten nicht weiter einzugehen.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier