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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_44/2024  
 
 
Urteil vom 27. März 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.C.________, 
handelnd durch ihre Mutter A.________, 
3. D.C.________, 
handelnd durch seine Mutter A.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Gegenstand 
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. November 2023 (VB.2023.00368). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1977), Staatsangehörige von Marokko, heiratete am 21. Juni 2007 in Marokko den Landsmann E.C.________. Dieser lebt seit 1979 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor: F.C.________ und G.C.________, beide geboren 2008, H.C.________, geboren 2009, B.C.________, geboren 2010, und D.C.________, geboren 2013. Die drei älteren Kinder F.C.________, G.C.________ und H.C.________ reisten am 9. Juli 2016 in die Schweiz ein und verfügen je über eine Niederlassungsbewilligung. 
Am 18. August 2022 reisten A.________ und die beiden jüngeren Kinder B.C.________ und D.C.________ in die Schweiz ein und stellten am 22. August 2022 ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab, wies A.________ sowie B.C.________ und D.C.________ aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets. 
 
B.  
Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhoben A.________ sowie B.C.________ und D.C.________ Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Dabei beantragten sie für A.________ die Erteilung einer Aufenthalts- und für B.C.________ und D.C.________ die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. Mai 2023 ab und setzte eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an. 
Dagegen erhoben A.________ sowie B.C.________ und D.C.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten neben der Aufhebung des Rekursentscheids in der Hauptsache die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.________ sowie einer Niederlassungsbewilligung für B.C.________ und D.C.________. Prozessual ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Mit Urteil vom 15. November 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2024 beantragen A.________ sowie B.C.________ und D.C.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge den Beschwerdeführern 2 und 3 eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib beim Vater und der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme sei das Migrationsamt anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer beim Ehemann und Vater bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben. 
Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichten im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
D.  
Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführer 2 und 3 reichte dem Bundesgericht ein auf den 8. August 2024 datiertes Schreiben ein, in dem er erklärte, das Gesuch um Familiennachzug bzw. die diesbezügliche Beschwerde zurückzuziehen und nicht mehr an einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern 1-3 interessiert zu sein. Das Migrationsamt reichte dem Bundesgericht am 24. Oktober 2024 eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 II 300 E. 1). 
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass ein Bewilligungsanspruch potenziell besteht (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).  
Die Beschwerdeführer machen mit Hinweis auf die Ehe der Beschwerdeführerin 1 und die tatsächlich gelebte Beziehung zum hier niedergelassenen Ehemann bzw. Vater einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 43 Abs. 1 des Ausländer und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.29) sowie aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) geltend. Damit tun sie einen potenziellen Bewilligungsanspruch dar und die Beschwerde ist insoweit zulässig. 
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Fraglich ist aufgrund des Schreibens des Ehemanns bzw. Vaters vom 8. August 2024, ob sie nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).  
 
1.3. Das schutzwürdige Interesse nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann; das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 150 II 409 E. 2.2.1 f.; 147 I 478 E. 2.2).  
Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden bzw. eingetreten sind (echte Noven), dürfen vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden und sind daher unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2). Davon ausgenommen sind Tatsachen, die sie sich auf die Zulässigkeit der Beschwerde auswirken (Urteil 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 2.3; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f). 
Das Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 vom 8. August 2024, in dem dieser erklärte, an einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern nicht mehr interessiert zu sein, könnte sich auf die Zulässigkeit der Beschwerde insofern auswirken, als es auf einen Wegfall der tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und dem Ehemann bzw. Vater hindeutet. Ohne aktuelles Familienleben würde das praktische Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids fehlen, da der Nachzug dann ohnehin nicht mehr bewilligt werden könnte. Die Frage, ob allein aus diesem Schreiben zweifellos geschlossen werden kann, dass das Familienleben bereits endgültig aufgelöst ist, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer beantragen, der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführer haben das Migrationsamt am 22. August 2022 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und nicht von Niederlassungsbewilligungen ersucht. Letzteres liegt somit ausserhalb des Streitgegenstands. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), geht aber zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 jedenfalls weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung wünschen und damit an ihrem ursprünglichen Antrag festhalten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten Rügen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 147 I 73 E. 2.1). Die Verletzung von Grundrechten prüft es nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1). Dazu ist klar und detailliert aufzuzeigen, welche Grundrechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; Urteil 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 E. 2.1). 
Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und machen geltend, die Vorinstanz begründe ihren Entscheid nicht hinreichend. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1). Dazu gehört u.a. das Recht auf einen begründeten Entscheid. Das Gericht muss in seinem Entscheid wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1).  
 
3.2. Die Beschwerdeführer machen mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (2C_176/2015 vom 27. August 2015) geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es bei der Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AIG unterlassen habe, zu prüfen, ob die Betreuung in der Schweiz dem Kindeswohl eher entspricht als die Betreuung im Heimatland. Die Vorinstanz hat jedoch in ihrem Urteil in E. 2.5.2 hinreichend dargelegt, warum sie davon ausging, dass das Kindeswohl auch durch eine Betreuung in Marokko gewahrt werden kann, was genügt (vgl. Urteil 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.  
 
4.  
In der Sache verneinte die Vorinstanz einen Bewilligungsanspruch nach Art. 43 AIG mit der Begründung, die Beschwerdeführer würden über keine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Dies stellen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht substanziiert in Frage, weshalb darauf nicht einzugehen ist. In Bezug auf die Fristenregelung wenden sie sich zudem explizit und zu Recht nicht gegen die vorinstanzliche Erwägung, dass die Frist für einen ordentlichen Nachzug (Art. 47 Abs. 1 AIG) der Beschwerdeführer 1-3 im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits abgelaufen war. 
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz den nachträglichen Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen (Art. 47 Abs. 4 AIG) zu Recht verweigert hat. 
 
 
5.  
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus ist verletzt, wenn die strikte Anwendung prozessualer Vorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 IV 9 E. 7.2; 142 I 10 E. 2.4.2). Die Beschwerdeführer sehen eine Verletzung dieses Verbots darin, dass sie zur Wahrung der Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG ein Familiennachzugsgesuch hätten stellen müssen, das wegen der Wohnsituation sowieso aussichtslos gewesen und darum abgelehnt worden wäre. 
Die Fristenregelung in Art. 47 AIG verfolgt den Zweck, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; dazu auch hinten E. 6.1). Nach der Rechtsprechung kann sich eine ausländische Person bei Nichteinhaltung der Frist zudem nicht darauf berufen, dass sie die Voraussetzungen des Familiennachzugs zuerst habe herstellen müssen (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.1; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1). Die Fristenregelung ist somit weder Selbstzweck noch bewirkt sie eine unhaltbare Erschwerung der Verwirklichung des materiellen Rechts. Art. 29 Abs. 1 BV ist nicht verletzt. 
 
6.  
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und zugleich (sinngemäss) von Art. 47 Abs. 4 AIG mit der Begründung, die verspätete Einreichung des Familiennachzugsgesuchs sei durch wichtige familiäre Gründe begründet und deshalb nicht ohne Verletzung von Art. 8 EMRK ablehnbar. 
 
6.1. Der Begriff der wichtigen familiären Gründe ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) auszulegen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Dieser beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, ohne indessen die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4 und 7.1). Insofern stellen die Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung dar. Der Zweck der Regelung besteht darin, durch einen raschen Familiennachzug die Integration der nachgezogenen Personen zu fördern (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4). Die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, deckt sich weitgehend mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine solche ist deshalb regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe verneint werden (Urteile 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.1; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2).  
 
6.2. Nach Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegen wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Jedoch ist nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente vorzunehmen (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.2; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1).  
Der Wunsch nach Zusammenführung der Familie stellt für sich genommen keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.1). Auch liegt nicht per se ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will (Urteile 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3 f.). Ein wichtiger familiärer Grund ist beispielsweise gegeben, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.2; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2). 
Hat eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt und die Beziehung nur besuchsweise oder über technische Kommunikationsmittel gepflegt, ist von einem eingeschränkten Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben auszugehen. In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, die von den Betroffenen darzulegen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_341/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.1; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.1). 
 
6.3. Die Beschwerdeführerin 1 lebte seit der Eheschliessung (21. Juni 2007) von ihrem Ehemann getrennt und ebenso lebten die Beschwerdeführer 2 und 3 seit Geburt (2010 bzw. 2013) von ihrem Vater getrennt. Nach dem Umzug der drei älteren Kinder in die Schweiz (9. Juli 2016) lebten die Beschwerdeführer auch von diesen und damit vom ganzen Rest der Familie getrennt. Die Vorinstanz ging von einem freiwilligen Getrenntleben aus und erwog dazu, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 1 nicht bereits nach der Heirat zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen sei. Dies habe sie mit keinem Wort dargelegt. Dass es spätere Gründe für einen Verbleib in Marokko gegeben habe (Krankheit, familiäre Beziehungen), ändere an der Freiwilligkeit der Trennung nichts. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, sie seien nicht freiwillig, sondern wegen einer Brustkrebserkrankung der Beschwerdeführerin 1 in Marokko geblieben. Diese sei wegen der Erkrankung auf die Hilfe ihres Vaters angewiesen gewesen, da der Ehemann neben der Erwerbsarbeit und der Betreuung der älteren drei Kinder nicht in der Lage war, auch noch die Kleinkinder und die kranke Ehefrau zu betreuen.  
Nach der Argumentation der Beschwerdeführer müsste die Entscheidung, wegen der Brustkrebserkrankung in Marokko zu bleiben, also zu einer Zeit getroffen worden sein, als die beiden jüngsten Kinder (Jahrgang 2010 und 2013) bereits geboren waren, d.h. mehr als sieben Jahre nach der Heirat im Jahr 2007. Es bleibt somit unerklärt, warum die Beschwerdeführerin 1 nicht schon direkt nach der Heirat zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen ist bzw. innert der Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG um Familiennachzug ersucht hat. Die Brustkrebserkrankung als solche begründet zudem keine Notwendigkeit, den Nachzug aufzuschieben, da die Beschwerdeführerin 1 auch in der Schweiz medizinische Behandlung und nötigenfalls weitere Hilfe (z.B. für die Kinderbetreuung) hätte in Anspruch nehmen können. Mit der Vorinstanz ist deshalb von einem freiwilligen Getrenntleben und damit praxisgemäss von einem bloss eingeschränkten Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben auszugehen. 
 
6.4. Es bedarf somit objektiver, nachvollziehbarer Gründe, warum der Familiennachzug trotz bisherigem freiwilligem Getrenntleben nachträglich bewilligt werden soll (vorne E. 6.2). Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, ihr Ehemann bzw. Vater sei aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen einer bevorstehenden Operation auf Betreuung durch die Beschwerdeführerin 1 angewiesen. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Ehemann bzw. Vater habe zwar schwerwiegende gesundheitliche Probleme und könnte allenfalls zukünftig auf Betreuung angewiesen sein, doch stelle dies zumindest gegenwärtig keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend noch zeigen sie auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt haben soll. Indem sie lediglich ihren eigenen Standpunkt dartun, genügen sie den Begründungsanforderungen nicht. Darüber hinaus ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass das bisher gelebte Beziehungsmodell, nach dem die Beschwerdeführer in Marokko und der Rest der Familie in der Schweiz lebte, nicht weiterhin gelebt werden kann. Es fehlt somit an wichtigen familiären Gründen für einen nachträglichen Familiennachzug (Art. 47 Abs. 4 AIG).  
 
7.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin 1, die als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer 2 und 3 handelt (Art. 304 Abs. 1 ZGB), hat entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller