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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_193/2023  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Müller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aberkennungsklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 14. Februar 2023 (ZVE.2022.57). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ vom 12. Januar 2022 betrieb B.________ (Beschwerdegegner) A.________ (Beschwerdeführerin) für den Betrag von Fr. 8'960.-- nebst Zins ("Monatsmieten Juli 2021 bis Januar 2022"). A.________ erhob Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 7. April 2022 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten das von B.________ gestellte Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gut. Die von A.________ dagegen eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5D_129/2022 vom 6. Februar 2023). 
Am 3. Mai 2022 gab A.________ beim Bezirksgericht Bremgarten eine Klage gegen B.________ ein. Sie verlangte unter anderem, es sei festzustellen, dass die mit Zahlungsbefehl Nr. xxx geltend gemachte Forderung von Fr. 8'960.-- nicht bestehe. Mit Entscheid vom 27. September 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts die Klage ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Februar 2023 ab. 
A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 30. März 2023 erklärt, diesen Entscheid mit "Beschwerde in Zivilsachen i.V.m. subsidiärer Verfassungsbeschwerde" anzufechten. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin geht - so erklärt sie in ihrer Beschwerde - davon aus, dass "das Bundesgericht von der Vorinstanz die Akten anforder[e]". Sie ersucht in diesem Zusammenhang um Zustellung einer Kopie des Verzeichnisses der eingereichten Akten. Sie wolle auf diese Weise sicherstellen, dass das Obergericht die vollständigen Akten einsende. 
Der Beizug der Akten des kantonalen Verfahrens ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist dementsprechend gegenstandslos. 
 
3.  
 
3.1. Der Streitwert erreicht nach der Feststellung der Vorinstanz die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies ist von der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 133 III 645 sowie auf das "Obligatorium, dass grundsätzlich für alle Streitigkeiten aus Mietverhältnissen von Wohn- und Geschäftsräumen die Schlichtungsstelle angerufen werden" müsse. Die Vorinstanz habe gegen die diesbezüglich "klare" höchstrichterliche Rechtsprechung verstossen. Dies mache es erforderlich, dass das Bundesgericht "erneut dazu Stellung" nehme. Es bestehe ein "breites öffentliches Interesse an der Verlässlichkeit des obligationenrechtlich geregelten Mietrechts" und es sei "wichtig", dass "jeder Versuch, das Mietrecht zu umgehen, verhindert" werde. Ausserdem bestehe "nach wie vor keine einheitliche Rechtsprechung [zu] Art. 259b OR" (Mängelbeseitigung).  
 
3.3. Mit ihren Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt sein sollten. Sie tut bereits nicht nachvollziehbar dar, welche Rechtsfrage sie vom Bundesgericht konkret beantwortet haben möchte, geschweige denn macht sie deutlich, in welcher Hinsicht ein Rechtsproblem geklärt werden soll, das über die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten Fall hinausgeht (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.3), zumal ein angebliches Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als solches keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet.  
 
3.4. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht zulässig. Es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.  
 
4.  
 
4.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
4.2. In der Eingabe vom 30. März 2023 werden keine Verfassungsrügen erhoben, welche den eben dargestellten Begründungsanforderungen genügen würden. Dass die Beschwerdeführerin auf ihr "rechtliches Gehör" sowie auf Art. 2, Art. 5 Abs. 3 und auf Art. 29 Abs. 2 BV verweist, ändert daran nichts. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung.  
 
5.  
Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle