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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_298/2023  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufhebung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. März 2023 (PQ220074-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind iranische Staatsbürger. Nach der im Jahr 2007 in Teheran erfolgten Heirat zog die Beschwerdegegnerin in die Schweiz zum bereits länger hier lebenden Beschwerdeführer. Im Jahr 2009 kam ihr Sohn zur Welt. Ab 2013 lebten die Parteien getrennt, wobei der Sohn bei der Mutter blieb. Anlässlich der Scheidung im Jahr 2016 wurde er unter ihre alleinige elterliche Sorge gestellt und die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde um eine solche nach Abs. 1 erweitert. Im Jahr 2019 wurde die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zufolge weggefallener Entwicklungsgefährdung wieder aufgehoben. 
Ab Sommer/Herbst 2021 verweigerte der Sohn die Besuche beim Vater. Den Antrag der Beiständin, die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben, weil die Besuche gegen den ausdrücklichen Willen des (damals) 13-jährigen Kindes nicht erzwungen werden könnten, hiess die KESB mit Entscheid vom 28. Juni 2022 gut. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat am 2. November 2022 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. März 2023 ab. 
Mit Beschwerde vom 17. April 2023 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht hat erwogen, dass es der Beschwerde an expliziten Anträgen fehle, aber der Vater von einer fehlenden Authentizität des Wunsches des Sohnes ausgehe und er sinngemäss die Weiterführung der Beistandschaft verlange, damit die Beiständin auf funktionierende Besuche hinarbeiten könne. Es legte seinen weiteren Erwägungen zugrunde, dass der Sohn sich seit längerer Zeit konstant gegen Besuche äussere und dies damit begründe, dass sein Vater mit ihm schimpfe, schlecht über die Mutter und den Stiefvater spreche und er gerne auch seine Verwandtschaft im Iran besuchen möchte, was aber nicht möglich sei, weil die Eltern dort als nicht geschieden gälten und der Vater aus iranischer Optik über das Sorgerecht verfüge. Die Argumente seien nachvollziehbar und es deute nichts darauf hin, dass die Haltung des Sohnes auf mütterlicher Indoktrination beruhen würde. Die negativ befrachtete Sicht des Vaters auf die neue mütterliche Familie stehe einem Besuchsrecht nicht grundsätzlich entgegen, bedeutete aber eine starke Belastung für den Sohn. Dieser ertrage die ständige Kritik und das Anschreien durch seinen Vater nicht mehr und könne auch die Herabsetzung seiner Mutter und des Stiefvaters nicht mehr hören. Er stehe unter hohem Leidensdruck und seine ablehnende Willensäusserung gegenüber Kontakten mit dem Vater sei konstant. Bis zu einem gewissen Grad zu berücksichtigen seien auch die Vollzugsprobleme; vor dem Hintergrund, dass seit langer Zeit keine Besuche mehr stattgefunden hätten, sei nicht zu erwarten, dass weitere Bemühungen der Beiständin erfolgreich wären. Zudem erscheine die Belastungssituation, die dadurch entstehen würde, für den Sohn unzumutbar. Dieser sei zwischenzeitlich 14-jährig und die Aufrechterhaltung der Besuchsrechtsbeistandschaft würde für ihn eine Fortführung der ständigen Konfrontation mit dem Unvermögen des Vaters bedeuten, die familiären Realitäten anzuerkennen. Die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sei somit geboten. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Der Beschwerde mangelt es an einem expliziten sachbezogenen Begehren und der Beschwerdeführer scheint auch gar nicht die Aufrechterhaltung der Besuchsrechtsbeistandschaft zu verlangen, denn er hält fest, es gehe ihm nicht darum, seinen Sohn zu regelmässigen Besuchen zu zwingen, sondern dass die Situation gründlich geklärt werde und der Sohn glücklich sei. Das Bundesgericht solle dies beurteilen und sodann der Tyrannei ein Ende setzen und eine neue Untersuchung des Falles veranlassen. Solches steht jedoch ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, bei welchem es ausschliesslich um die Frage der Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB geht. 
Die Beschwerde scheitert aber auch an einer hinreichenden Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht in sachgerichteter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, wenn er die involvierten Behörden der fortgesetzten Lüge und Manipulation bezichtigt und der Mutter vorwirft, den Sohn dauernd gegen ihn aufzuhetzen, so dass das arme Kind verzweifeln müsse. Ferner scheint er die Unterschiede zwischen der Besuchsrechtsbeistandschaft und der längst aufgehobenen Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zu verwechseln, wenn er geltend macht, die Beistandsperson habe periodisch zu überprüfen, ob der Sohn kindeswohlgefährdenden Einflüssen durch den Lebenspartner der Mutter ausgesetzt sei. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli