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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_919/2022  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Karrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Eitel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anordnungen des Erbenvertreters (Entzug eines Nutzungsrechts), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Oktober 2022 (1H 21 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 26. Oktober 2009 verstarb D.________ und hinterliess als gesetzliche Erben die drei Söhne A.________ (Beschwerdeführer), E.________ und C.________ (Beschwerdegegner 2). Zum Nachlass gehören diverse Grundstücke in den Einwohnergemeinden U.________ und V.________.  
Mit Entscheid vom 17. März 2010 ordnete die Teilungsbehörde U.________ auf Antrag von E.________ und C.________ für den Nachlass eine Erbenvertretung an und setzte B.________ (Beschwerdegegner 1) als Erbenvertreter ein. Die Behörde erteilte dem Erbenvertreter zusammengefasst den Auftrag, für die Verwaltung des Nachlassvermögens und die Vertretung der Erbengemeinschaft gegen Aussen besorgt zu sein. Mit Vertrag vom 25./26. Mai 2011 trat E.________ seinen Erbteil gegen eine Abfindung an C.________ ab und schied aus der Erbengemeinschaft aus. Seit 2015 ist vor dem Bezirksgericht Kriens zwischen A.________ und C.________ der Prozess betreffend Erbteilung hängig. 
 
A.b. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 entzog der Erbenvertreter A.________ ab dem 20. Juni 2019 das bisherige provisorische Nutzungsrecht am Grundstück "F.________" in V.________ und forderte ihn auf, auf eigene Kosten die ihm gehörenden Gegenstände aus den sich auf dem Grundstück befindenden Gebäuden zu entfernen und ihm, dem Erbenvertreter, die Gebäudeschlüssel auszuhändigen. Die weitere Verwaltung des Grundstücks sollte durch den Erbenvertreter erfolgen.  
Hiergegen erhob A.________ am 3. Juli 2019 Beschwerde beim Teilungsamt der Gemeinde U.________ und beantragte, es sei die Nichtigkeit der Anordnung des Erbenvertreters festzustellen und diese eventuell aufzuheben. Das Teilungsamt wies die Beschwerde am 15. Dezember 2020 ab. 
 
A.c. Die hiergegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) am 4. August 2021 im Kostenpunkt teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.  
 
B.  
Mit Urteil vom 24. Oktober 2022 (eröffnet am 31. Oktober 2022) wies das Kantonsgericht Luzern die gegen den Entscheid des JSD gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ Herr gelangt am 30. November 2022 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 75 und 90 BGG) in einer Angelegenheit betreffend die Aufsicht über einen Erbenvertreter (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 BGG). Diese ist vermögensrechtlicher Natur (Urteile 5A_554/2016 vom 25. April 2017 E. 1.1; 5A_813/2014 vom 24. November 2014 E. 1). Der nötige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach unbestrittener Angabe der Vorinstanz erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer nach Art. 76 Abs. 1 BGG auch berechtigt ist.  
 
1.2. Wie der Entscheid über die Einsetzung eines Erbenvertreters gelten auch Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt als vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (Urteil 5A_130/2020 vom 28. September 2020 E. 1.2, mit zahlreichen Hinweisen). Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kommt nur infrage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, reicht es daher nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer verkennt die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren, wenn er verschiedentlich die Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 Bst. a BGG, namentlich der Art. 8, 518 und 602 ZGB, rügt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
2.2. Im Zusammenhang mit der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht sodann vor, in Willkür (Art. 9 BV) verfallen zu sein. Der Erbenvertreter sei nur berechtigt, ihm die Nutzung des Grundstücks in V.________ zu entziehen, wenn die Interessen des Nachlasses gefährdet seien. Dass dies der Fall sei, habe der Erbenvertreter darzutun. Die von diesem erhobenen Vorwürfe habe der Beschwerdeführer indes bestritten und sie seien nicht nachgewiesen worden. Dennoch und obgleich das kantonale Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde, habe das Kantonsgericht keine Abklärungen vorgenommen und die Behauptungen des Erbenvertreters ohne weiteres als wahr unterstellt. In der Folge geht der Beschwerdeführer auf einzelne der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe ein und legt dar, weshalb diese seinem Dafürhalten nach nicht zutreffen. Insbesondere seien verschiedene der Beanstandungen allzu unspezifisch und es sei ihm, dem Beschwerdeführer, nicht möglich, deren Nichtzutreffen zu beweisen.  
 
2.3. Es trifft zu, dass das Kantonsgericht die tatsächlichen Feststellungen des Erbenvertreters als schlüssig angesehen und sie seinem Entscheid zugrunde gelegt hat. Dazu sah die Vorinstanz sich veranlasst, weil der Beschwerdeführer den Feststellungen des Erbenvertreters im kantonalen Verfahren nichts Wesentliches entgegengesetzt habe. Vor Kantonsgericht beschränke er sich sodann darauf, seinen eigenen Standpunkt zu wiederholen. Einzelne Darstellungen des Erbenvertreters seien zudem unbestritten oder würden durch die Akten bestätigt. Verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten sodann nicht zu überzeugen oder hätten sich als aktenwidrig erwiesen.  
Vor Bundesgericht geht der Beschwerdeführer nicht auf den Vorwurf ein, er habe im kantonalen Verfahren den tatsächlichen Feststellungen des Erbenvertreters nichts entgegengesetzt und sich darauf beschränkt, seinen eigenen Standpunkt zu wiederholen. Auch äussert er sich nicht zu den Aktenhinweisen der Vorinstanz oder zu deren Annahme, bestimmte Punkte seien unbestritten geblieben. Vielmehr unterbreitet der Beschwerdeführer auch dem Bundesgericht im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge und wirft der Vorinstanz vor, mit der gegenteiligen Darstellung in Willkür zu verfallen. Beispielhaft sei auf die Annahme der Vorinstanz verwiesen, die Gebäude auf dem streitbetroffenen Grundstück würden von der Versicherung als Abbruchobjekte eingestuft. Zu diesem Themenbereich führt der Beschwerdeführer aus, dass der Zustand der Liegenschaft tatsächlich nicht gut sei, es sich bei den Gebäuden aber um Sanierungsfälle handle, zumal mit einer Sanierung des Hotelgebäudes in den Jahren vor dem Schlaganfall der Mutter gestützt auf eine damals vorhandene Baubewilligung bereits begonnen worden sei. Nicht nur geht der Beschwerdeführer damit nicht auf die Argumentation der Vorinstanz ein. Vielmehr stützt er seine Ausführungen auch auf von der Vorinstanz nicht festgestellte tatsächliche Elemente, ohne die nötigen Rügen zu erheben, damit das Bundesgericht sich von dem im angefochtenen Urteil enthaltenen Sachverhalt entfernen könnte. Dies alles genügt den einschlägigen Rüge- und Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer sich darüber hinausgehend mit der Darstellung des Erbenvertreters auseinandersetzt und diesem insbesondere vorwirft, nur unspezifische Vorwürfe zu erheben, legt er nicht dar, dass er Entsprechendes bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätte, was indes notwendig wäre (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten. 
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigung ist keine zu sprechen, da den obsiegenden Beschwerdegegnern mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber