Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_472/2023  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, 
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 9. Februar 2023 (VB.2022.00703). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Eingaben vom 5. April 2022 und vom 3. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Behörde Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) des Kantons Zürich die Verbüssung mehrerer gegen ihn ausgefällter Bussen in der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das JuWe beide Gesuche ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 ab. Eine gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts Zürich mit Urteil vom 9. Februar 2023 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich sich mit Eingabe vom 5. April 2023 (Eingang beim Bundesgericht am 11. April 2023) und mit (gleichlautender und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergeleiteter) Eingabe vom 19. April 2023 (Eingang beim Bundesgericht am 21. April 2023) an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren vor dem Bundesgericht in einer der Amtssprachen geführt; in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Rechtsschriften sind ebenfalls in einer Amtssprache abzufassen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diese müssen jedoch nicht mit der Sprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen. Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerdeeingabe zulässigerweise in französischer Sprache. Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und somit auf Deutsch durchgeführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.2. Mit seiner Eingabe vom 5. April 2023 beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, die Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils zu bestreiten und verlangte eine Überprüfung, respektive eine Abänderung desselben zu seinen Gunsten. Mit Schreiben vom 12. April 2023 wurde er vom Bundesgericht auf die hiervor erwähnten Form- und Begründungserfordernisse (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) und die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Eingabe bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG bis am 24. April 2023 hingewiesen. Am 21. April 2023 teilte die Vorinstanz dem Bundesgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2023 vorstellig geworden und eine Eingabe (Couvert mit Unterlagen) deponiert habe, die im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren 6B_472/2023 stehe. Dabei habe er erklärt, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und den Verwaltungssekretär gebeten, auf dem Couvert die Bemerkung anzubringen, dass er gemeinnützige Arbeit verrichten wolle. Da der Beschwerdeführer vom Bundesgericht aufgefordert worden sei, seine Eingabe zu verbessern, würden die beim Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen an dieses weitergeleitet (Eingang beim Bundesgericht am 21. April 2023).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht nicht - auch nicht im Nachgang an das von ihm nachweislich in Empfang genommene Schreiben des Bundesgerichts vom 12. April 2023 - vorgebracht, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein. 
Bei den an das Bundesgericht weitergeleiteten Unterlagen handelt es sich sodann (u.a.) um dasselbe Schreiben, das der Beschwerdeführer bereits mit seiner Eingabe vom 5. April 2023 eingereicht hat und bezüglich welchem er auf die Möglichkeit einer fristgerechten Verbesserung hingewiesen worden ist. Weder aus den beiden gleichlautenden Eingaben, noch aus den übrigen eingereichten Unterlagen und auch nicht aus der auf dem Couvert angebrachten Bemerkung ergibt sich indes, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander, womit es seiner Beschwerde an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) mangelt. Auf diese ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger