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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_8/2023  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Statthalteramt Bezirk Bülach, 
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Dezember 2021 (6B_1199/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 7. Februar 2019 wurde der damalige Beschwerdeführer wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit Fr. 40.-- gebüsst. Auf die dagegen erhobene Einsprache wurde am 4. März 2021 wegen unentschuldigten Nichterscheinens zu einer Einvernahme trotz gehöriger Vorladung (Rückzugsfiktion) und bei Feststellung, der Strafbefehl sei rechtskräftig, nicht eingetreten. Eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 7. September 2021 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen eingereichte Beschwerde am 1. Dezember 2021 nicht ein, weil das Rechtsmittel den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte (Urteil 6B_1199/2021). 
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wendet sich am 25. Februar 2023 mit einem Revisionsgesuch und am 23. März 2023 mit einer Ergänzung/einem Nachtrag an das Bundesgericht. Er beantragt zusammengefasst u.a. einen vollumfänglichen Freispruch, keinerlei Kosten, die Aufhebung aller Gerichtskosten und eine aussergerichtliche Entschädigung. Es gehe um eine Personenverwechslung. Er sei zu 100% unschuldig; es habe nichts anzuklagen gegeben und doch sei das Urteil vollstreckt worden. 
 
2.  
Die vom Gesuchsteller eingereichte Eingabe vom 25. Februar 2023 umfasst insgesamt 185 Seiten, diejenige vom 23. März 2023 17 Seiten. Eine Rückweisung wegen übermässiger Weitschweifigkeit gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG kann aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben. 
 
3.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
4.  
Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 
 
5.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des Sachverhalts in der Sache selbst an. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass er mit dem Revisionsgesuch erneut Beschwerde ("staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde") gegen das "Urteil" des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2021 beim Bundesgericht einreichen will. Soweit er damit die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Einschätzung des Obergerichts oder des Statthalteramts des Bezirks Bülach kritisiert, kann er im Rahmen der beantragten Revision nicht gehört werden. Es ist offensichtlich, dass er damit das Wesen und die Tragweite der Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG verkennt (vgl. vorstehend unter E. 3). Dem Revisionsgesuch lässt sich nach dem Gesagten nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil und den dieses begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
6.  
Für die Entgegennahme, Behandlung oder Weiterleitung von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. 
 
7.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
8.  
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill