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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6G_1/2023  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Berichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2022 (6B_522/2022), 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 26. Oktober 2022 bestätigte das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, womit B.________ der Vergewaltigung zum Nachteil von A.________ schuldig gesprochen worden war. Es sprach dieser auf Kosten des Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zu und schrieb folglich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab (6B_522/2022 E. 2). 
 
2.  
Mit Eingabe vom 15. März 2023 erklärt der damalige Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, die seiner Klientin zugesprochene Parteientschädigung sei uneinbringlich. Er ersucht sinngemäss um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Oktober 2022, indem er geltend macht, das Bundesgericht habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Ergebnis mit der Zusprechung einer Parteientschädigung behandelt. 
 
3.  
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG). 
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG ist zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Erwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 Abs. 1 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen des bereits getroffenen Entscheids abgeleitet werden kann. Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen (BGE 143 III 420 E. 2.2). 
Die Erläuterung oder Berichtigung erfolgt auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen. Zur Gesuchstellung legitimiert ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG, wem im früheren Verfahren, das zum bundesgerichtlichen Entscheid geführt hat, Parteistellung zugekommen ist oder wer als Rechtsnachfolger auftritt. Massgebend sind hier die Regeln über die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 BGG. Erforderlich ist darüber hinaus ein Rechtsschutzinteresse (zum Ganzen: Urteil 6G_1/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3 mit Hinweisen). 
 
4.  
Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Urteil 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022, dass das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege einzig vor dem Hintergrund der Zusprechung einer Parteientschädigung zum Nachteil des Beschuldigten als gegenstandslos abgeschrieben hat. Dem lag die Erwartung zugrunde, der Gesuchsteller respektive seine Klientin würden durch den Beschuldigten angemessen entschädigt. Da die Parteientschädigung indes uneinbringlich ist, ist der Gesuchsteller aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. 
 
5.  
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen. Ziff. 4 des bundesgerichtlichen Urteilsdispositivs 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022 wird wie folgt neu gefasst: 
 
"Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch wird der Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren 6B_522/2022 als amtlicher Anwalt beigeordnet und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt." 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt