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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_272/2025, 1C_273/2025, 1C_274/2025  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_272/2025 
A.________ Limited, 
vertreten durch Raphael Brunner und/oder Dr. Kiril R. R. Haslebacher, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerin, 
 
1C_273/2025 
B.________ Limited, 
vertreten durch Raphael Brunner und/oder Dr. Kiril R. R. Haslebacher, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerin, 
 
1C_274/2025 
C.________ Limited, 
vertreten durch Raphael Brunner und/oder Dr. Kiril R. R. Haslebacher, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Jersey; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 7. Mai 2025. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Generalstaatsanwaltschaft von Jersey führt unter anderem gegen D.________, E.________ und F.________ eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Verstössen gegen Wirtschaftssanktionsgesetze. Dabei geht es um fünf verschiedene Sachverhaltskomplexe. In diesem Zusammenhang gelangten die Behörden von Jersey mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022, ergänzt am 19. Juli 2022, an die Schweiz und ersuchten um Beweiserhebungen. Das Bundesamt für Justiz übertrug der Bundesanwaltschaft die Durchführung des Verfahrens. 
Am 6. März 2023 und am 30. Mai 2023 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Jersey um weitere Beweiserhebungen, insbesondere um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein auf die G.________ Limited (später A.________ Limited) lautendes Konto bei der H.________ AG sowie ein auf die B.________ Limited lautendes Konto und fünf auf die C.________ Limited lautende Konten bei der I.________ AG. 
Mit Schlussverfügungen XVI, XVII und XXI vom 29. Mai 2024 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der von ihr zuvor edierten Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen xxx (bei der H.________ AG, lautend auf die G.________ Limited, heute A.________ Limited), yyy (bei der I.________ AG, lautend auf die B.________ Limited) und zzz (bei der I.________ AG, lautend auf die C.________ Limited) an Jersey an. 
Die von der A.________ Limited, der B.________ Limited und der C.________ Limited gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht mit Entscheiden vom 7. Mai 2025 ab. 
 
B.  
Mit drei separaten Eingaben vom 19. Mai 2025 erheben die A.________ Limited, die B.________ Limited und die C.________ Limited Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen in erster Linie, das Bundesstrafgericht sei zu verpflichten, ihnen vollständige Akteneinsicht zu gewähren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die drei Beschwerden richten sich gegen drei im Wesentlichen gleichlautende Entscheide des Bundesstrafgerichts und stimmen inhaltlich überein. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, es liege aus zwei Gründen ein besonders bedeutender Fall vor. Zum einen drohe mit dem Entscheid der Vorinstanz die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit durch die Verletzung des Prinzips der Tateinheit umgangen zu werden. Zweitens werde die bisherige Rechtsprechung zur Rechtshilfe bei Geldwäscherei den aktuellen geopolitischen Entwicklungen mit einem massiven Ausbau politischer Strafverfolgung nicht gerecht.  
Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 ausführlich dargelegt, dass bei der "kleinen" Rechtshilfe, wie sie hier zur Diskussion steht, die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht gleich zu handhaben ist wie bei der Auslieferung. Danach ist bei der "kleinen" Rechtshilfe nur zu prüfen, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt von zumindest einem Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird. Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Ausgenommen sind gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG (SR 351.1) Taten nach Art. 3 IRSG (a.a.O., E. 2.3.2 mit Hinweisen, in: SJ 2007 I S. 576). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung seither bestätigt (letztmals im Urteil 1C_571/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.3) und der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen. 
 
Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Vortat der Geldwäscherei stützen sich auf die bundesgerichtliche Praxis. Danach ist nicht erforderlich, dass das Ersuchen die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bezeichnet. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden; Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat brauchen dagegen noch nicht näher bekannt zu sein (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3.2; Urteil 1C_594/2022 vom 24. November 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang behaupten, es liege eine politisch motivierte Strafverfolgung vor, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach sie sich unter den vorliegenden Umständen nicht auf Art. 2 und 3 IRSG berufen können. Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass in dieser Hinsicht ein besonders bedeutender Fall gegeben sei (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
 
 
3.  
Auf die Beschwerden ist somit nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen, es sei festzustellen, dass den Beschwerden aufschiebende Wirkung zukomme, wird damit gegenstandslos.  
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1C_272/2025, 1C_273/2025 und 1C_274/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zu einem Drittel (Fr. 2'000.--) auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold