Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_59/2025
Urteil vom 27. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
Rathaus, 4051 Basel,
vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. Februar 2025 (BEZ.2024.73 (78)).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt für eine Steuerforderung von Fr. 4'012.-- nebst Zins zu 4.75% seit 26. Februar 2024, für Gebühren von Fr. 130.-- sowie für aufgelaufene Zinsen von Fr. 48.85.
1.2. Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober 2024 ab. Es erwog im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin keine gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwände gegen die definitive Rechtsöffnung erhoben habe. Sie halte vielmehr auch vor dem Appellationsgericht an den materiellen Einwänden gegen die in Betreibung gesetzte Steuerforderung, obwohl diese von der Erstinstanz zu Recht im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nicht berücksichtigt worden seien.
1.3. Mit Eingabe vom 18 März 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 führen zu wollen. Die Beschwerdeführerin wendete sich mit Eingaben vom 14. April und vom 28. April 2025 sowie telefonisch an das Bundesgericht und erklärte, ihre finanzielle Situation liesse es nicht zu, den Kostenvorschuss für das bundesrechtliche Verfahren zu begleichen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4. Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Steuerforderung aus dem Anwendungsbereich des Verfahrens um definitive Rechtsöffnung wies. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise erneut ihre eigene Sicht der Dinge zur Rechtmässigkeit der Steuerveranlagung und zu einer angeblichen Manipulation der Buchhaltung der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheide in Sachen Steuerforderung (Urteile 9C_211/2023 vom 23. Mai 2023; 9F_8/2023 vom 5. September 2023; 9F_19/2023 vom 4. Dezember 2023) dem Bundesgericht eine Verletzung der Rechtsweggarantie oder der Rechtsgleichheit vorwirft, so entbehren diese Vorhalte einem Zusammenhang zum Verfahren um definitive Rechtsöffnung gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung. Sie bringt damit wie bereits in den beiden bundesgerichtlichen Revisionsverfahren erneut zum Ausdruck, dass sie nach wie vor mit der Steuerforderung nicht einverstanden ist und ihr eine Ungerechtigkeit widerfahren sei. Eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten hinsichtlich des angefochtenen Entscheids begründet sie damit offensichtlich nicht.
2.5. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus den bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst