Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_61/2025
Urteil vom 27. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
Rathaus, 4051 Basel,
vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. Februar 2025 (BEZ.2024.75).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 13. November 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen die Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung über einen Betrag von Fr. 9'518.30 nebst Zinsen und Gebühren.
1.2. Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2024 gut, hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 19. September 2024 und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Zivilgericht zurück. Es erwog im Wesentlichen, die Verfügung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch sei der Beschwerdeführerin bis zum angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid nie ordnungsgemäss zugestellt worden und die Erstinstanz habe damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
1.3. Mit Eingabe vom 18. März 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 führen zu wollen. Die Beschwerdeführerin wendete sich mit Eingaben vom 14. April und vom 28. April 2025 sowie telefonisch an das Bundesgericht und erklärte, ihre finanzielle Situation liesse es nicht zu, den Kostenvorschuss für das bundesrechtliche Verfahren zu begleichen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2).
2.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil, der ihr aus einem späteren günstigen Endentscheid erwachsen soll. Ein solcher springt auch nicht geradezu ins Auge, zumal durch die Rückweisung an die Erstinstanz die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigt und die Streitsache erst gestützt darauf neu beurteilt werden soll. Die Beschwerdeführerin versucht, sich mit ihrer Beschwerde beim Bundesgericht hinsichtlich der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung Gehör zu verschaffen, obwohl sie ihre Vorbringen auch gegen einen späteren Endentscheid richten könnte. Die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid erweist sich deshalb als offensichtlich unzulässig.
2.3. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus den bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst