Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_236/2025
Urteil vom 27. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau Ergänzungsleistungen,
Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2025 (VBE.2024.290).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht erklärte die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (bestätigt mit Einspacheentscheid vom 3. Mai 2024) vorgenommene Verrechnung der Ergänzungsleistungen für die Periode April bis Juli 2023 von Fr. 3'612.- mit der Rückforderung betreffend zu Unrecht bezogener Leistungen von Fr. 27'705.- (April 2012 bis August 2018) für rechtens. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verjährungseinrede führte das kantonale Gericht unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur insbesondere aus, solange die Verrechnung innerhalb der in Art. 16 Abs. 2 AHVG vorgegebenen Zeit vorgenommen worden sei, sei dies nicht zu beanstanden. Dabei beginne die dort genannte Frist für die Durchsetzung der Rückerstattung in Fällen, in welchen - wie vorliegend - gegen eine rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung bezüglich Ergänzungsleistungen ein Erlassgesuch eingereicht worden sei, erst nach dessen rechtskräftigen Abweisung zu laufen. Über den (umgehend) nach dem zum rechtskräftigen Abschluss der Rückforderungsstreitigkeit führenden Nichteintretensurteil 9C_216/2019 des Bundesgerichts vom 13. Mai 2019 entbrannten Streits um Erlass der Rückforderung habe das kantonale Gericht mit Urteil VBE.2024.328 vom 8. Januar 2025 befunden. Zu ergänzen ist, dass diese Angelegenheit mit dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_148/2025 vom 14. März 2025 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat.
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt an der Sache vorbei. Soweit er beanstandet, das kantonale Gericht habe in übergangsrechtlicher Hinsicht Art. 16 Abs. 2 AHVG falsch angewendet, indem es die darin erst seit dem 1. Januar 2021 genannte fünfjährige, anstelle der zuvor geltenden dreijährigen Frist für anwendbar erklärt habe, ist dies unbehelflich. Ebenso wenig ist mit dem Einwand, bei dieser Frist handle es sich um eine Verwirkungs- und nicht um eine Verjährungsfrist, wie vom kantonalen Gericht angenommen, etwas gewonnen. Entscheidend ist nämlich die vorinstanzliche Erwägung mit Verweis auf BGE 117 V 208 E. 3b sowie die entsprechenden Lehrmeinungen, wonach die Frist gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG in Fällen wie dem vorliegenden (so oder anders) erst nach Abschluss der Erlassstreitigkeit zu laufen beginnt. Dass diese Erwägung auf einer offensichtlich unrichtigen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlichen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - Sachverhaltserfassung beruhen oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Allein zu fordern, ein Erlassverfahren dürfe weder die Verwirkungsfrist hemmen noch diese unterbrechen, reicht nicht aus. Damit ist den eingangs erwähnten Anforderungen an eine sachbezogen Begründung nicht Genüge getan.
4.
Fehlt es offensichtlich an einer hinreichend sachbezogenen Beschwerde, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; vgl. dazu auch Urteil 8C_148/2025 vom 14. März 2025 E. 5).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel