Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_247/2025
Urteil vom 27. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. Februar 2025 (ZL.2024.00090).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die vom Beschwerdeführer beim kantonalen Gericht eingereichte Eingabe vom 8. September 2024 nahm dieses als gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen. Nachdem die vom Beschwerdeführer darin monierte Zahlung geleistet worden war, schrieb es den Prozess mit Verfügung vom 25. Februar 2025 als gegenstandslos geworden ab. Dabei legte es (im Sinne einer Zusatzbegründung) auch dar, weshalb es das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen als korrekt und nicht rechtsverzögernd erachte.
3.
Inwieweit dieses Vorgehen gegen Bundesrecht verstossen soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Soweit er sinngemäss um Schadenersatz für die von der Beschwerdegegnerin angeblich im Original eingeforderten Rechnungsbelege ersucht, liegt dies ausserhalb dessen, was vorliegend zum Streitthema erhoben werden kann.
4.
Fehlt es offensichtlich an einer hinreichend sachbezogenen Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 9C_133/2015 vom 26. Februar 2015) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel